OGH 4Ob141/12g

OGH4Ob141/12g28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. G***** V*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. H***** F*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. P***** Z*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.977,40 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 38.977,40 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2012, GZ 12 R 128/11y-106, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a

Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass mögliche Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontakts zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis treten, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Rechtsgeschäfts verpflichtet. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis beruht nicht auf dem Willen der Parteien, es entsteht auch unabhängig davon, ob später ein Vertrag abgeschlossen wird. Es handelt sich um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten beinhaltet (3 Ob 509/95 mwN RIS-Justiz RS0053208).

Zwar ist jeder Teil grundsätzlich berechtigt, Vertragsverhandlungen abzubrechen, die Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann aber Schadenersatzansprüche auslösen (vgl RIS-Justiz RS0013988).

Der Partner ist unter Umständen darauf hinzuweisen, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen will (RIS-Justiz RS0014680).

1.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht vertretbar ausgeführt, dass es der beklagte Rechtsanwalt sorgfaltswidrig unterlassen habe, die Klägerin so rechtzeitig davon zu verständigen, dass er ihre Vertretung nicht übernehme, dass sie noch Gelegenheit gehabt hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der klagsweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beauftragen. Gerade im vorvertraglichen Verkehr zwischen Anwalt und Klient ist von ersterem eine hohe Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Annahme oder Ablehnung eines Mandats zu verlangen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Kontaktaufnahme durch den Beklagten (erst) zwei Monate nach Erhalt der Unterlagen und nachdem die Verjährung der Ansprüche bereits eingetreten war, die anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzte, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Es handelte sich hier nicht um ein „dubioses e-mail“, wie vom Revisionswerber argumentiert, sondern um die Zusendung der Unterlagen durch die Klägerin, der ein Klientengespräch mit dem Zweck der Klagssondierung und -vorbereitung vorausgegangen war.

2. Die Bestreitung der Kausalität der Unterlassung des Beklagten für den Schaden der Klägerin, weil diese die Möglichkeit der Betrauung eines anderen Rechtsanwalts nicht bewiesen habe, steht mit den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Widerspruch, die Klägerin hätte rechtzeitig einen anderen Anwalt mit der Klagseinbringung beauftragt, Schädiger und Schaden seien aus den Unterlagen erkennbar gewesen.

3. Nicht zu beanstanden ist auch das unterbliebene Aufgreifen des Verjährungseinwands durch die Vorinstanzen, hat die Klägerin doch von Anfang an auch psychische Schäden geltend gemacht. Im Übrigen kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegentreten, wonach der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist (RIS-Justiz RS0042179).

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