OGH 1Ob181/13v

OGH1Ob181/13v21.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Richard N*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Elisabeth F*****, vertreten durch Dr. Eva Torgersen‑Gebetsroiter, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juli 2013, GZ 1 R 87/13w‑30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 22. Jänner 2013, GZ 5 C 678/11t‑25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Der Kläger und die Beklagte lernten einander im Jahr 1989 kennen. Die Beklage wohnte und arbeitete zu dieser Zeit in Tirol. Der Kläger hatte sein eigenes Unternehmen in Deutschland. Sie besuchten einander regelmäßig in Tirol oder Deutschland. 1992 kam die erste gemeinsame Tochter zur Welt. Die Streitteile entschieden sich, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Die Beklagte zog mit der gemeinsamen Tochter zum Kläger nach Deutschland. Die Lebensgefährten planten die Rückkehr nach Tirol. Sie beabsichtigten, dort ein Haus zu bauen, um einen gemeinsamen (Alters‑)Wohnsitz zu schaffen. Der Beklagten war es auch wichtig, dass die beiden Kinder in Tirol in der Nähe der Großeltern aufwachsen und dort zur Schule gehen. Gemeinsam begannen die Parteien mit der Suche nach einem passenden Grundstück. Beide entschieden sich für ein Baugrundstück in T*****. Bei der Wahl richtete sich der Kläger auch nach den Wünschen der Beklagten. Er erwarb das Baugrundstück im Juni 1997 um ca 3 Mio S.

Ab Herbst 1997 begann der Bau des Hauses, der etwa 11 Monate dauerte. Die Planung wurde großteils vom Kläger und einem langjährigen Freund durchgeführt. Bei den Besprechungen über die Planung war die Beklagte nie anwesend. Die Pläne wurden jedoch immer wieder zwischen der Beklagten und dem Kläger zu Hause besprochen. Sie konnte ihre Wünsche einfließen lassen. Die Pläne wurden dann teilweise entsprechend modifiziert. Um sich Anregungen für die Planung des Hauses zu holen, besichtigten die Streitteile auch gemeinsam das Haus der Schwester des Freundes des Klägers. Deren Lebensgefährte und Bauunternehmen führten die Bauarbeiten durch. Der Kläger half mit, wenn er am Wochenende mit der Beklagten von Deutschland nach Österreich kam. Die (mit dem zweiten Kind schwangere) Beklagte war fast jede Woche ‑ teilweise auch während der Woche ‑ auf der Baustelle. Sie übernahm auch leichtere Arbeiten wie beispielsweise das Aufräumen, die Besorgung von Materialien, das Streichen des Balkons, sowie die Terrassen‑ und Gartengestaltung. Sie half bei der Verlegung des Bodens mit. Zudem kochte sie gelegentlich das Essen für die Arbeiter und brachte es auf die Baustelle. Für die Innengestaltung des Hauses, wie die Anschaffung von Möbeln, holte die Beklagte Angebote ein, führte Preisvergleiche mit anschließenden Verhandlungen durch und teilte das Ergebnis dem Kläger mit. Anschließend berieten beide über die Anschaffung. Die Fliesen für das gesamte Haus suchten die Streitteile gemeinsam in Italien aus. Die Arbeitszeit der Beklagten für ihre Tätigkeiten beim Bau des Hauses betrug zumindest 350 Stunden. Der Kläger bezahlte den weit überwiegenden Teil der anfallenden Rechnungen. Die Beklagte bezahlte ebenfalls kleinere Rechnungen für diverse am Bau benötigte Gegenstände über 1.552,69 EUR sowie Einrichtungsgegenstände im Wert von 3.348,18 EUR. Zum Kauf des Baugrundstücks hatte sie dem Kläger insgesamt 80.000 S in bar aus ihrem Vermögen übergeben. Ansonsten wurde der Kaufpreis vom Kläger allein finanziert. Die Streitteile sprachen stets vom gemeinsamen Haus. Eine Eintragung der Beklagten ins Grundbuch als Miteigentümerin war jedoch nie Gesprächsthema.

Nach dem Einzug lebte die Beklagte mit den beiden gemeinsamen Kindern im Haus, der Kläger arbeitete weiterhin in Deutschland und kam etwa alle 10 bis 14 Tage, ab 2010 häufiger nach Tirol. Die Beklagte führte den Haushalt, betreute die Kinder, erledigte die Gartenarbeit und war halbtägig in einem Unternehmen des Klägers beschäftigt. Anfallende Reparaturarbeiten erledigte sie nach Möglichkeit selbst oder beauftragte geeignete Handwerker. Wurden Elektrogeräte defekt, organisierte sie die Reparatur oder schaffte ein neues Gerät an. Teilweise teilte sie dem Kläger die Durchführung von Reparaturarbeiten und die Neuanschaffung von Geräten oder anderen benötigten Gegenständen mit, teilweise hielt sie vor dem Ankauf mit ihm Rücksprache. Bei den Tischlerarbeiten im Kinderzimmer führte die Beklagte die Besprechungen mit dem Tischler unter der Woche. Am Wochenende, wenn der Kläger da war, wurden dann die Entscheidungen getroffen. Mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen von zuletzt 1.000 EUR bezahlte die Beklagte die Rundfunkgebühr und die Telefonkosten sowie die Kosten für das Essen. Für das Betanken des PKW standen ihr drei Kreditkarten des Klägers zur Verfügung, die sie auch zum Einkauf von Kleidung nutzte. Für die Kinder erhielt sie von ihm zudem jeweils einen Unterhaltsbetrag von zuletzt 340 EUR monatlich. Der Kläger bezahlte die Rechnungen für Reparaturen und Anschaffungen von Gegenständen für das Haus, sowie die sonstigen Betriebskosten. An Wochenenden zahlte er auch das Essen. Zudem finanzierte er die Urlaube. Er war überwiegend mit seiner Arbeit als Unternehmer beschäftigt. An Wochenenden, an denen der Kläger zu Hause in Tirol war, besuchten die Streitteile Verwandte, gingen gemeinsam Essen und machten ab und zu auch Ausflüge. Teilweise kümmerte sich der Kläger um die Schneeräumung. Bei Empfang von Besuch war er für den Grill zuständig. Die restliche Zeit nutzte er, um sich zu entspannen, um sich von seiner anstrengenden Arbeit zu erholen. Die Kindererziehung oblag grundsätzlich der Beklagten.

Im Jahr 2011 beendeten die Streitteile ihre Lebensgemeinschaft. Der Kläger entließ die Beklagte aus ihrem Arbeitsverhältnis. Sie wohnt nach wie vor mit ihrer jüngeren Tochter im Haus in Tirol. Der Kläger beauftragte einen Makler, welcher der Klägerin 3‑Zimmer‑Wohnungen vermitteln sollte. Diese ging jedoch auf diese Angebote nicht ein, weil sie sich wegen ihrer Arbeitslosigkeit eine solche Wohnung nicht leisten konnte. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft fand keine Vermögensaus-einandersetzung zwischen den Streitteilen statt.

Der Kläger begehrt die Räumung des nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft von der Beklagten mit der gemeinsamen Tochter bewohnten, in seinem Alleineigentum stehenden Hauses.

Die Beklagte wendete, soweit noch relevant, ein, sie habe mit dem Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Errichtung eines Hauses gegründet. Die Einbringung der Räumungsklage sei schikanös erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In seiner rechtlichen Begründung folgte es dem Standpunkt der Beklagten zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck des Hausbaus sei die Schaffung eines gemeinsamen Wohnsitzes für die Streitteile gewesen. Zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks hätten beide Streitteile sowohl Arbeits‑ als auch Geldleistungen eingebracht. Zudem sei eine klare Organisationsabsprache vorgelegen. Die wichtigsten strategischen Entscheidungen über den Kauf des Baugrundstücks und Planung des Hauses hätten beide Streitteile gemeinsam getroffen. Bei den wichtigsten Entscheidungen hätten sie sich gegenseitig zumindest ein (faktisches) Mitspracherecht eingeräumt. Andere Entscheidungen habe die Beklagte teilweise alleine und teilweise nach Rücksprache mit dem Kläger getroffen, der seinerseits die Finanzierung übernommen habe. Auch bei den Arbeiten am Bau seien die Aufgabenbereiche klar geteilt gewesen. Der Kläger sei nur alle 10 bis 14 Tage nach Hause gekommen, weshalb es Sache der Beklagten gewesen sei, das Haus entsprechend zu verwalten und instandzuhalten. Ihr sei die Kindererziehung und Haushaltsführung oblegen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es teilte die Beurteilung des Erstgerichts zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur konkludenten Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu korrigieren ist. Die Revision ist mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses, Ehegatten, aber auch Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gründen können. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine GesbR (vgl RIS‑Justiz RS0021746). In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Bejahung einer Gesellschaft eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs‑ und Mitwirkungsrechte verschafft. Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer GesbR genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht. Gegen die Annahme einer schlüssigen Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten spricht, wenn zwischen den Parteien nicht einmal in groben bestimmbaren Zügen klar ist, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat und was für den anderen auch durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen (5 Ob 174/09p mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Gründung einer GesbR bei Errichtung eines Hauses durch Lebensgefährten ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Gesellschaft durch solche Handlungen zum Ausdruck gebracht werden müssen, die mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an der Gründung einer Gesellschaft zu zweifeln (4 Ob 502/91 = JBl 1991, 789 uva; RIS‑Justiz RS0014571). Solche Zweifel gehen im vorliegenden Räumungsprozess zu Lasten der Beklagten (7 Ob 183/97f = EFSlg 84.415 mwN).

Die Feststellungen der Vorinstanzen sind nicht ausreichend, um in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die Gründung einer GesbR zwischen den Streitteilen schließen zu können. Gemeinsame Entscheidungen bei der Wahl des Baugrundstücks, der Planung des Hauses und dessen Innenausstattung können durchaus Ausdruck einer funktionierenden Partnerschaft oder des Bedürfnisses nach einem harmonischen Zusammenleben sein, ohne damit einen über den typischen Rahmen einer Lebens‑ oder Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Die faktische Umsetzung des Plans, zur Wohnversorgung der Familie ein Haus zu errichten, durch finanzielle Beteiligung und Arbeitsleistungen der Lebensgefährten in einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Weise ist nicht als Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich anzusehen, sondern trägt Fähigkeiten und Neigungen des jeweiligen Lebenspartners Rechnung. So kann es in einer Lebensgemeinschaft durchaus üblich sein, dass sich ein Partner mehr der Planung oder den Arbeiten auf der Baustelle widmet, weil er technisch versierter ist oder für Arbeitsleistungen die besseren physiologischen Fähigkeiten aufweist, während sich der andere Partner eher den Aufgaben der Gestaltung und Dekoration zuwendet.

Im konkreten Fall war die Beklagte während der Bauarbeiten schwanger, was aus gesundheitlichen Gründen wohl die Beteiligung an schweren körperlichen Arbeiten auf der Baustelle ausschloss. Es erscheint daher einigermaßen konstruiert, aus der Tatsache ihres geringeren Beitrags zu Bauarbeiten auf eine Organisationsabsprache zwischen den Lebensgefährten zu schließen. Die Verteilung der Aufgabenbereiche nach Fertigstellung des Hauses trägt der faktischen Gestaltung der Lebensverhältnisse während aufrechter Lebensgemeinschaft Rechnung: Der Kläger widmete sich unter der Woche seiner in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit und leistete den hauptsächlichen finanziellen Beitrag zum Erhalt der Familie, während der Beklagten die Haushaltsführung und die Erziehung der gemeinsamen Kinder oblag. Der Umstand, dass Lebensgefährten die Begründung gemeinsamen Eigentums an der von einer allein erworbenen Liegenschaft ausschließen, ist ein Indiz gegen die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (7 Ob 183/97f). Eine solche Absicht wurde im konkreten Fall zwar nicht festgestellt, allerdings ebenso wenig das Vorliegen einer gegenteiligen gemeinsam gefassten Entscheidung. Der Umstand, dass die Parteien bis zur Aufhebung ihrer Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2011 das Haus mehr als 10 Jahre bewohnten, ohne die Begründung von Miteigentum zugunsten der Beklagten auch nur zu erwähnen, lässt an einer auf die gemeinsame Begründung von Miteigentum gerichteten Absicht zweifeln.

Die Vorinstanzen sind aus diesen Erwägungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den Streitparteien eine GesbR gegründet wurde. Da die Beklagte nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft das im Alleineigentum des Klägers stehende Haus titellos benützt, wäre sein Räumungsbegehren nur im Fall der von ihr behaupteten schikanösen Rechtsausübung nicht berechtigt (6 Ob 655/77 = SZ 50/123; RIS‑Justiz RS0010345). Den im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand der Schikane hält die Beklagte auch im Rechtsmittelverfahren aufrecht. Dazu erstattete sie bereits in erster Instanz ein konkretes Vorbringen, insbesondere zu den extrem unterschiedlichen Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen der früheren Lebensgefährten, dem fehlenden Wohnbedarf des Klägers im Gegensatz zu ihrem dringenden Wohnbedürfnis und dem der gemeinsamen minderjährigen Tochter. Sie sah den ausschließlichen Zweck der Einbringung der Räumungsklage in dem Wunsch des Klägers, seine frühere Lebensgefährtin „finanziell zu vernichten“. Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf verwies sie auch auf die Gründe für die Auflösung der 22 Jahre dauernden Lebensgemeinschaft, die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in einem der Unternehmen des Beklagten durch Entlassung und die Aussichtslosigkeit, einen Arbeitsplatz in ihrem früher ausgeübten Beruf zu finden. Der Beklagte hat diese Behauptungen stets bestritten und seine eigene Sicht der Dinge dargelegt.

Die Berechtigung des Einwands der Schikane kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zu den Behauptungen der beweispflichtigen (RIS‑Justiz RS0026271 [T21, T26]) Beklagten fehlen. Dies wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. In der rechtlichen Beurteilung wird aber zu beachten sein, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis bestehen müssten (aaO [T23, T24]), das Vorliegen relativ geringer Zweifel am Rechtsmissbrauch sich zugunsten des Klägers auswirkte (aaO [T26]) und letztlich innere Beweggründe, wie negative Emotionen nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft, zwar Anhaltspunkte für die Annahme schikanösen Handelns darstellen könnten, für sich alleine aber nicht ausreichen (aaO [T14]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.

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