European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00227.13S.1219.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wann ein abgestelltes Luftfahrzeug in „Betrieb“ ist (§ 148 Abs 1 LFG), hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2011, 2 Ob 166/10s = VersR 2011, 693 (Fischer), die in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang erging, dargestellt.
Dies hängt ‑ unter Anwendung dieser Grundsätze ‑ ebenso wie die Beantwortung der entsprechenden Frage bei Kraftfahrzeugen (§ 1 EKHG) von den Umständen des Einzelfalls ab und hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0022592 [T24]).
Im Übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Erstgericht hat die (von der Revisionswerberin in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht aber übernommene dislozierte) Feststellung getroffen, dass es zum vorliegenden Schaden auch gekommen wäre, wenn ‑ wie im Flughandbuch vorgeschrieben ‑ das bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Flugzeug auch an der „Nase“ vertaut gewesen wäre.
Dass bei einer solchen Feststellung „die Kausalität verneint werden könnte“ (und damit eine Haftung des Halters des Luftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherers entfällt), gesteht die Revisionswerberin selbst zu (vgl zum EKHG RIS‑Justiz RS0022541; zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung RS0081144).
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