OGH 3Ob643/81; 1Ob616/83; 1Ob563/86; 8Ob27/94; 1Ob521/95; 1Ob75/97d; 4Ob103/97v; 3Ob2178/96g; 5Ob99/04a; 10Ob46/05w; 10Ob6/06i; 3Ob67/10i; 17Ob13/21t; 17Ob17/23h (RS0064273)

OGH3Ob643/81; 1Ob616/83; 1Ob563/86; 8Ob27/94; 1Ob521/95; 1Ob75/97d; 4Ob103/97v; 3Ob2178/96g; 5Ob99/04a; 10Ob46/05w; 10Ob6/06i; 3Ob67/10i; 17Ob13/21t; 17Ob17/23h25.9.2023

Rechtssatz

Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht ist die Vornahme der Rechtshandlung; nachträgliche Kenntnis schadet nicht.

Normen

KO §28 Z1

3 Ob 643/81OGH10.03.1982

Veröff: EvBl 1982/142 S 465

1 Ob 616/83OGH29.06.1983

nur: Entscheidender Zeitpunkt für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht ist die Vornahme der Rechtshandlung. (T1) <br/>Veröff: JBl 1984,495

1 Ob 563/86OGH03.09.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/143 = RdW 1987,55 = ÖBA 1986,638

8 Ob 27/94OGH09.02.1995

Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Unterfertigung der verbücherungsfähigen Urkunde. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/29

1 Ob 521/95OGH22.11.1995

Vgl; Veröff: SZ 68/221

1 Ob 75/97dOGH29.04.1997

Auch

4 Ob 103/97vOGH08.04.1997

nur T1

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998

nur T1

5 Ob 99/04aOGH29.10.2004

nur T1

10 Ob 46/05wOGH17.02.2006

Beisatz: Hinsichtlich der Kenntnis bzw fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie Zahlungsunfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung (hier: Annahme der einzelnen Zahlungen als schuldtilgend durch die Gläubigerin) an, ohne dass sozusagen „formalisiert" durch die Abweisung eines anhängigen Konkursantrags eine zuvor gegebene Anfechtbarkeit nachträglich aufgehoben würde. Eine solche „Heilung" könnte nur durch das - vom Anfechtungsgegner zu beweisende - Wiedererlangen der materiellen Zahlungsfähigkeit der Beitragsschuldnerin eintreten, was aber nicht unbedingt mit der Abweisung eines Konkursantrages einhergehen muss. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/23

10 Ob 6/06iOGH13.06.2006

Auch; Beis wie T3 nur: Hinsichtlich der Kenntnis bzw fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie Zahlungsunfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung an, ohne dass sozusagen „formalisiert" durch die Abweisung eines anhängigen Konkursantrags eine zuvor gegebene Anfechtbarkeit nachträglich aufgehoben würde. Eine solche „Heilung" könnte nur durch das - vom Anfechtungsgegner zu beweisende - Wiedererlangen der materiellen Zahlungsfähigkeit der Beitragsschuldnerin eintreten, was aber nicht unbedingt mit der Abweisung eines Konkursantrages einhergehen muss. (T4)

3 Ob 67/10iOGH28.04.2010

Beis wie T3

17 Ob 13/21tOGH12.07.2022

Vgl; nur T1

17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0030OB00643_8100000_002

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