OGH 9ObA264/89

OGH9ObA264/8920.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia Krieger und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Walter G***, Eugendorf, Reitberg 47, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei W*** Produktionsgesellschaft mbH, Salzburg, Kendlerstraße 16, vertreten durch Dr. Berndt, Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 152.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 1989, GZ 13 Ra 105/88-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 1988, GZ 36 Cga 1124/87-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.659,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend macht, daß der dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei beigetretene Walter G*** vom Erstgericht nicht vernommen wurde, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer Nichtigkeit in diesem Zusammenhang ausdrücklich verneint hat. Diese Entscheidung ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (§ 519 ZPO; siehe RZ 1976/110 sowie SZ 54/190 mwH). Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung kann nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16).

Die Höhe des Einkommens des Verpflichteten Walter G*** wurde vom Erstgericht nicht auf Grund einer angenommenen Beweislast der beklagten Partei ermittelt, sondern bei der diesbezüglichen Feststellung lediglich gemäß § 307 Abs.2 ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, daß die beklagte Partei dem Auftrag zur Vorlage der Lohnkonten nicht nachgekommen war. Diese im Verfahrensrecht verankerte Vorgangsweise des Erstgerichtes wurde von der beklagten Partei bereits im Berufungsverfahren gerügt, das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. Ein allfälliger Verfahrensmangel kann daher nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden. Ebenso hat bereits das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Einvernahmen der Zeugen Josef B*** und Heidrun B*** sowie der Einvernahme des Nebenintervenienten Walter G*** und der ergänzenden Einvernahme der Monika W*** als Partei verneint, sodaß sich eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der in der Revision - unrichtigerweise auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - wiederholten Verfahrensrüge erübrigt.

Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Soweit die Revisionswerberin im Punkt 1.4. der Revision lediglich auf die Ausführungen in der Berufungsschrift verweist, entspricht die Revision nicht der Vorschrift des § 506 ZPO und muß daher unberücksichtigt bleiben (Arb. 10.603 mwH).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu entgegnen:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin wurde - wie bereits oben zur Verfahrensrüge ausgeführt - von den Vorinstanzen nicht eine Beweislast der beklagten Partei für die Höhe des Einkommens des Walter G*** angenommen, sondern lediglich die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der Lohnkontenblätter durch die beklagte Partei entsprechend den Vorschriften des Verfahrensrechtes gewürdigt, sodaß eine Stellungnahme zu den auch im Rahmen der Rechtsrüge erstatteten Ausführungen zur Beweislast unterbleiben kann. Schließlich trifft auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu, Gegenstand des Drittschuldnerprozesses sei nicht mehr die Gültigkeit der Pfändung. Der Drittschuldner kann dem Überweisungsgläubiger daher keine Einwendungen aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger entgegensetzen (EvBl. 1969/362; Arb. 8.087; zuletzt 9 Ob A 19/88). Aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung GlUNF 3.767 ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dort lediglich ausgesprochen wurde, daß der Drittschuldner dem Überweisungsgläubiger die vor der Überweisung erfolgte Zahlung seiner - hypothekarisch sichergestellten - Schuld an den Verpflichteten einwenden könne. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte