OGH 4Ob18/16z

OGH4Ob18/16z30.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Markus Boesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2015, GZ 34 R 82/15a‑16, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. April 2015, GZ 39 Cg 26/14p‑12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.047,70 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 780,95 EUR USt und 1.362 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein wurde am 26. Jänner 2000 ins Vereinsregister eingetragen. Seine Gründung beruhte auf dem Wunsch und der Absicht eines Künstlers, der vor allem plastische Werke (darunter Möbel), aber auch Arbeiten auf Papier erstellte, die Dokumentation seiner Werke zu gewährleisten. Der Zweck des Vereins sieht aber auch die „Verwaltung der vom Künstler übertragenen Werknutzungsrechte“ vor. Als Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden unter anderem „Erlöse aus der Ausübung von Rechten aus den Werknutzungsvereinbarungen“ genannt. Zu Lebzeiten finanzierte der Künstler die Aktivitäten des Vereins (Sach-und Personalkosten).

Am 27. Mai und 14. Juli 2011 schloss der Künstler mit dem Kläger eine „Werknutzungsvereinbarung“ über eine in der Beilage enthaltene Liste von Möbeln. Daneben schlossen der Künstler und der Kläger eine zweite „Werknutzungsvereinbarung“, die das Recht an Fotografien von sämtlichen vom Künstler geschaffenen Kunstwerken betrifft. Beide schriftliche Vereinbarungen enthalten folgende Klausel:

„Vertragslaufzeit

Diese Vereinbarung tritt am Tage des Ablebens von [...] in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.“

Am 20. Juli 2012 unterfertigte der Künstler eine in Form eines Notariatsakts erstellte Stiftungsurkunde und erklärte darin, die beklagte Stiftung zu errichten. Stiftungszweck ist unter anderem, die Urheberrechte am Werk des Künstlers zu wahren, zu schützen und alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten zur Wahrung der aufgezählten Stiftungszwecke auszuüben. Ebenfalls am 20. Juli 2012 unterfertigte der Künstler im Wege von Notariatsakten einerseits eine Stiftungszusatzurkunde und andererseits eine Widmungserklärung. In dieser widmete er ‑ unter Bezugnahme auf die am selben Tag errichtete Stiftung ‑ die dort näher aufgezählten und abgebildeten Kunstwerke samt den dazu gehörenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Beklagten. Angeschlossen ist eine Zusammenstellung einer Vielzahl von Werken des Künstlers, die zum Teil durch Fotos und zum Teil durch sie betreffende Kommissionsverträge individualisiert sind.

Der Künstler starb am 25. Juli 2012. Die Beklagte wurde am 22. August 2012 in das Firmenbuch eingetragen.

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung bestimmter Lizenz‑ und Werknutzungsrechte zu seinen Gunsten. Er habe am 14. Juli 2011 mit dem Künstler zwei Werknutzungsvereinbarungen über bestimmte vom Künstler geschaffene Möbel und bezüglich Fotografien von ihm geschaffener Kunstwerke getroffen. In beiden Verträgen habe der Künstler dem Kläger ausschließliche, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkte Lizenz‑ und Nutzungsrechte eingeräumt, wobei die Vereinbarungen am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft treten sollten. Nun behaupte die Beklagte, exklusive Werknutzungsrechte an bestimmten Kunstwerken zu haben. Sie bestreite auch die Fotos betreffende Rechtevereinbarung, dies aber wider besseres Wissen, habe die Beklagte doch zum Zeitpunkt der Errichtung der Widmungserklärung am 20. Juli 2012 von den Werknutzungsvereinbarungen mit dem Kläger gewusst.

Die Beklagte wendete ein, der Künstler habe gegen Ende seines Lebens mit dem Kläger nichts mehr zu tun haben wollen, weshalb er am 20. Juli 2012 nicht nur die Beklagte errichtet, sondern auch im Rahmen eines Notariatsakts eine Widmungserklärung unterschrieben habe, womit die in der Beilage aufgezählten und abgebildeten Kunstwerke samt den dazugehörenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Beklagten gewidmet worden seien. Damit seien sämtliche vom Kläger beanspruchten Nutzungsrechte im Zeitpunkt des Todes des Künstlers wirksam an die Beklagte übertragen gewesen. Der Beklagten komme daher Priorität zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die in den beiden mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen enthaltenen Regelungen hätten am Tag des Ablebens des Künstlers Gültigkeit erlangt; damals seien die darin geregelten Werknutzungsrechte dem Kläger übertragen worden. Am gegenüber der Beklagten früheren Rechteerwerb durch den Kläger ändere sich durch die aufschiebende Bedingung nichts. Beide Vereinbarungen hätten auch Pflichten des Klägers vorgesehen, insbesondere an die Erben nach dem Künstler zu zahlende Lizenzgebühren, weshalb die Rechteeinräumung nicht schenkungsweise erfolgt sei. Für irgendeine Art von gutgläubigem Rechteerwerb durch die Beklagte bleibe kein Raum.

Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen zur Gänze ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen ursprünglicher Widmungserklärung und nachträglicher Zustiftung, wenn beide Erklärungen nicht in derselben Urkunde verankert worden seien, fehle. Schon rein nach dem Wortlaut sei der Zweck der beiden Werknutzungsvereinbarungen die Begünstigung des Klägers ab dem Zeitpunkt des Todes des Künstlers in dem Sinn gewesen, dass die Vereinbarung an sich bereits beiderseits verbindlich, aber erst mit dem Tod des Künstlers im Sinn der tatsächlichen Rechtsübertragung rechtswirksam werden sollte. Der Tod des Künstlers sei als aufschiebende Befristung anzusehen. Vor der Beendigung des Schwebezustands, also vor dem Tod des Künstlers, habe noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen bestanden. Vor Eintritt der Bedingung/Befristung könne daher auch ein Übereignungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Das Anwartschaftsrecht wirke im Regelfall bis zum Bedingungseintritt nur obligatorisch zwischen den Parteien, nicht aber dinglich gegenüber Dritten. Der Künstler sei zwar im Verhältnis zum Kläger aus den beiden Werknutzungsvereinbarungen gebunden gewesen, nicht jedoch mit absoluter Wirkung. Er habe bis zu seinem Tod über seine Kunstwerke und die daraus resultierenden Rechte disponieren können. Ansprüche gegen den dritten Erwerber könnte der Kläger nur bei Verleitung zum Vertragsbruch stellen. Der Gutglaubenserwerb der Beklagten sei ausgeschlossen, weil die Rechtszuständigkeit an Werknutzungsrechten nicht gutgläubig erworben werden könne. § 367 ABGB beziehe sich nur auf bewegliche körperliche Sachen. Angesichts des identen Datums sei davon auszugehen, dass der Künstler die formal voneinander separierten Urkunden im Zusammenhang mit der Errichtung der Beklagten in einem tatsächlichen Vorgang unterfertigt habe. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung habe der Künstler gerade durch die Widmungserklärung der Beklagten jenes Vermögen zugewidmet, das § 4 PSG fordere. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei dieser Vorgang daher als weitere Vermögenswidmung aus Anlass der Errichtung der Beklagten, und zwar nicht nach ihrer Entstehung (§ 3 Abs 4 PSG), mit der Folge zu beurteilen, dass eine rechtsgeschäftliche Annahme durch die in dieser juristischen Sekunde erst in Errichtung befindliche Beklagte für die Wirksamkeit des Rechteerwerbs nicht erforderlich gewesen sei. Dass die Beklagte am 22. August 2012 (und damit nach dem Tod des Künstlers) ins Firmenbuch eingetragen worden sei, ändere nichts an ihrer prinzipiellen Möglichkeit, im Zeitraum zwischen der Errichtung der Stiftungsurkunde und dem Tag der Eintragung ins Firmenbuch als Vorstiftung Verträge abzuschließen und Schenkungen anzunehmen. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Widmung am 20. Juli 2012 noch nicht entstanden und damit auch noch nicht zu einem kollusiven Verhalten gemeinsam mit dem Künstler rechtsfähig gewesen. Auch eine Verleitung zum Vertragsbruch durch die Beklagte komme aufgrund der Einseitigkeit der Errichtung einer Privatstiftung und wegen der Überlegung nicht in Betracht, dass die Beklagte rechtlich noch nicht existiert habe, als der Künstler sich zu ihrer Gründung und zur Zuwidmung der hier gegenständlichen Rechte entschlossen habe. Der Kläger habe daher mit dem Tod des Künstlers keinerlei Werknutzungsrechte an den in der Möbelvereinbarung genannten Kunstwerken und damit auch keine Rechte zur ausschließlichen Nutzung der Fotorechte an den von ihm geschaffenen Kunstwerken erworben, weil er noch zu Lebzeiten ‑ wenn auch unter Verletzung des bloß obligatorischen Anwartschaftsrechts des Klägers, aber gegenüber der Beklagten wirksam ‑ abweichend disponiert gehabt habe. Die Beklagte könne daher die bessere Priorität für sich beanspruchen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision, mit der der Kläger die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, ist infolge Widerspruchs der berufungsgerichtlichen Rechtsauffassung mit der Rechtsprechung zulässig und auch berechtigt.

1. Das angefochtene Urteil ist nicht wegen eines Begründungsmangels nichtig. Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur bei einem Widerspruch im Spruch selbst oder einem Fehlen der Gründe überhaupt vor, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt (RIS‑Justiz RS0042133, RS0042206). Davon, dass die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet wäre, dass sie sich nicht überprüfen lässt, kann im Hinblick auf die ausführlich dargelegten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts keine Rede sein.

2. Die berufungsgerichtliche Schlussfolgerung, dass angesichts des identen Datums die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Widmungserklärung in einem tatsächlichen Vorgang unterfertigt worden seien, bildet keine Aktenwidrigkeit. Eine solche läge nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestehe, nicht aber dann, wenn sie durch Schlussfolgerungen gewonnen wurde (RIS‑Justiz RS0043256 [T11]).

3. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die vom Künstler mit dem Kläger zu Lebzeiten geschlossenen Werknutzungsvereinbarungen aufgrund der eingangs zitierten Klausel zur „Vertragslaufzeit“ aufschiebend befristet waren.

Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht nach § 24 zweiter Satz UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinn einer Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers (RIS‑Justiz RS0077657). Der Urheber hat sich nach § 26 zweiter Satz UrhG, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten (RIS‑Justiz RS0077713).

Da die Werknutzungsvereinbarungen erst am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft traten, entstanden die Werknutzungsrechte auch erst mit diesem Ereignis. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung/Befristung ist Voraussetzung für das Entstehen des absolut wirkenden Werknutzungsrechts. Für die in den hier zu beurteilenden Vereinbarungen angeführten Werke war das Urheberrecht des Künstlers bereits existent, die Werknutzungsrechte des Klägers sollten erst mit dem Ableben des Künstlers entstehen. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass der Künstler bis zu seinem Tod nicht die Verwertung seiner Werke zustehen sollte. Lag das Verwertungsrecht aber bei ihm, konnte er prinzipiell auch ein Werknutzungsrecht zugunsten der Beklagten begründen, ein wirksam bereits vor seinem Tod eingeräumtes Werknutzungsrecht existierte ja noch nicht.

4. Beide Werknutzungsvereinbarungen sind im Hinblick auf die darin enthaltenen Entgeltsregeln keinesfalls als Schenkungen anzusehen. Unentgeltlichkeit wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen; das Entgelt kann auch einem Dritten zukommen (Bollenberger in KBB4 § 938 Rz 3 mwN; RIS‑Justiz RS0017193, RS0018795). Auch bei der gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien zumindest einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen, daher ist Schenkungsbewusstsein beider Vertragspartner erforderlich. Ein objektives Missverhältnis der Werke der beiderseitigen Leistungen reicht hiefür nicht aus, sondern bietet lediglich ein Indiz (Bollenberger aaO Rz 8 mwN; RIS‑Justiz RS0019293, RS0012959, RS0019356). Ein derartiges (teilweises) Schenkungsbewusstsein der Parteien der Werknutzungsvereinbarungen wurde nicht festgestellt und ist aus den auch Gegenleistungen des begünstigten Klägers enthaltenen Vertragsvereinbarungen auch nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, die Werknutzungsvereinbarungen seien mangels Einhaltung der für unentgeltliche Verfügungen bestehenden Formvorschriften nichtig, geht daher ins Leere.

5. Die von der Beklagten gegen den Rechteerwerb des Klägers ins Treffen geführte Widmung vor Inkrafttreten der Werknutzungsvereinbarungen (Ableben des Künstlers) führte nicht zu einem Rechteerwerb der Beklagten.

Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof die Vermögenszuwendung an eine private Stiftung im Rahmen ihrer Gründung von der weiteren Vermögenszuwendung durch den Stifter nach Gründung (Nachstiftung) bereits abgegrenzt. Zu 6 Ob 189/01i wurde in einem vergleichbaren Fall, in dem am selben Tag sowohl die Stiftungsurkunde als auch ein weiterer Notariatsakt unterfertigt wurden, der eine Widmung von Vermögenswerten vorsah, die weitere Zuwendung (dort von Geschäftsanteilen) als von der Widmung in der Stiftungsurkunde nicht umfasst angesehen. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, dass eine Zustiftung im Sinn des § 3 Abs 4 PSG vorliege, welche als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraussetze. Dass nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs‑ und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) eine Form der Zustiftung sind, die der Annahme durch die Stiftung bedarf, wiederholte der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 22/13b. Das gemäß § 4 PSG geforderte Mindestvermögen der Stiftung (70.000 EUR) widmete der Künstler der Beklagten mit Errichtung der Stiftungsurkunde. Einer weiteren Vermögenszuwendung zwecks Errichtung der Privatstiftung bedurfte es daher nicht. Die weitere Vermögenswidmung, die die hier strittigen Werknutzungsrechte enthielt, nahm ausdrücklich auf die bereits errichtete Stiftung Bezug, weshalb nicht auf einen einheitlichen Errichtungsakt zu schließen ist, sondern vielmehr auf eine annahmebedürftige Nachstiftung. Diese scheitert aber mangels (unstrittig) nicht erfolgter Annahmeerklärung durch die Stiftungsorgane. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatstiftung als juristische Person erst mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch nach dem Ableben des Künstlers entstand. Anerkannt ist, dass nach der Errichtung einer Privatstiftung bis zu deren Entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch eine rechtsfähige Vorstiftung existiert, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können (6 Ob 189/01i mwN zur Lehre und Rechtsprechung).

6. Da die Werknutzungsvereinbarungen, die dem vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehren zugrunde liegen, mit dem Ableben des Künstlers wirksam wurden, die Widmung der Werknutzungsrechte an die Beklagte aber mangels deren oder ihrer Rechtsvorgängerin Zustimmung scheiterte, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt. Das klagestattgebende Ersturteil ist wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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