OGH 1Ob617/79; 5Ob615/79; 3Ob502/80 (RS0014680)

OGH1Ob617/79; 5Ob615/79; 3Ob502/8019.10.2023

Rechtssatz

Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. Der Partner ist aber doch unter Umständen darauf hinzuweisen, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen will.

Normen

ABGB §866
ABGB §869
ABGB §874
ABGB §878
ABGB §932 I
ABGB §1295 IIf 7b

1 Ob 617/79OGH30.05.1979

Veröff: SZ 52/90 = JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175

5 Ob 615/79OGH11.09.1979

nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. (T1)

3 Ob 502/80OGH28.01.1981

nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. (T2) <br/>Veröff: JBl 1981,645

1 Ob 3/83OGH23.02.1983

Auch

3 Ob 504/83OGH13.04.1983

nur T1; Beisatz: Insbesondere muss der andere Teil über den Umfang der Vertretungsmacht des die Verhandlungen führenden Vertreter hingewiesen werden und der Partner auch darauf hingewiesen werden, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen wolle. (T3) <br/>Veröff: RdW 1983,7

7 Ob 561/85OGH13.06.1985

nur T2; Veröff: RdW 1985,370

7 Ob 669/86OGH23.10.1986

nur T2

2 Ob 506/86OGH10.02.1987

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hinweis, der Vertrag bedürfe noch einer Genehmigung, welche nicht bloß Formsache sei. (T4)

8 Ob 581/87OGH25.06.1987
4 Ob 515/91OGH28.05.1991

nur T1; Beisatz: Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. (T5) <br/>Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118

9 ObA 259/91OGH29.01.1992

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T6)

9 ObA 43/92OGH18.03.1992

Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: RdW 1992,350

4 Ob 571/95OGH24.10.1995

Beisatz: Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teiles macht dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluss entschlossen war, aber erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlusswillen Aufwendungen macht. (T7)

4 Ob 2292/96dOGH17.09.1996

nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T8)

6 Ob 142/98wOGH27.05.1998

nur T2; Beis wie T5

8 ObA 176/00sOGH13.07.2000

Beisatz: Hier: Erkennbare Vertrauensdisposition - Frage des Einzelfalls. (T9)

7 Ob 204/02dOGH25.09.2002

Auch; Beisatz: Grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss kann ausnahmsweise ersatzpflichtig machen, wenn ein Teil beim anderen die Überzeugung herbeigeführt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, der Abschluss sei nur noch eine Formsache. Dies gilt besonders dann, wenn dem Erklärenden erkennbar ist, dass sein Partner im Vertrauen auf seine betreffenden Äußerungen Aufwendungen macht beziehungsweise wirtschaftliche Dispositionen trifft. (T10)<br/>Beis wie T9

10 Ob 10/05aOGH22.03.2005

nur T2; Beisatz: Im Sinne des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko. (T11)

2 Ob 160/06bOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Die Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, an den angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese sind etwa dann erfüllt, wenn sich der Schutzpflichtige schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist, oder den getätigten Dispositionen zustimmt. (T12)

3 Ob 7/07mOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte. (T13)

6 Ob 71/08xOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13

7 Ob 41/10wOGH21.04.2010

Auch

1 Ob 4/11mOGH24.05.2011

Auch; nur T2; Beis wie T10

1 Ob 49/12fOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T10

4 Ob 141/12gOGH28.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat es der beklagte Rechtsanwalt sorgfaltswidrig unterlassen, die Klägerin so rechtzeitig davon zu verständigen, dass er ihre Vertretung nicht übernehme, dass sie noch Gelegenheit gehabt hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der klagsweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beauftragen. (T14)

7 Ob 38/18sOGH20.04.2018

Vgl; nur T2

4 Ob 11/21bOGH23.02.2021

Vgl; Bei ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung im Einzelfall ist nach den jeweils konkreten Umständen restriktiv vorzugehen. (T15)<br/>Beisatz: Zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden. Daraus kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. (T16)

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T17)

5 Ob 149/23gOGH19.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00617_7900000_001

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