OGH 5Ob101/75; 6Ob768/77; 3Ob559/77; 7Ob556/78; 7Ob692/80; 6Ob550/81; 5Ob753/81; 7Ob568/88; 8Ob553/89; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 6Ob129/98h; 8Ob100/00i; 10Ob93/02b; 10Ob51/04d; 7Ob274/04a; 7Ob89/05x; 7Ob91/13b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 1Ob122/22f; 1Ob190/23g (RS0019325)

OGH5Ob101/75; 6Ob768/77; 3Ob559/77; 7Ob556/78; 7Ob692/80; 6Ob550/81; 5Ob753/81; 7Ob568/88; 8Ob553/89; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 6Ob129/98h; 8Ob100/00i; 10Ob93/02b; 10Ob51/04d; 7Ob274/04a; 7Ob89/05x; 7Ob91/13b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 1Ob122/22f; 1Ob190/23g20.12.2023

Rechtssatz

Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung.

Normen

ABGB §983

5 Ob 101/75OGH01.07.1975
6 Ob 768/77OGH17.11.1977

nur: Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung. (T1)

3 Ob 559/77OGH22.11.1977

nur: Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. (T2)

7 Ob 556/78OGH15.06.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/92 (hiezu Zemen JBl 1986,205)

7 Ob 692/80OGH27.11.1980

nur T1

6 Ob 550/81OGH04.03.1981

Auch; Beisatz: Wenn kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, kann sich die Fälligkeit auch nach dem zweiten oder dritten Fall des § 904 ABGB bestimmen. (T3)

5 Ob 753/81OGH12.01.1982

Vgl auch; nur T1; Beisatz: In der Feststellung, dass ein Darlehen zugezählt wurde, liegt auch die Feststellung der Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung. (T4)

7 Ob 568/88OGH28.04.1988

Veröff: RdW 1988,350 = WBl 1988,369

8 Ob 553/89OGH29.06.1989

Auch; Veröff: WBl 1989,351

2 Ob 2163/96vOGH26.06.1997

Auch; nur T1

9 Ob 395/97xOGH11.02.1998

Auch; Beisatz: Ohne Verlangen auf Rückgabe entsteht kein Darlehen, weil bei Leistung von Geldbeträgen an oder für Familienangehörige eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung zu verneinen ist. (T5)

6 Ob 129/98hOGH27.05.1998

Beis wie T3

8 Ob 100/00iOGH09.11.2000

nur T1; Beisatz: Im Familienkreis ist eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen. (T6)

10 Ob 93/02bOGH18.07.2002

Auch; Beisatz: Für das Darlehen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung wesentlich. (T7) <br/>Beisatz: Stützt die klagende Partei ihre Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp (hier: Darlehen), muss sie demnach dieses für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Versprechen der Rückzahlung beweisen. Misslingt der Nachweis dieser den Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsache, ist das Klagebegehren abzuweisen. (T8)

10 Ob 51/04dOGH14.09.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

7 Ob 274/04aOGH15.12.2004

nur T1

7 Ob 89/05xOGH11.05.2005

nur T1; Beis wie T4

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013

nur T1

5 Ob 237/13hOGH21.01.2014

Auch

10 Ob 34/15wOGH19.05.2015

Auch;nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich T5; Beis wie T7

1 Ob 122/22fOGH14.07.2022

Auch; nur T1; Beis wie T7

1 Ob 190/23gOGH20.12.2023

Beisatz wie T8: Hier: Amtshaftung. Nach Feststellungen musste das Geld im Falle des Todes der Geldgeberin nicht zurückgezahlt werden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19750701_OGH0002_0050OB00101_7500000_001

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