Rechtssatz
Der Begriff "beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss.
Auto Pkw Kfz
8 Ob 301/79 | OGH | 21.02.1980 |
nur: Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss. (T1) |
8 Ob 195/81 | OGH | 15.10.1981 |
Beisatz: Ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang besteht, also die Beurteilung der natürlichen Kausalität, fällt in den Bereich der Tatsachenfeststellung. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1982/361 S 299 |
2 Ob 6/82 | OGH | 26.01.1982 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/334 S 282 |
8 Ob 207/82 | OGH | 18.11.1982 |
Beisatz: Zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1984/49 S 60 |
2 Ob 126/82 | OGH | 31.01.1984 |
Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1984/326 S 347 |
8 Ob 13/86 | OGH | 03.04.1986 |
nur T1; Veröff: ZVR 1987/82 S 245 |
2 Ob 36/87 | OGH | 25.08.1987 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sessellift (T5) <br/>Veröff: ZVR 1988/112 S 238 |
7 Ob 22/88 | OGH | 30.06.1988 |
nur T1; Veröff: ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828 |
2 Ob 64/91 | OGH | 05.02.1992 |
Beisatz: Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang. (T6) <br/>Veröff: ZVR 1992/100 S 218 |
4 Ob 578/95 | OGH | 07.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum EKHG § 1 Rz 8 mwN). (T7) |
2 Ob 243/98v | OGH | 24.09.1998 |
Beisatz: Grundsätzlich geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kfz keine Betriebsgefahr mehr aus. (T8) |
2 Ob 316/97b | OGH | 24.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Beladens und Entladens zusammenhängen. (T10) |
2 Ob 336/99x | OGH | 25.11.1999 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Heranfahren eines PKW an einen Fußgänger. (T11) |
1 Ob 42/04i | OGH | 12.10.2004 |
Beis wie T7; Beisatz: Die Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes abschleppt und es dabei zu einem Unfall kommt. (T12) |
2 Ob 9/06x | OGH | 16.03.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Einsteigen bei einer Gondel. (T13) |
2 Ob 265/06v | OGH | 18.01.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T14) |
2 Ob 174/06m | OGH | 26.04.2007 |
Beis wie T8; Beisatz: Kommt es zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr. (T15) |
2 Ob 108/08h | OGH | 29.05.2008 |
Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Ein im Innenhof eines Hauses geparktes, in Brand gestecktes Kfz ist nicht im Betrieb im Sinn des § 1 EKHG. (T16)<br/>Beis wie T9 |
2 Ob 3/09v | OGH | 05.03.2009 |
Vgl Beis wie T11; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlentscheidung, wenn das Berufungsgericht nach den konkreten Umständen des Falles davon ausgeht, dass ein Erschrecken und Verreißen des Fahrrads durch die Klägerin vom herannahenden Fahrzeug der Beklagten nicht adäquat verursacht wurde. (T17)<br/>Beisatz: Vgl auch die Verneinung eines adäquat ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Klägers, der seinem Kind, das plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, nacheilte, und einem sich nähernden PKW in 2 Ob 215/06s. (T18) |
2 Ob 114/09t | OGH | 28.09.2009 |
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T19) |
2 Ob 107/10i | OGH | 08.07.2010 |
Auch; Vgl Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sprung einer Person vom Pannenstreifen einer Autobahn über die Betonleitplanke und auch über das Brückengeländer und dem Herannahen eines LKW, der nicht den Pannenstreifen befuhr und von dem keine Gefahr ausging. (T20)<br/>Bem: Vergleichbare Fälle nicht adäquaten Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs: 2 Ob 17/94, zur Frage des 2 Ob 336/99x, 2 Ob 215/06s und 2 Ob 3/09v. (T21)<br/>Bem: Klarstellung im Sinne des Entscheidungstextes - Oktober 2010. (T22) |
4 Ob 146/10i | OGH | 09.11.2010 |
Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Das Abbrennen eines Pkw aufgrund eines unfallbedingten Kurzschlusses steht in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer (beschädigten) Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. (T23) |
9 ObA 52/11d | OGH | 28.06.2011 |
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für den „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung. Dies gilt in gleicher Weise für den Begriff der „Verwendung“ eines Fahrzeugs iSd § 2 KHVG. (T24) |
8 Ob 84/12d | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. (T25)<br/>Veröff: SZ 2012/91 |
2 Ob 186/12k | OGH | 11.10.2012 |
Beisatz: Der Bruch eines Haltegriffs ist ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen. (T26) |
7 Ob 83/13a | OGH | 23.05.2013 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T10 |
7 Ob 87/13i | OGH | 03.07.2013 |
Auch Beis wie T10;<br/>Veröff: SZ 2013/66 |
7 Ob 39/14g | OGH | 22.04.2014 |
Beisatz: Es muss ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein. (T28)<br/> |
7 Ob 203/14z | OGH | 10.12.2014 |
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle (Betonpumpe). (T29) |
2 Ob 181/15d | OGH | 28.06.2016 |
Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Beladens und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Beladens und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T30);<br/>Veröff: SZ 2016/66 |
2 Ob 188/16k | OGH | 23.02.2017 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Selbstentzündung eines zwei Tage zuvor abgestellten Kfz. (T31);<br/>Beisatz: Soweit der Rechtssatz eine Haftung bloß bei einem adäquat‑kausalen Zusammenhang, also ohne Gefahrenzusammenhang, zu bejahen scheint, gibt er die Rechtsprechung nicht richtig wieder. (T32); Veröff: SZ 2017/24 |
2 Ob 183/22h | OGH | 25.10.2022 |
Beisatz: Hier: Beschädigung eines Schubbodenanhängers eines LKWs mit Deponiematerial, das ein Mitarbeiter von einer Baggerschaufel aus einer Höhe von rund 2,20 Metern in den Anhänger fallen lässt. (T33) |
7 Ob 33/23p | OGH | 19.04.2023 |
Beisatz: Hier: Ausübung einer Krafteinwirkung, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, ist ein "Verwenden eines Luftfahrzeugs" iSd Risikoausschlusses Art 7.5.1 AHVB 2009 idF 2012. (T34); Beisatz wie T8 |
2 Ob 165/23p | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz: Hier: Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht. (T35) |
Dokumentnummer
JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_001
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