OGH 8Ob74/77; 8Ob301/79; 8Ob238/80; 8Ob167/81; 8Ob195/81; 2Ob6/82; 8Ob207/82; 2Ob126/82; 8Ob32/87; 8Ob13/86; 2Ob36/87; 7Ob22/88; 2Ob53/88; 2Ob64/91; 2Ob13/93; 2Ob17/94 (RS0022592)

OGH8Ob74/77; 8Ob301/79; 8Ob238/80; 8Ob167/81; 8Ob195/81; 2Ob6/82; 8Ob207/82; 2Ob126/82; 8Ob32/87; 8Ob13/86; 2Ob36/87; 7Ob22/88; 2Ob53/88; 2Ob64/91; 2Ob13/93; 2Ob17/9425.10.2023

Rechtssatz

Der Begriff "beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA
Luftfahrt Haftpflichtversicherung AHVB 2009 idF 2012 Art 7.5.1

8 Ob 74/77OGH15.06.1977

Veröff: JBl 1979,149

8 Ob 301/79OGH21.02.1980

nur: Ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss. (T1)

8 Ob 238/80OGH15.01.1981
8 Ob 167/81OGH03.09.1981
8 Ob 195/81OGH15.10.1981

Beisatz: Ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang besteht, also die Beurteilung der natürlichen Kausalität, fällt in den Bereich der Tatsachenfeststellung. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1982/361 S 299

2 Ob 6/82OGH26.01.1982

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/334 S 282

8 Ob 207/82OGH18.11.1982

Beisatz: Zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1984/49 S 60

2 Ob 126/82OGH31.01.1984

Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1984/326 S 347

8 Ob 32/87OGH09.04.1987

Auch; Beis wie T3

8 Ob 13/86OGH03.04.1986

nur T1; Veröff: ZVR 1987/82 S 245

2 Ob 36/87OGH25.08.1987

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sessellift (T5) <br/>Veröff: ZVR 1988/112 S 238

7 Ob 22/88OGH30.06.1988

nur T1; Veröff: ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828

2 Ob 53/88OGH08.11.1988

Veröff: ZVR 1989/129 S 216

2 Ob 64/91OGH05.02.1992

Beisatz: Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug ist ein mit dem Betrieb zusammenhängender Vorgang. (T6) <br/>Veröff: ZVR 1992/100 S 218

2 Ob 13/93OGH29.04.1993

Veröff: ZVR 1994/53 S 152

2 Ob 17/94OGH22.12.1994

Auch

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; Veröff: SZ 68/220

4 Ob 578/95OGH07.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum EKHG § 1 Rz 8 mwN). (T7)

2 Ob 243/98vOGH24.09.1998

Beisatz: Grundsätzlich geht von einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten Kfz keine Betriebsgefahr mehr aus. (T8)

2 Ob 301/98yOGH12.11.1998

Beis wie T8

2 Ob 193/99tOGH01.07.1999
9 ObA 211/99sOGH29.09.1999

Beisatz: Einzelfall (T9)

2 Ob 316/97bOGH24.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Beladens und Entladens zusammenhängen. (T10)

2 Ob 336/99xOGH25.11.1999

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Heranfahren eines PKW an einen Fußgänger. (T11)

2 Ob 309/01gOGH06.12.2001

Auch

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

Vgl auch; Beis wie T8

2 Ob 67/04yOGH01.04.2004
1 Ob 42/04iOGH12.10.2004

Beis wie T7; Beisatz: Die Betriebsgefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug ein anderes abschleppt und es dabei zu einem Unfall kommt. (T12)

7 Ob 177/04mOGH15.12.2004
2 Ob 33/06aOGH02.03.2006

Auch

2 Ob 9/06xOGH16.03.2006

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Einsteigen bei einer Gondel. (T13)

2 Ob 265/06vOGH18.01.2007

Auch; Beisatz: Hier: Sturz beim Einsteigen in U-Bahn. (T14)

2 Ob 13/07mOGH07.02.2007
2 Ob 174/06mOGH26.04.2007

Beis wie T8; Beisatz: Kommt es zu einem Unfall, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer einem verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeug ausweichen muss, so verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr. (T15)

2 Ob 215/06sOGH14.06.2007
2 Ob 149/07mOGH24.01.2008

Beis wie T8

2 Ob 108/08hOGH29.05.2008

Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Ein im Innenhof eines Hauses geparktes, in Brand gestecktes Kfz ist nicht im Betrieb im Sinn des § 1 EKHG. (T16)<br/>Beis wie T9

2 Ob 71/08tOGH24.09.2008

Beis wie T10

7 Ob 159/08wOGH22.10.2008
2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

Veröff: SZ 2008/158

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Auch Beis wie T10

2 Ob 214/08xOGH29.01.2009

Vgl Beis wie T10

2 Ob 3/09vOGH05.03.2009

Vgl Beis wie T11; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlentscheidung, wenn das Berufungsgericht nach den konkreten Umständen des Falles davon ausgeht, dass ein Erschrecken und Verreißen des Fahrrads durch die Klägerin vom herannahenden Fahrzeug der Beklagten nicht adäquat verursacht wurde. (T17)<br/>Beisatz: Vgl auch die Verneinung eines adäquat ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Klägers, der seinem Kind, das plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, nacheilte, und einem sich nähernden PKW in 2 Ob 215/06s. (T18)

2 Ob 114/09tOGH28.09.2009

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T19)

2 Ob 107/10iOGH08.07.2010

Auch; Vgl Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Sprung einer Person vom Pannenstreifen einer Autobahn über die Betonleitplanke und auch über das Brückengeländer und dem Herannahen eines LKW, der nicht den Pannenstreifen befuhr und von dem keine Gefahr ausging. (T20)<br/>Bem: Vergleichbare Fälle nicht adäquaten Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs: 2 Ob 17/94, zur Frage des 2 Ob 336/99x, 2 Ob 215/06s und 2 Ob 3/09v. (T21)<br/>Bem: Klarstellung im Sinne des Entscheidungstextes - Oktober 2010. (T22)

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Das Abbrennen eines Pkw aufgrund eines unfallbedingten Kurzschlusses steht in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer (beschädigten) Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. (T23)

9 ObA 74/10pOGH28.02.2011
2 Ob 166/10sOGH27.01.2011

Vgl; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2011/11

9 ObA 52/11dOGH28.06.2011

Beisatz: Ob die Voraussetzungen für den „Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs iSd § 1 EKHG gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung. Dies gilt in gleicher Weise für den Begriff der „Verwendung“ eines Fahrzeugs iSd § 2 KHVG. (T24)

8 Ob 84/12dOGH13.09.2012

Beisatz: Die Benützung einer Rolltreppe in einer U‑Bahnstation weist keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U‑Bahn auf. (T25)<br/>Veröff: SZ 2012/91

2 Ob 186/12kOGH11.10.2012

Beisatz: Der Bruch eines Haltegriffs ist ebenso wie etwa das Ausreißen oder Abbrechen eines Hakens oder ein Seilriss kein typischerweise dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eigentümliches Ereignis, sondern kann sich auch sonst ereignen. (T26)

7 Ob 83/13aOGH23.05.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T10

7 Ob 87/13iOGH03.07.2013

Auch Beis wie T10;<br/>Veröff: SZ 2013/66

2 Ob 227/13sOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: „Beim Betrieb eines Luftfahrzeuges“ iSd § 148 Abs 1 LFG. (T27)

7 Ob 39/14gOGH22.04.2014

Beisatz: Es muss ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein. (T28)<br/>

7 Ob 203/14zOGH10.12.2014

Auch; Beis wie T24; Beisatz: Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle (Betonpumpe). (T29)

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Beladens und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Beladens und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T30);<br/>Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 20/16dOGH26.01.2017

Veröff: SZ 2017/4

2 Ob 188/16kOGH23.02.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Selbstentzündung eines zwei Tage zuvor abgestellten Kfz. (T31);<br/>Beisatz: Soweit der Rechtssatz eine Haftung bloß bei einem adäquat‑kausalen Zusammenhang, also ohne Gefahrenzusammenhang, zu bejahen scheint, gibt er die Rechtsprechung nicht richtig wieder. (T32); Veröff: SZ 2017/24

2 Ob 183/22hOGH25.10.2022

Beisatz: Hier: Beschädigung eines Schubbodenanhängers eines LKWs mit Deponiematerial, das ein Mitarbeiter von einer Baggerschaufel aus einer Höhe von rund 2,20 Metern in den Anhänger fallen lässt. (T33)

8 ObA 13/23dOGH29.03.2023
7 Ob 33/23pOGH19.04.2023

Beisatz: Hier: Ausübung einer Krafteinwirkung, die dazu führt, dass das Segelflugzeug aus seiner gesicherten Parkposition bewegt wird, ist ein "Verwenden eines Luftfahrzeugs" iSd Risikoausschlusses Art 7.5.1 AHVB 2009 idF 2012. (T34); Beisatz wie T8

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

Beisatz: Hier:  Das auf einen während des Fahrbetriebs aufgetretenen technischen Defekt zurückzuführende Brandgeschehen ist schon unter Zugrundelegung maschinentechnischer Gesichtspunkte als ein Betriebsunfall zu werten, hat sich doch eine spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden Fahrzeugs verwirklicht. (T35)

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_001

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