OGH 3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t; 9Ob53/12b; 2Ob191/12w; 6Ob90/16b; 3Ob165/17m; 3Ob177/19d; 8Ob116/22z (RS0028429)

OGH3Ob514/80; 2Ob591/83; 3Ob296/98w; 9Ob243/02d; 9Ob91/03b; 2Ob193/04b; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 3Ob283/06y; 1Ob127/07v; 1Ob150/09d; 10Ob16/11t; 9Ob53/12b; 2Ob191/12w; 6Ob90/16b; 3Ob165/17m; 3Ob177/19d; 8Ob116/22z23.2.2023

Rechtssatz

Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden. Wie die Abgrenzung zwischen beiden Bereichen insbesondere in Fällen der Schadenszufügung ohne Verletzung der Hauptleistungspflicht zu ziehen ist, wird im übrigen von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Besorgungsgehilfe — Gehilfenzurechnung — innerer Zusammenhang — Untüchtigkeit

 

Normen

ABGB §1313a I
ABGB §1315 I
ZPO §502 Abs1 HIII9
ABGB §1315

3 Ob 514/80OGH23.04.1980
2 Ob 591/83OGH22.05.1984

Auch; Veröff: JBl 1985,239

3 Ob 296/98wOGH26.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T1)

9 Ob 243/02dOGH04.12.2002

Auch; nur: Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung von Gehilfen verursacht werden. (T2)

9 Ob 91/03bOGH27.08.2003

Auch

2 Ob 193/04bOGH23.09.2004

Auch; Beisatz: Hier: Naheverhältnis bejaht wenn ein Kellner eine Mitfahrgelegenheit bei einem betrunkenen Gast organisiert und sich der Unfall 5 Minuten nach dem Verlassen des Lokals eintritt. (T3)

3 Ob 234/05sOGH20.10.2005
5 Ob 107/06fOGH27.06.2006
3 Ob 283/06yOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar. (T4)

1 Ob 127/07vOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Die Antwort auf die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung" der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich" der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass über die außerordentliche Revision nur dann meritorisch abzusprechen wäre, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts korrigiert werden müsste. (T5)

1 Ob 150/09dOGH08.09.2009

Auch

10 Ob 16/11tOGH31.05.2011

Auch

9 Ob 53/12bOGH21.02.2013

Auch

2 Ob 191/12wOGH30.07.2013

Auch

6 Ob 90/16bOGH30.05.2016

Auch; Beis ähnlich wie T5

3 Ob 165/17mOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T5 nur: Die Beurteilung der Frage, ob ein Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)

3 Ob 177/19dOGH17.12.2019

nur T2

8 Ob 116/22zOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Die Zurechnung nach § 1315 ABGB erfordert einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00514_8000000_001

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