OGH 2Ob227/13s

OGH2Ob227/13s19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*****, 2. E*****, beide vertreten durch Heinke Skribe & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 100.132,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2013, GZ 2 R 141/13t‑112, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00227.13S.1219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wann ein abgestelltes Luftfahrzeug in „Betrieb“ ist (§ 148 Abs 1 LFG), hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 166/10s = VersR 2011, 693 (Fischer), die in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang erging, dargestellt.

Dies hängt ‑ unter Anwendung dieser Grundsätze ‑ ebenso wie die Beantwortung der entsprechenden Frage bei Kraftfahrzeugen (§ 1 EKHG) von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0022592 [T24]).

Im Übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Erstgericht hat die (von der Revisionswerberin in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht aber übernommene dislozierte) Feststellung getroffen, dass es zum vorliegenden Schaden auch gekommen wäre, wenn ‑ wie im Flughandbuch vorgeschrieben ‑ das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Flugzeug auch an der „Nase“ vertaut gewesen wäre.

Dass bei einer solchen Feststellung „die Kausalität verneint werden könnte“ (und damit eine Haftung des Halters des Luftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherers entfällt), gesteht die Revisionswerberin selbst zu (vgl zum EKHG RIS‑Justiz RS0022541; zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung RS0081144).

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