OGH 1Ob585/80; 1Ob772/82; 1Ob40/83; 5Ob356/87; 8Ob646/88; 3Ob514/94 (RS0017315)

OGH1Ob585/80; 1Ob772/82; 1Ob40/83; 5Ob356/87; 8Ob646/88; 3Ob514/9425.4.2023

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben; dieser Fall liegt auch bei mehreren Wechselverpflichteten und Scheckverpflichteten vor. In einem solchen Fall sind auch Solidarschuldner nicht aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet.

Normen

ABGB §891
ABGB §896
WG Art7
ZPO §11 Z1 B

1 Ob 585/80OGH30.04.1980

Veröff: EvBl 1980/218 S 662 = JBl 1981,104

1 Ob 772/82OGH07.02.1983

nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus; eine Solidarschuld kann sich auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen ergeben. (T1) Beisatz: Auch gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung ist für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erforderlich (SZ 52/185). (T2) Veröff: JBl 1983,537 = SZ 56/21

1 Ob 40/83OGH14.03.1984

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1984,164

5 Ob 356/87OGH20.10.1987

Beisatz: Hier: Übernahme der wechselrechtlichen Mithaftung für die Kreditschuld des Gemeinschuldners. (T3) Veröff: WBl 1988,29

8 Ob 646/88OGH13.07.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Gesamtschulden ist dem ABGB fremd. (T4) Veröff: WBl 1989,347 = GesRZ 1990,45

3 Ob 514/94OGH13.03.1996

nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt nur eine gemeinschaftliche Schuld, aber nicht deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraus. (T5)

8 Ob 318/97sOGH12.02.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wesentlich ist, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg des Wahlrechts, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will, zukommt. (T6)

6 Ob 174/02kOGH07.11.2002

Vgl; Beis wie T6

7 Ob 148/02vOGH09.10.2002

Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach §11 Z1 ZPO vor. (T7)

6 Ob 316/02tOGH23.01.2003

Auch

4 Ob 94/04hOGH25.05.2004

Auch; nur T5; Beisatz: Der Regressanspruch besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht. (T8); Beisatz: Hier: Haftung aus Verschulden und Haftung nach PHG. (T9); Veröff: SZ 2004/81

1 Ob 221/06sOGH28.11.2006

nur T1; Beisatz: Daher können auch für den Ersatzanspruch wegen eines bestimmten Schadens mehrere Personen als Solidarschuldner auf Grund unterschiedlicher Rechtsgründe haften. Wesentlich ist nur das Bestehen einer Erfüllungsgemeinschaft in Ansehung desselben Schadens. Bedeutsam ist insofern somit die Identität der geschuldeten Leistung. (T10)

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Auch

2 Ob 180/13dOGH17.03.2014

nur T5; Beis wie T10<br/>

3 Ob 228/13wOGH21.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T11)

10 Ob 8/15xOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 136/16tOGH30.08.2016

Auch; nur: Die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld setzt eine gemeinschaftliche Schuld voraus. (T12)

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Händlers und des Herstellers für ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG . (T13)

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0010OB00585_8000000_001

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