OGH 6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob631/86; 8Ob67/86; 2Ob595/86; 2Ob544/87; 8Ob627/87; 3Ob544/89; 9ObA264/89; 1Ob517/90; 6Ob664/94; 2Ob1524/95; 2Ob574/94; 7Ob88/97k; 5Ob457/97k; 2Ob232/98a; 7Ob51/04g; 9ObA119/10f; 2Ob117/12p; 2Ob89/13x; 1Ob193/14k; 3Ob8/19a; 10ObS14/19k; 10ObS118/21g; 10ObS102/23g (RS0043823)

OGH6Ob599/81; 1Ob38/84; 1Ob631/86; 8Ob67/86; 2Ob595/86; 2Ob544/87; 8Ob627/87; 3Ob544/89; 9ObA264/89; 1Ob517/90; 6Ob664/94; 2Ob1524/95; 2Ob574/94; 7Ob88/97k; 5Ob457/97k; 2Ob232/98a; 7Ob51/04g; 9ObA119/10f; 2Ob117/12p; 2Ob89/13x; 1Ob193/14k; 3Ob8/19a; 10ObS14/19k; 10ObS118/21g; 10ObS102/23g28.9.2023

Rechtssatz

Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte.

Normen

JN §42 Ac
ZPO §519 E4

6 Ob 599/81OGH16.12.1981

Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199

1 Ob 38/84OGH17.04.1985

Auch

1 Ob 631/86OGH22.10.1986

nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines Prozesshindernisses vom Berufungsgericht von Amts wegen aufgegriffen und verneinend beantwortet wurde. (T1)

8 Ob 67/86OGH04.12.1986

nur T1

2 Ob 595/86OGH10.03.1987

nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T2)

2 Ob 544/87OGH24.02.1987

nur T2

8 Ob 627/87OGH18.12.1987

nur T1

3 Ob 544/89OGH28.06.1989

nur T1; Veröff: JBl 1990,592 = IPRax 1991,123 = ZVR 1990/122 S 314

9 ObA 264/89OGH20.12.1989

Auch

1 Ob 517/90OGH04.04.1990

nur: Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. (T3)

6 Ob 664/94OGH06.04.1995

nur T3

2 Ob 1524/95OGH24.08.1995

Auch; nur T1

2 Ob 574/94OGH30.10.1995

nur T3; Veröff: SZ 68/204

7 Ob 88/97kOGH25.06.1997

Auch

5 Ob 457/97kOGH09.12.1997

Auch; nur T3

2 Ob 232/98aOGH24.09.1998

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T4)

7 Ob 51/04gOGH31.03.2004

Vgl auch; nur T3

9 ObA 119/10fOGH21.01.2011
2 Ob 117/12pOGH11.10.2012

nur: Es ist Pflicht des Berufungsgerichtes, Nichtigkeitsgründe (Prozesshindernisse) von Amts wegen wahrzunehmen. Tut es dies und kommt es zu einer Verneinung, dann muss dies hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit dieselbe Wirkung haben, wie wenn das Berufungsgericht über eine geltend gemachte Nichtigkeit befunden hätte. (T5)

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Ladung eines notwendigen Streitgenossen als Partei. (T6)

1 Ob 193/14kOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T7)

3 Ob 8/19aOGH23.01.2019

Auch

10 ObS 14/19kOGH13.09.2019

nur T1

10 ObS 118/21gOGH16.11.2021
10 ObS 102/23gOGH28.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00599_8100000_003

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