OGH 1Ob239/05m

OGH1Ob239/05m7.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R*****bank ***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Rechnungslegung (Streitwert 300.000 EUR), Eidesleistung (Streitwert 100.000 EUR) und Herausgabe (Streitwert 100.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei und Revision sowie Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2005, GZ 5 R 60/05s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2005, GZ 26 Cg 176/03h-17, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision und dem Rekurs der beklagten Partei Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Ersturteil insgesamt wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 19.202,41 (darin enthalten EUR 1.430,73 USt und EUR 10.618 Barauslagen) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Bank (bzw deren Rechtsvorgängerin) gewährte der Klägerin Kredite. Im Verfahren zu AZ 22 Cg 193/92 des Landesgerichts Klagenfurt begehrte die beklagte Bank bzw deren Rechtsvorgängerin von der nunmehrigen Klägerin die aushaftende Kreditsumme von 8,346.607 ATS sA. Nachdem die nunmehrige Klägerin dieses Klagebegehren vorerst bestritten hatte, erging am 31. 3. 1993 ein Anerkenntnisurteil, wonach sie schuldig erkannt wurde, den eingeklagten Betrag von 8,346.607 ATS samt 17 % Zinsen aus 8,205.963 ATS und 12,75 % Zinsen aus 140.644 ATS - jeweils ab 22. 5. 1992 - zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Da die Klägerin diesen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, drohte 1999 die Zwangsversteigerung ihrer hypothekarisch haftenden Liegenschaften. Diese konnte durch eine außergerichtliche Einigung in Form einer Generalbereinigung mit einer Zahlung von 2,850.000 ATS bei gleichzeitiger Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen und Lastenfreistellung der Liegenschaften abgewendet werden. Die beklagte Partei gewährte der Klägerin mit dieser Vereinbarung einen Schuldennachlass vom aushaftenden Saldo. Nach der Zahlung wurden die Kreditkonten der Klägerin mit 14. 10. 1999 „auf Null gestellt"; ab diesem Zeitpunkt war die Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen beendet. In der Folge schied die beklagte Partei die Kreditverträge - soweit sie vorhanden waren - aus und vernichtete sie. Die Kontoblätter und Belege wurden weiterhin aufbewahrt.

Am 10. 10. 2001 brachte die Klägerin zu AZ 24 Cg 226/01v beim Landesgericht Klagenfurt eine Klage gegen die auch in diesem Verfahren beklagte Bank ein. Sie begehrte Duplikate von Aufzeichnungen ihrer Konten mit den Nummern 2493, 20.016.739 und 20.616.736, insbesondere von Kontoauszügen, Fiches, Kreditverträgen, Zinsenberechnungen bzw Zinsenaufstellungen, sowie von Zinsschreiben. Bei Ergehen des Anerkenntnisurteils sei ihr nicht dessen gesamte Tragweite bewusst gewesen. Bei den im Anerkenntnisurteil enthaltenen 17 % Zinsen p.A. handle es sich um Zinsen in wucherischer Höhe. Überdies habe sie berechtigten Anlass zur Annahme, auch während der laufenden Geschäftsbeziehung seien überhöhte Zinsen verrechnet worden. Aus diesem Grund beabsichtige sie, Klage gegen die beklagte Partei einzubringen, um das Anerkenntnisurteil sowie die nachfolgend getroffene Vereinbarung anzufechten und den Zinsenschaden geltend zu machen. Die eingeklagten Unterlagen benötige sie zur Berechnung dieses Schadens, gleichzeitig benötige sie sie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter. Nachdem die beklagte Partei die Kontoblätter vorgelegt hatte, schränkte die Klägerin das Begehren auf Herstellung von Duplikaten der Kreditverträge, Zinsenberechnungen und Zinsschreiben ein. Zufolge der Verfahrensergebnisse, wonach die Kreditverträge und Zinsschreiben nicht mehr vorhanden seien, schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Erstellung der Zinsenberechnungen ein.

Mit Urteil vom 14. 11. 2002 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, für bestimmte Zeiträume die Zinsenberechnungen herzustellen. Das Mehrbegehren für einen weiteren Zeitraum wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die Zinsenberechnungen betreffend diesen Zeitraum ohnedies zur Verfügung gehabt habe.

Diese Entscheidung wurde mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. 5. 2003, GZ 6 R 17/03x-29, bestätigt. Es sei der beklagten Partei zuzugeben, dass die Geschäftsbeziehung zur Klägerin mit dem Generalvergleich vom 24. 8. 1999 mit Wirkung vom 14. 10. 1999 endgültig beendet worden sei und die prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten hinsichtlich des Anerkenntnisurteils auch im Hinblick auf die allfällige Wiederaufnahme - soweit überblickbar - erschöpft seien. Die sich aus dem Kreditvertrag ergebende vertragliche Nebenpflicht, Mitteilung über die maßgeblichen Kontobewegungen zu machen, sei aber nicht automatisch mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung erloschen. Auch nach Erbringung der Hauptleistungen hätten die Vertragspartner noch Auskunfts- und Belehrungspflichten. Dass die Klägerin ein Verschulden am Verlust ihrer Unterlagen treffe, sei nicht festgestellt. Wenn auch - soweit derzeit überblickbar - die Anfechtung des Anerkenntnisurteils bzw des Generalvergleichs derzeit nicht in Frage komme, so könne die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen Dritte wie etwa ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter geltend machen, zu deren Durchsetzung sie die begehrten Unterlagen benötige. Die beklagte Partei sei im Rahmen ihrer fortwirkenden Schutz- und Sorgfaltspflichten daher verpflichtet, die Klägerin durch die - ihr zumutbare - Herausgabe der Unterlagen vor Schaden zu bewahren.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin mittels Stufenklage gemäß Art XLII Abs 3 EGZPO „Rechnungslegung in nachvollziehbarer Weise" über die Konten mit den Nummern 2493, 20.016.739 und 20.616.736, insbesondere unter Offenlegung der Zinsenberechnungen, die eidliche Bekräftigung der Richtigkeit der Rechnungslegung, sowie die Zahlung „allenfalls noch zustehender Beträge". Die Höhe der bezahlten Zinsen und der Darlehensrückzahlung stünde in krassem Gegensatz zur Höhe der in Anspruch genommenen Gelder. Die Zinsenberechnungen der beklagten Partei seien falsch, überhöht, immer noch nicht schlüssig dargestellt und weiterhin nicht nachvollziehbar. Die Kontenblätter enthielten zwar die jeweiligen Beträge und Salden, doch sei der verrechnete Zinssatz nicht erkennbar. Für eine Zinsenberechnung fehle sohin weiterhin jegliche Grundlage. Auch die Verzugszinsenberechnung könne nicht nachvollzogen werden. Durch die überhöhten und falsch berechneten Zinsen sei ein Zinsenschaden von rund 500.000 EUR entstanden. Dem Anerkenntnis vom 31. 3. 1993 bzw dem Generalvergleich vom 24. 8. 1999 komme - wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz im Vorverfahren ergebe - lediglich deklarative Wirkung zu. Zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bzw des Generalvergleichs sei mangels entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen keine Klarheit über die Höhe des Kreditsaldos vorgelegen; die Klägerin habe sich deshalb in Irrtum befunden.

Die beklagte Partei wendete ein, aus den bereits übermittelten Zinsenberechnungen gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass weder überhöhte noch unrichtige Zinsen berechnet worden seien. Die Klägerin verfüge bereits über sämtliche Unterlagen. Ein Herausgabeanspruch bestehe schon wegen des am 24. 8. 1999 geschlossenen Generalvergleichs nicht. Die Klage nach Art XLII EGZPO sei somit unzulässig. Inwiefern eine Irreführung seitens der beklagten Partei erfolgt sei, werde die Klägerin vorzubringen und unter Beweis zu stellen haben.

Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende weitere wesentliche Feststellungen:

Bei den Verhandlungen zur Abwendung der Zwangsversteigerung der Liegenschaften war die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten. Bei der dem Generalvergleich vorangegangenen Besprechung im Februar 1999 war sie gemeinsam mit ihrem Sohn anwesend. Warum und wie die beklagte Partei die Klägerin hinsichtlich der Generalbereinigung - und zuvor hinsichtlich des Anerkenntnisurteils - in Irrtum geführt haben sollte, kann nicht festgestellt werden.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Klägerin ein rechtliches Interesse an der Rechnungslegung fehle, da sie an Hand der von der beklagten Partei bereits ausgehändigten Zinsenberechnungen und der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen die Abrechnung nachvollziehen könne. Für die begehrte Eidesleistung mangle es an Verdachtsmomenten, die beklagte Partei hätte unwahre oder unvollständige Angaben gemacht. Da es schon an der „Berechtigung für die Manifestation" mangle, sei auch das (noch unbestimmte) Leistungsbegehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab mit Teilurteil der Berufung der Klägerin zum Teil Folge; hinsichtlich der Konten 20.016.739 und 20.616.736 bestätigte es die Abweisung des Begehrens auf Rechnungslegung. Zur hiezu begehrten Eidesleistung hob es die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Hinsichtlich des Kontos Nummer 2493 wurde das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig sei, Rechnung zu legen und deren Richtigkeit eidlich zu bekräftigen. Hinsichtlich aller drei Konten wurde das Ersturteil in Ansehung des einer ziffernmäßigen Bestimmung vorbehaltenen Herausgabeanspruchs (Leistungsbegehren) aufgehoben. Auf Grund der Feststellungen sei von keiner Irreführung der Klägerin anlässlich des Anerkenntnisses und des Generalvergleichs auszugehen. Obwohl die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen mit dem Anerkenntnisurteil und dem Generalvergleich geendet habe, sei eine Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei zu bejahen, da der Klägerin die für die Abrechnung relevanten Urkunden in Verlust geraten seien. Die Rechnungslegung für das Konto Nummer 2493 sei nicht erfolgt, während für die Konten Nummer 20.016.739 und 20.616.736 eine solche durch Vorlage von Unterlagen nach Klagseinbringung geschehen sei. Den Rechnungslegungspflichtigen treffe generell die Eidespflicht, dass er formell vollständig Rechnung gelegt habe. Hinsichtlich des Kontos 2493, für das die beklagte Partei ihrer Abrechnungspflicht nicht entsprochen habe, bestehe daher ein Anspruch auf Beeidigung. Hinsichtlich der Konten Nummer 20.016.739 und 20.616.736 sei nicht geklärt, ob die Klägerin bereits vor Klagseinbringung Kenntnis von der für die Abrechnung notwendigen Information erhalten habe. Die Feststellungen des Erstgerichts würden nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob der Rechnungslegungsanspruch vorprozessual oder durch Urkundenvorlage im Prozess erfüllt worden sei. Da der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müsse, den Herausgabeanspruch ziffernmäßig zu spezifizieren, sei mit Aufhebung in Ansehung des Leistungsanspruchs vorzugehen.

Die Revision und der Rekurs der beklagten Partei sind berechtigt, nicht jedoch die Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist unstrittig, dass Art XLII Abs 1 EGZPO keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung schafft, sondern eine materiell-rechtliche (bürgerlich-rechtliche) Verpflichtung voraussetzt (Konecny in Fasching/Konecny² II/1, Art XLII EGZPO, Rz 21 mwN). Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist. Dieser Grundsatz wurde auch auf Kreditverhältnisse angewendet (SZ 69/260 mwN) und ausgesprochen, dass eine Bank dem Kunden gegenüber jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist (SZ 69/119; ecolex 1990, 18).

Dennoch ist die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs unter Rückgriff auf das geltend gemachte materielle Aufklärungsrecht jeweils im Einzelfall zu ermitteln (Konecny aaO Rz 4). Zu prüfen ist demnach im vorliegenden Fall, ob und inwieweit die beklagte Partei (immer noch) Aufklärung schuldet, insbesonders ob ein Abrechnungsanspruch durch eine Vereinbarung - etwa das Anerkenntnis oder den Generalvergleich - abgeändert oder aufgehoben wurde, weil das von Art XLII EGZPO vorausgesetzte privatrechtliche Interesse beseitigt ist. Ob ein Anerkenntnisvertrag nach § 1375 ABGB vorliegt, kann bereits im Hinblick auf die - wie nunmehr festgestellt - irrtumsfrei erfolgte Generalbereinigung dahingestellt bleiben: Durch diese wurde eine Einigung über die noch offenen Forderungen aus dem Kreditverhältnis erzielt; das Dauerschuldverhältnis wurde durch die restliche Zahlung bei gleichzeitig von der beklagten Partei gewährten teilweisem Schuldennachlass beendet. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverhältnis beendet, erfasst im Zweifel alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden Forderungen (wbl 2002, 474). Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde (9 ObA 138/02p). Sie erfasst auch alle Ansprüche, an welche die Parteien zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten (RIS-Justiz RS0032453). Es wäre somit an der Klägerin gelegen gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die von der beklagten Partei verrechneten Zinsen oder andere für den Saldo maßgeblichen Ansprüche aus dem beendeten Kreditverhältnis vom Generalvergleich ausgenommen gewesen seien (RIS-Justiz RS0032504). Mangels derartigen Vorbringens ist davon auszugehen, dass diese Ansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst sind. Ein „Herausgabeanspruch" nach Art XLII EGZPO besteht sohin nicht.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, trotz des Generalvergleichs könne mit Stufenklage Rechnungslegung begehrt werden, da es sich um einen der gesetzlichen Abrechnungspflicht unterliegenden (selbstständigen) Anspruch handelt, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:

Das Rechnungslegungsbegehren steht im Fall der Stufenklage mit dem Herausgabeanspruch in einem engen prozessualen Zusammenhang. Es handelt sich um eine durch das Gesetz ermöglichte besondere Klagsform, die jedem zusteht, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden, erheben kann. (Einziger) Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es somit, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen. Es handelt sich um einen auf ein (existentes) Hauptbegehren bezogenen typischen Hilfsanspruch (4 Ob 60/82; 7 Ob 614/88), der dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Kontrolle des Rechnungslegungspflichtigen sowie für die Beurteilung der Ansprüche bzw Verpflichtungen diesem gegenüber verschaffen soll (vgl Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1012 Rz 14; ecolex 2002, 247). Herausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen die (vormals) rechnungslegungspflichtige beklagte Bank stehen infolge des Generalvergleichs aber nicht mehr zu, sodass das - eine Erfolgsvorraussetzung bildende - erforderliche privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des (verglichenen) Vermögens- oder Schuldenstands fehlt. Mangels eines solchen ist eine Stufenklage aber mit Urteil abzuweisen (Konecny aaO, Rz 7).

Im Gegensatz zum Verfahren AZ 24 Cg 226/01v des Landesgerichts Klagenfurt begründet die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihr privatrechtliches Interesse allein mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die beklagte Partei, nicht aber mit dem Bestehen von Ansprüchen gegenüber Dritten, derentwegen eine Rechnungslegungsverpflichtung der beklagten Partei allenfalls bestehen könnte. Auf das Ergebnis des zitierten Vorverfahrens muss daher nicht weiter eingegangen werden. Hier ist das privatrechtliche Interesse der Klägerin - wie ausgeführt - seit Abschluss des Generalvergleichs weggefallen, was zur Abweisung des Klagebegehrens nach Art XLII EGZPO führt.

Der Revision der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil der Berufungsentscheidung ist sohin nicht Folge zu geben. Hingegen erweist sich die Revision der beklagten Partei sowie deren gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteter Rekurs als berechtigt. Damit ist die Rechtssache im Sinn einer Klagsabweisung spruchreif, sodass das (klagsabweisende) Ersturteil wiederherzustellen ist, ohne dass auf die Vorraussetzungen für den Umfang der Eidesleistungspflicht (vgl dazu Konecny aaO, Rz 101 ff) eingegangen werden müsste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Erstattung von zwei gesondert zu honorierenden Schriftsätzen für die Revision der beklagten Partei und deren Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1, § 41 ZPO Rz 27).

Die Kostenbemessungsgrundlage für Revision und Rekurs gemeinsam beläuft sich demnach auf 300.000 EUR. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gebührt bei einem Streitwert über 10.170 EUR nur ein Einheitssatz von 50 %, sofern - wie hier - eine Revisionsverhandlung nicht abgehalten wurde (§ 23 Abs 3 und 5 RATG).

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