OGH 4Ob60/82; 7Ob614/88; 8Ob255/99d; 1Ob239/05m; 2Ob270/05b; 4Ob133/07y; 8ObA34/11z; 5Ob230/10z; 8ObA19/11v; 9ObA50/11k; 1Ob17/12z; 7Ob48/12b; 5Ob94/13d; 9ObA125/14v; 7Ob19/16v; 9ObA95/15h; 9ObA98/16a; 3Ob249/16p; 8ObA2/17b; 1Ob185/17p; 2Ob109/23b (RS0034907)

OGH4Ob60/82; 7Ob614/88; 8Ob255/99d; 1Ob239/05m; 2Ob270/05b; 4Ob133/07y; 8ObA34/11z; 5Ob230/10z; 8ObA19/11v; 9ObA50/11k; 1Ob17/12z; 7Ob48/12b; 5Ob94/13d; 9ObA125/14v; 7Ob19/16v; 9ObA95/15h; 9ObA98/16a; 3Ob249/16p; 8ObA2/17b; 1Ob185/17p; 2Ob109/23b27.6.2023

Rechtssatz

Eines besonderen, aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses abgeleiteten Hilfeanspruches auf Rechnungslegung bedarf es überhaupt nur dann, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten nicht schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte und deshalb ohne deren Bekanntgabe durch den Verpflichteten gar nicht in der Lage wäre, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu konkretisieren.

Normen

EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII IJ

4 Ob 60/82OGH14.06.1983
7 Ob 614/88OGH30.06.1988

Auch; Beisatz: Art XLII EGZPO bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Klagebegehrens, die nur dann gerechtfertigt ist wenn dem Kläger keine andere Möglichkeit zur Eruierung der Höhe seiner Forderung zur Verfügung steht. (T1) Veröff: SZ 61/165 = EvBl 1988/144 S 727 = RdW 1989,64

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

Beisatz: Gegenteilig zu T1: Die Stufenklage kann nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden, die nur dann zu gewähren ist, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO ist kein "Notbehelf" sondern steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (so schon verstärkter Senat 8 Ob 527/92). (T2); Veröff: SZ 73/45

1 Ob 239/05mOGH07.03.2006

Beisatz: (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch, der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll. (T3)

2 Ob 270/05bOGH15.02.2007

Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen; unter dem Herausgabeanspruch im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO ist jeder auf den Beklagteninformationen aufbauende Leistungsanspruch zu verstehen, also nicht nur eine auf Herausgabe gerichtete Forderung, sondern auch eine - in der Praxis im Vordergrund stehende Geldforderung. (T4)

4 Ob 133/07yOGH07.08.2007

Auch; Beisatz: Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche sind typische Hilfsansprüche. (T5); Veröff: SZ 2007/120

8 ObA 34/11zOGH25.05.2011

Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T6)

5 Ob 230/10zOGH26.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Herausgabe von Patientendaten durch den Betreiber einer Privatklinik an den behandelnden Arzt und Datenschutz. (T7)

8 ObA 19/11vOGH29.06.2011

Auch; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. (T8)

9 ObA 50/11kOGH25.11.2011

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 17/12zOGH22.06.2012

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012
5 Ob 94/13dOGH28.08.2013

Vgl aber; Beis wie T4 nur: Art XLII Abs 1 EGZPO umfasst uneingeschränkt jeden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Vermögen. (T9)

9 ObA 125/14vOGH27.11.2014
7 Ob 19/16vOGH16.03.2016

Beis wie T6; Beis wie T8

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch

9 ObA 98/16aOGH28.10.2016

Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 249/16pOGH22.02.2017

Beis wie T2

8 ObA 2/17bOGH28.09.2017

Beis wie T4

1 Ob 185/17pOGH29.11.2017

Beis wie T3

2 Ob 109/23bOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00060_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)