OGH 8Ob100/00i

OGH8Ob100/00i9.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst Michael S*****, vertreten durch Dr. Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Josef Ebner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dipl. Ing. Ernst S***** und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Elfriede S*****, vertreten durch Dr. Johann Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 417.520,- s.A.), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 1999, GZ 34 R 246/99z, 34 R 247/99x-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei wird, insoweit sie die Bestätigung der Zulassung der Nebenintervenientin bekämpft, als unzulässig zurückgewiesen.

Darüberhinaus wird die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger bekämpfte die erstinstanzliche Zulassung der Nebenintervenientin gleichzeitig mit seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil mit Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es gab mit der selben Entscheidung auch der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen mit der Ausführung der außerordentlichen Revision erkennbar auch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar (EvBl 1998/49). Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, und die daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar ist (SZ 38/80).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in der Sache selbst sind nicht gegeben:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist ebenso eine Beurteilung des Einzelfalls, der im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Eine offenkundige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht gegeben, weil das Vorbringen etwas "geborgt" oder als "Darlehen" gegeben zu haben, die Rechtsansicht des Gebenden widerspiegelt, nicht jedoch das Vorbringen zu ersetzen vermag, der Empfänger habe sich ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet. Für die Annahme eines Darlehens ist aber die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (SZ 51/92; WBl 1988, 369 u.a.), wobei im Familienkreis eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen ist (SZ 51/92; 9 Ob 395/97x).

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