OGH 6Ob142/98w

OGH6Ob142/98w27.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G.H*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei 1. Heinz J*****, 2. Adele G*****, 3. Roland M*****, 4. Alma J*****, 5. Günther M*****, 6. Karl M*****, alle vertreten durch Dr.Hannes Grabher und Dr.Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, wegen Festsetzung eines Entschädigungsbetrages von 810.476,34 S gemäß § 394 EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2.April 1998, GZ 1 R 26/98b-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in seiner sorgfältig und ausführlich begründeten Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Ersatzpflicht des Antragstellers einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung nach § 394 EO zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Insbesondere ist richtig, daß eine Ersatzpflicht nur insoweit entsteht, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles der Gegner der gefährdeten Partei war (Vermögensnachteile, die der Antragstellerin allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat, SZ 50/104; 69/36 uva). Auch die Ausführungen, daß Warn- und Aufklärungspflichten bestehen, wenn erkennbar ist, daß sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst eine Verbindlichkeit einzugehen und nach den gegebenen Umständen darauf hinzuweisen ist, daß durch seine gesetzten Handlungen sein Vertragspartner noch keine Bindung entstehen lassen will - also die Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen - entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1992, 118; RdW 1992, 350 uva). Das Argument der Revisionswerber, der entstandene Vermögensnachteil liege nicht in den Aufwendungen als solchen, sondern vielmehr im Wegfall des Anspruches auf Ersatz dieser Aufwendungen bei den Drittkäufern, verkennt, daß ein solcher Anspruch ein Verschulden der Drittkäufer und nicht ein eigenes voraussetzte.

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