OGH 5Ob255/75; 5Ob588/76; 5Ob524/77; 6Ob533/78; 5Ob661/78; 5Ob590/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 2Ob552/83; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 7Ob620/94; 9Ob12/98z; 3Ob66/97w; 1Ob309/98t; 6Ob175/01f; 6Ob128/05z; 2Ob57/06f; 6Ob153/07d; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 6Ob232/09z; 1Ob3/10p; 5Ob191/10i; 2Ob14/12s; 5Ob188/13b; 4Ob18/16z; 8Ob88/23h (RS0019293)

OGH5Ob255/75; 5Ob588/76; 5Ob524/77; 6Ob533/78; 5Ob661/78; 5Ob590/80; 6Ob628/81; 3Ob574/83; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 2Ob552/83; 1Ob683/87; 2Ob583/91; 7Ob620/94; 9Ob12/98z; 3Ob66/97w; 1Ob309/98t; 6Ob175/01f; 6Ob128/05z; 2Ob57/06f; 6Ob153/07d; 10Ob33/08p; 8Ob48/09f; 6Ob232/09z; 1Ob3/10p; 5Ob191/10i; 2Ob14/12s; 5Ob188/13b; 4Ob18/16z; 8Ob88/23h19.10.2023

Rechtssatz

Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren.

Normen

ABGB §938 B

5 Ob 255/75OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425

5 Ob 588/76OGH01.06.1976

nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T1) <br/>Veröff: SZ 49/75

5 Ob 524/77OGH15.03.1977

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 255/75

6 Ob 533/78OGH09.03.1978

nur T1

5 Ob 661/78OGH23.01.1979

nur T1

5 Ob 590/80OGH09.09.1980

nur: Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. (T2)

6 Ob 628/81OGH25.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Wohl aber kann ein solches Missverhältnis bei der Ermittlung der Parteienabsicht neben anderen Umständen des Einzelfalles einen Anhaltspunkt für die Lösung der Tatfrage sein, ob die Parteien aus den verschiedensten Gründen ihre Absicht auf ein entgeltliches Geschäft zu einem Sonderpreis gerichtet haben, oder ob sie eine (gemischte) Schenkung beabsichtigt haben, die sie offengelegt haben oder aber bewusst verschleiern wollten. (T3)

3 Ob 574/83OGH14.09.1983

Auch; nur T1; Veröff: RdW 1984,43

6 Ob 3/83OGH29.03.1984

Auch; Beis wie T3; Beisatz: In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen. (T4)

6 Ob 13/84OGH12.07.1984

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Schenkungswille kann aus den Umständen des Einzelfalles erschließbar sein. (T5)

2 Ob 552/83OGH30.10.1984

Auch; Beis wie T3

1 Ob 683/87OGH09.12.1987

nur T2; Veröff: NZ 1989,98

2 Ob 583/91OGH27.11.1991

Beis wie T5; Veröff: NZ 1992,130

7 Ob 620/94OGH19.10.1994

nur T1

9 Ob 12/98zOGH28.01.1998

Auch; nur T2; Beis wie T4

3 Ob 66/97wOGH16.12.1998
1 Ob 309/98tOGH23.03.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5

6 Ob 175/01fOGH18.10.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jeder für den Käufer "gute" Kauf bedeutet schon einen unentgeltlichen Schenkungsteil. Das Schenkungsbewusstsein ist primär festzustellen. Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T6)

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7)<br/>Veröff: SZ 2005/103

2 Ob 57/06fOGH22.02.2007
6 Ob 153/07dOGH13.07.2007

Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen beabsichtigten die Parteien bei Abschluss des Übergabsvertrags nicht, Vermögenswerte zu schenken bzw anzunehmen; sie hatten keinerlei Schenkungsabsicht. (T8)

10 Ob 33/08pOGH22.04.2008

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8

8 Ob 48/09fOGH30.07.2009

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 232/09zOGH14.01.2010

Auch

1 Ob 3/10pOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Bei der gemischten Schenkung ist zu fragen, ob die vereinbarte Gegenleistung als volles Entgelt angesehen wurde oder ob darin nach dem Parteiwillen zumindest teilweise ein Akt der Freigiebigkeit gelegen sein sollte. (T9)

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 14/12sOGH07.08.2012

Auch

5 Ob 188/13bOGH21.01.2014

Vgl auch

4 Ob 18/16zOGH30.03.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Werknutzungsvereinbarung. (T10)

8 Ob 88/23hOGH19.10.2023

vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00255_7500000_003

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