OGH 2Ob574/94

OGH2Ob574/9430.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Hans Rieger, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagten Parteien 1. Hans Lothar von H*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Andreas S*****, vertreten durch Dr.Maria Schmegner, Rechtsanwalt in Rottenmann, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft (Streitwert S 278.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.Juni 1994, GZ 5 R 45/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 22.Dezember 1993, GZ 4 Cg 298/93t-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß behoben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.322,- (darin enthalten S 3.887,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Aufteilung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** durch gerichtliche Feilbietung. Er sei zu 1/6, der Erstbeklagte zu 2/3 und der Zweitbeklagte zu 1/6 Eigentümer dieser Liegenschaft. Eine Realteilung sei nicht möglich.

Der Zweitbeklagte erklärte, das Klagebegehren anzuerkennen. Der Erstbeklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil es sich bei dieser Liegenschaft um eine Agrargemeinschaft mit der Bezeichnung "G*****" handle und somit für den "gegenständlichen Rechtsbereich" ausschließlich die Agrarbezirksbehörde S***** zuständig sei.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1993 diese Einrede verworfen. Der vom Erstbeklagten dagegen erhobene Rekurs wurde rechtskräftig zurückgewiesen, weil über die Enrede nicht abgesondert verhandelt worden war und eine gesonderte Anfechtung des Beschlusses nicht zulässig war.

In der Folge hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.

Es ist dabei von nachstehendem wesentlichen Sachverhalt ausgegangen:

Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** hat ein katastrales Ausmaß von 310 ha 37 a 17 m2, wovon rund 50 ha auf Wirtschaftswald, 40 ha auf Schutzwald im Ertrag, 80 ha auf Schutzwald außer Ertrag, 30 ha auf Almwiesen und Weiden, 110 ha auf Ödland und unproduktive Flächen und 0,37 ha auf Bauflächen einschließlich Hofräume entfallen. Sie ist im Grundbuch nicht als agrargemeinschaftliche Liegenschaft bezeichnet. Auch bei den übrigen im Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften ist nicht ersichtlich gemacht, daß bzw welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an dieses Eigentum gebunden sind. Sämtliche Nutzungen der streitgegenständlichen Liegenschaft und die damit verbundenen Lasten wurden bzw werden entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Bei den Nutzungen handelt sich um Holzbezüge zum Heimbedarf bzw zum freien Verkauf sowie um Alpweiderechte einschließlich der zum Alpbetrieb notwendigen Holzbezüge. Der Zweitbeklagte, der die Landwirtschaft vulgo G***** betreibt, nimmt die Nutzungen selbst in Anspruch. Der Rechtsvorgänger des Klägers löste die bis dahin betriebene Landwirtschaft vulgo H***** im Jahr 1987 auf; der Erstbeklagte stellte den landwirtschaftlichen Betrieb 1966 ein. Beide nützen nur noch die Holzbezugsrechte selbst aus, haben aber ihre Alprechte an andere Landwirte übertragen. Die gegenständliche Liegenschaft wird noch jagdlich genützt. Die Jagdausübungsrechte stehen aufgrund einer Vereinbarung vom 9.10.1907 dem Erstbeklagten alleine zu. Der Jagdpachtzins wird entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt.

Mit Eingabe an die Agrarbezirksbehörde S***** vom 13.6.1957 beantragten die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft sowie die Nutzungsberechtigten Franz R***** und Karl K***** die Einleitung eines Regulierungsverfahrens hinsichtlich dieser Liegenschaft. Mit weiterer Eingabe vom 4.2.1958 begehrte der Nutzungsberechtigte Franz R***** die Bewilligung der Ablösung von Weiderechten in Geld. Die Agrarbezirksbehörde S***** sprach mit Bescheid vom 28.2.1958 die Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** KG T***** aus und verständigte von der Einleitung dieses Verfahrens unter anderem das Bezirksgericht R***** als Grundbuchsgericht, das die Einleitung des Regulierungsverfahrens bei dieser Liegenschaft ersichtlich machte. Der Erstbeklagte und Franz R***** schlossen in der Verhandlung vom 28.2.1958 ein Servitutenablösungsübereinkommen, das mit Bescheid vom 1.4.1958 agrarbehördlich genehmigt wurde. Im Zuge des Regulierungsverfahrens fanden am 20.9., 21.9. und 4.10.1960 Grenzbegehungen statt. Die Agrarbezirksbehörde S***** erstellte in der Folge einen Waldwirtschaftsplan für die Agrargemeinschaft G***** für den Zeitraum von 1962 bis 1971 sowie einen Alpwirtschaftsplan und die entsprechenden Wald- und Weideordnung, die - nach kleineren Abänderungen - von den Mitgliedern und Servitutsberechtigten letztlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden. Am 14.5.1973 fand vor der Agrarbezirksbehörde S***** eine Besprechung der Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft G***** statt. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde zum provisorischen Obmann bis zum Abschluß des Regulierungsverfahrens bestellt. Zur Annahme der besprochenen Satzungen kam es nicht mehr. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S***** vom 25.11.1986 wurde das Regulierungsverfahren mit der Begründung, daß die im Antrag begehrten Regulierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und eine körperschaftliche Einrichtung für Agrargemeinschaften unter fünf Mitgliedern nicht normiert sei, für abgeschlossen erklärt.

Rechtlich bejahte das Erstgericht neuerlich die Zulässigkeit des Rechtsweges für diesen Rechtsstreit, beurteilte als Vorfrage die Teilungsliegenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück und wies das auf Teilung aus dem bloßen Miteigentum nach § 830 ABGB gerichtete Begehren ab.

Mit der angefochtenen Entscheidung hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz. Es sprach aus, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Auch das Berufungsgericht bejahte für die vorliegende Teilungsklage die Zulässigkeit des Rechtsweges, verneinte aber die Befugnis des Erstgerichtes, die Frage, ob es sich bei der Teilungsliegenschaft um ein agrargemeinschaftliches Grundstück handle oder nicht, als Vorfrage selbst zu lösen. Das Zivilgericht könne zwar auch Vorfragen prüfen, zu deren selbständiger Entscheidung der Zivilrichter an sich nicht berufen wäre. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehre, müsse die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden. § 46 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes sehe die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für die Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vor. Sei bereits ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren durch Bescheid eingeleitet, dann erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Aber auch außerhalb eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nach § 47 leg cit stehe nach § 48 den Agrarbehörden die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden sei, auf welches Gebiet sie sich erstrecke, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei sowie die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand und den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Wegen dieser klaren Verweisung der Entscheidungsbefugnis an die Agrarbehörden unter anderem über die Frage, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne des Agrargemeinschaftsgesetzes 1985 vorhanden sei, sei den Zivilgerichten die Lösung dieser Frage auch als Vorfrage verwehrt. Das Berufungsgericht hielt daher die Berufung des Klägers bereits aus diesen Gründen für berechtigt, ohne daß es auf die gerügte Mangelhaftigkeit und Beweisrüge ankomme. Es verneinte dennoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels und hielt auch die Feststellungen des Erstgerichtes an sich für unbedenklich.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren auf, mit den Parteien die nach § 48 StmkAgrGG 1985 konzentrierte Entscheidungsbefugnis auch hinsichtlich der Feststellung des Bestehens einer Agrargemeinschaft außerhalb eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens mit den Parteien zu erörtern und diese zu einer entsprechenden Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde Stainach anzuleiten. Es erblickte in der Frage der Kompetenz zur ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Agrarbehörden über die als Vorfrage strittige Frage des Bestandes oder Nichtbestandes einer Agrargemeinschaft in Ansehung der Teilungsliegenschaft eine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das "Erstgericht berechtigt gewesen sei, die Frage, ob eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft vorliege, als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden und weiters auszusprechen, daß keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft vorliege". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die zweitbeklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen (etwa aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels) oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Voraussetzung (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 42 JN, EvBl 1985/110). Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung wird diese Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzung auseinandergesetzt hat (Mayer aaO Rz 2, SZ 54/190 vgl SZ 63/128). Da beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Behandlung der Teilungsklage aus dem bloßen Miteigentum ausdrücklich bejaht haben, kann auf diesen Einwand nicht mehr weiter eingegangen werden.

In der Sache selbst erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Der Erstbeklagte hat gegen den geltend gemachten Teilungsanspruch das Bestehen einer die Teilung hindernden Agrargemeinschaft behauptet und sich somit auf ein Rechtsverhältnis berufen, dessen Bestand nach § 3 des StmkAgrGG 1985 die Agrarbehörden festzustellen haben. Die agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzutragen. Wenn die Entscheidungskompetenz über das Bestehen einer Agrargemeinschaft den Agrarbehörden vorbehalten ist, bedeutet dies aber noch nicht, daß dadurch die Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte ausgeschlossen wäre, weil Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz dem Gericht ausdrücklich die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt oder abgewartet werden (Fasching I 62 und 64 f; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 93, 94 SZ 45/139; RZ 1984/18; SZ 58/156).

Das II.Hauptstück des StAgrGG 1985 führt zur Zuständigkeit der Agrarbehörden unter § 48 allgemein aus, daß Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke ausschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind; die Entscheidungen in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu. § 47 leg cit regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens. Danach haben die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für Steiermark und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen, kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich aus dem Abs 4 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeiraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Nach Abs 3 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auch auf die Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benützung solcher Grundstücke. Abs 4 lit a der genannten Bestimmung nimmt die in Abs 3 erwähnten Streitigkeiten von der Zuständigkeit der Agrarbehörden aus, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren. Die vorgenannten Bestimmungen beruhen auf § 34 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Der Oberste Gerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß während eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens (bzw eines auf den gleichen Grundgedanken beruhenden Zusammenlegungsverfahrens) eine Zuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse nicht besteht, die im Zuge der Teilung in die agrarischen Operationen einbezogen werden müssen (SZ 35/21; SZ 49/128; SZ 59/212).

§ 48 des StmkAgrGG regelt die Zuständigkeit der Agrarbehörden außerhalb eines Regulierungs- bzw Teilungsverfahrens. Danach steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines solchen Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Regelung beruht auf § 35 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann in dieser Bestimmung eine die Zivilgerichte ausschließende Zuweisung an die Agrarbehörden zur Entscheidung der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Rechtsverhältnisse nicht gesehen werden. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 35 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz festgehalten, daß eine außerhalb eines Teilungsverfahrens von der Agrarbehörde gemäß § 35 FGG 1951 zu treffende Entscheidung nur eine Vorfrage des gerichtlichen Anspruches zum Gegenstand haben könnte (SZ 35/21). Dies bedeutet, daß mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Verweisung der Entscheidungskompetenz an die Agrarbehörden - selbst wenn dies zweckmäßig wäre - die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Gericht hat daher die Frage des Vorliegens einer Agrargemeinschaft als Vorfrage selbständig zu lösen. Der vom Berufungsgericht angeregten Antragstellung bei der Agrarbezirksbehörde Stainach bedarf es daher nicht.

Soweit der Erstbeklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung darauf verweist, daß die Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 25.11.1986 das Bestehen einer Agrargemeinschaft spruchgemäß festgestellt hat, kann ihm nicht gefolgt werden.

Da das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte und die Feststellungen für unbedenklich hielt, ist daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im gegenständlichen Rekursverfahren gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, so daß der Oberste Gerichtshof anstelle des Aufhebungsbeschlusses auch auf Rekurs des Klägers ein Urteil auf Klageabweisung fällen kann (WBl 1992, 166; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519).

Der Erstbeklagte hat als Teilungshindernis das Bestehen einer Agrargemeinschaft behauptet und dabei auf verschiedene Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde, die vom Bestand einer derartigen Agrargemeinschaft ausgegangen sei, hingewiesen. Es trifft zunächst zu, daß bereits im Jahre 1928 vor der Agrarbezirksbehörde über die Ordnung des Auftriebes und der Bewirtschaftung der Grünkaralpe verhandelt wurde und dabei die Anteils- und Nutzungsberechtigten geladen wurden. Nach den Feststellungen des Ersturteiles haben auch die damaligen Miteigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und die Nutzungsberechtigten die Einleitung des Regulierungsverfahrens beantragt. Im Zuge dieses Regulierungsverfahrens fanden Grenzbegehungen statt und wurde ein Waldwirtschaftsplan für die Agrargemeinschaft Grünkaralpe für den Zeitraum 1962 bis 1971 sowie auch ein Alpwirtschaftsplan erstellt. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde bis zum Abschluß des Regulierungsverfahrens zum provisorischen Obmann der Agrargemeinschaft bestellt. Das Regulierungsverfahren wurde deshalb eingestellt, weil die beantragten Regulierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine körperschaftliche Einrichtung für Agrargemeinschaften unter fünf Mitgliedern nicht vorgesehen ist.

Nach § 1 des StmkAgrGG 1985 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke jene a) bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder b) die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrere Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes insbesondere die gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung des Bodens zu irgendeiner Kultur oder zur Weide, bzw ua zur Holzbringung zu verstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung eine gleichmäßige oder eine nach Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird. Nach Abs 5 leg cit kann die Agrarbehörde Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt. Nach § 2 leg cit bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, eine Agrargemeinschaft. Schließlich gelten nur solche als agrargemeinschaftliche Grundstücke, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

Nach den Feststellungen wird die im Eigentum der Streitteile stehende Liegenschaft entsprechend den Miteigentumsanteilen genutzt. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um Holzbezüge zum Heimbedarf bzw zum freien Verkauf sowie um Alpweiderechte. Dies bedeutet, daß die Liegenschaft im Sinne des Abs 4 des StmkAgrGG gemeinschaftlich genutzt wird, auch wenn der Nutzen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt wird. Dieser Umstand spricht daher ebenso wie die Tatsache, daß die Agrarbezirksbehörden bislang selbstverständlich vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen sind, dafür, daß zwischen den Miteigentümern tatsächlich eine Agrargemeinschaft besteht. Entgegen der Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers bedarf es daher nicht des Nachweises, daß die Liegenschaft aus "ärarischem" Eigentum stammt. Zur Begründung einer Agrargemeinschaft ist auch die im Gesetz zwar vorgesehene, nicht aber zwingend vorgeschriebene Ersichtlichmachung in den öffentlichen Büchern nicht erforderlich.

Das Erstgericht ist daher nach seinen Feststellungen zu Recht vom Bestand einer Agrargemeinschaft ausgegangen. Da aber Teilungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke auschließlich von den Agrarbehörden durchzuführen sind (§ 18 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und § 46 StmkAgrGG steht dem Begehren das Teilungshindernis der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen (Gamerith in Rummel2 Rz 4 zu § 843 ABGB).

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher das Ersturteil wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung, in der der Antrag gestellt worden war, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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