OGH 12Os121/73; 13Os143/80; 10Os104/80; 13Os84/81; 10Os118/82; 10Os2/85; 9Os93/85; 9Os50/86; 12Os96/86; 10Os168/86; 9Os72/86; 9Os56/87; 12Os69/87; 13Os152/88; 14Os107/90; 15Os6/91; 15Os101/94; 13Os75/95; 14Os48/97; 11Os142/01; 2Bkd1/03; 11Os55/04; 12Os38/04; 11Os56/05b; 12Os68/05z; 13Os35/06f; 12Os109/06f; 11Os108/06a; 13Os33/07p; 13Os21/08z (RS0098570)

OGH12Os121/73; 13Os143/80; 10Os104/80; 13Os84/81; 10Os118/82; 10Os2/85; 9Os93/85; 9Os50/86; 12Os96/86; 10Os168/86; 9Os72/86; 9Os56/87; 12Os69/87; 13Os152/88; 14Os107/90; 15Os6/91; 15Os101/94; 13Os75/95; 14Os48/97; 11Os142/01; 2Bkd1/03; 11Os55/04; 12Os38/04; 11Os56/05b; 12Os68/05z; 13Os35/06f; 12Os109/06f; 11Os108/06a; 13Os33/07p; 13Os21/08z19.10.2023

Rechtssatz

Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.

Normen

StPO §258 Abs2 C
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5 C

12 Os 121/73OGH25.09.1973
13 Os 143/80OGH18.09.1980
10 Os 104/80OGH31.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Notorietät wie EvBl 1948/242. (T1)

13 Os 84/81OGH15.10.1981

Vgl auch; Beisatz: Gerichtsnotorietät, auch wenn eine Tatsache nur einem qualifizierten Kreis mit einschlägigen Strafsachen befasster (Berufsrichter) Richter (nicht unbedingt den Schöffen) bekannt ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1982/30 S 79

10 Os 118/82OGH10.08.1982

Vgl auch; Beis wie T2

10 Os 2/85OGH19.03.1985

Vgl auch; Beis wie T1

9 Os 93/85OGH19.06.1985

Vgl auch

9 Os 50/86OGH26.03.1986

Vgl auch; Beisatz: Jeweiliger Kurswert von Handelsmünzen (Golddukaten) notorisch. (T3)

12 Os 96/86OGH27.11.1986

Vgl; Beis wie T2

10 Os 168/86OGH02.12.1986

Vgl auch; Beisatz: Notorisch sind nur solche Tatsachen, die jedermann weiß oder deren Kenntnis von jedermann vorausgesetzt werden kann (EvBl 1948/242). (T4)

9 Os 72/86OGH17.12.1986

Vgl; Beisatz: Die sogenannte Naegele-Regel (Errechnung des wahrscheinlichen Geburtstermins nicht ab dem Tag der Nidation, sondern nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung) ist gerichtsbekannt. (T5)

9 Os 56/87OGH15.04.1987

Vgl auch; Beisatz: Bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlass von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, handelt es sich um notorische Tatsachen, die ohne weiters Grundlage von Feststellungen sein können. (T6)

12 Os 69/87OGH11.06.1987

Vgl auch; Beisatz: Dass beim Versetzen von Schmuckstücken in einer Pfandleihanstalt die Pfandsumme etwa einem Dritten des gemeinen Wertes entspricht, bedarf als gerichtsnotorisch keines weiteren Beweises. (T7)

13 Os 152/88OGH24.11.1988

Beisatz: Was notorisch ist (Definition siehe 12 Os 121/73, 13 Os 143/80), bedarf keines Beweises und auch keiner Begründung (hier zum Mindestanteil der Reinsubstanz in "gestrecktem" Heroin). (T8)

14 Os 107/90OGH06.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Dass es sich bei dem Medikament "Rohypnol" um ein Schlafmittel handelt, wodurch ein Schlafbedürfnis herbeigeführt und eine Schlafwirkung erzielt werden soll, ist ebenso gerichtsnotorisch wie die Tatsache, dass der gleichzeitige Genuss derartiger (Schlafmittel) Mittel mit Alkohol aus medizinischer Sicht unterbleiben soll. (T9)

15 Os 6/91OGH07.02.1991

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 101/94OGH12.08.1994

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 75/95OGH12.07.1995

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Übliche Vorgangsweise eines Zollamtes bei der Ermittlung von Werten mögen innerhalb einer solchen Behörde allgemeine Bekanntheit bedeuten, Gerichtsnotorietät kann dies jedoch noch nicht begründen. (T10)

14 Os 48/97OGH13.05.1997

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 142/01OGH15.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Dienstliches Wissen des Vorsitzenden über Inhalt und Ergebnisse anderer Verfahren darf das Schöffengericht ohne Beweisaufnahme nicht verwerten. (T11)

2 Bkd 1/03OGH24.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei notorischen Umständen bedarf deren Annahme keiner Begründung. Diese müssen jedoch, um die rechtliche Beurteilung tragen zu können, festgestellt werden. (T12)

11 Os 55/04OGH27.07.2004

Vgl auch; Beisatz: Notorische sowie (bloß) gerichtskundige Tatsachen bedürfen keiner Beweisaufnahme. Erstere sind solche, deren Kenntnis bei jedermann mit durchschnittlichem Interesse am menschlichen Wissensschatz vorausgesetzt werden kann, letztere hingegen solche, die nur bei - jedenfalls sämtlichen erkennenden - Richtern (gewonnen aus amtlicher Tätigkeit) vorliegen. (T13) Beisatz: Was als allgemein notorisch, als gerichtsnotorisch, oder bloß als richterliches Einzelwissen anzusehen ist, ist eine Wertungsfrage, die der Oberste Gerichtshof im Einzelfall zu lösen hat. (T14)

12 Os 38/04OGH01.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Nichterörterung allgemeiner Erfahrungssätze begründet - anders als wenn in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Beweismittel im Urteil berücksichtigt werden - keine Nichtigkeit. (T15)

11 Os 56/05bOGH26.07.2005

Vgl auch

12 Os 68/05zOGH15.09.2005

Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14

13 Os 35/06fOGH14.06.2006

Vgl auch; Beis wie T14

12 Os 109/06fOGH19.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Die unter Berufung auf Gerichtsnotorietät angenommenen Werte von 3 % Reinheitsgehalt bei Heroin und 20 % bei Kokain bei Weitergabe von Suchtmitteln durchschnittlicher Qualität ist keinesfalls als überhöht anzusehen und aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. (T16)

11 Os 108/06aOGH21.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Einfuhr und Weitergabe von Suchtmitteln durchschnittlicher Qualität sind die angenommenen Werte von 25 % Reinheitsgehalt bei Kokain und 8 % bei Cannabisharz aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. (T17)

13 Os 33/07pOGH20.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Für allgemein zugängliche Erfahrungstatsachen bedarf es nicht der Hilfestellung durch einen Sachverständigen. (T18)

13 Os 21/08zOGH11.06.2008

Vgl auch; Beisatz: In Betreff notorischer Tatsachen, welche keines Beweisverfahrens, sondern nur der Feststellung bedürfen, bedarf es keines Vorkommens auf das Vorliegen solcher Tatsachen hinweisender Indizien in der Hauptverhandlung. Dass gerichtsnotorische Tatsachen erörtert werden müssen, steht einem zugunsten des Angeklagten wahrzunehmenden Feststellungsmangel nicht entgegen. (T19)

13 Os 83/08tEGMR27.08.2008

Auch; Beisatz: Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung (WK-StPO § 281 Rz 348, 456). (T20)

15 Os 109/08fOGH16.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 % keinesfalls überhöht. (T21)

15 Os 118/10gOGH10.11.2010
14 Os 146/10tOGH28.12.2010

Vgl auch

11 Os 90/11mOGH14.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Eingeschränkte Verwertbarkeit einer (bloß vorgetäuscht) vermieteten Liegenschaft. (T22)

15 Os 150/11iOGH20.12.2011

Auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Mangelnde Feststellungen zur Wirkstoffart und -menge bzw dem Reinsubstanzgehalt von Suchtgiften und psychotropen Stoffen. (T23)

14 Os 81/12mOGH16.10.2012

Vgl; Beis abweichend zu T2: Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden. (T24)<br/>Bem: Vgl RS0128222. (T25)

11 Os 98/12iOGH13.11.2012

Auch; Beis wie T12

15 Os 7/13pOGH20.03.2013

Auch; Beisatz: „Statistische Vermutungen oder eine „lebensnahe Betrachtung“ ohne Substantiierung durch konkrete Beweisergebnisse genügen rechtsstaatlichen Begründungserfordernissen nicht. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Ermittlung der Suchtgiftmenge beim Verkauf von Cannabissetzlingen an Hanfshops, wo die Stecklinge von Endkunden zum Zweck der Suchtgiftgewinnung erworben werden. (T27)

12 Os 133/12vOGH07.03.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T16; Auch Beis wie T21

11 Os 59/13fOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Umstand, dass von Druckluftwaffen feste Körper verschossen werden, ist eine notorische Tatsache. (T28)

14 Os 47/13pOGH11.06.2013

Vgl; Beis wie T12

14 Os 109/13fOGH27.08.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12

15 Os 52/12dEGMR11.12.2013

Auch; Beis wie T14

14 Os 59/14dOGH12.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Reinheitsgehalt der tatverfangenen Suchtgifte. (T29)

13 Os 74/14bOGH18.12.2014

Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20

15 Os 183/15yOGH17.02.2016

Auch; Beisatz: Keine Gerichtsnotorietät eines dem Richter aus einem anderen Verfahren bekannten Sachverständigengutachtens. (T30)

15 Os 75/16tOGH12.10.2016

Auch

15 Os 3/18gOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Keine Notorietät der Wirkung von Einschlafhilfen in jedem Einzelfall. (T31)

13 Os 52/18yOGH27.06.2018

Auch; Beisatz: Allgemein notorische Tatsachen müssen nicht erörtert werden. (T32)

15 Os 131/18fOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dass gerichtsnotorische Tatsachen keiner Begründung bedürfen, entbindet das Gericht nicht davon, bei Annahme von Gerichtsnotorietät sich im Urteil auf diese zu berufen, also zu behaupten, dass eine Tatsache ohnehin allen Mitgliedern des Schöffensenats bekannt war. (T33)

15 Os 6/21bOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T20

15 Os 13/21gOGH11.06.2021

Vgl; Beis wie T20

20 Ds 5/22yOGH29.11.2022

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T20

12 Os 102/23aOGH19.10.2023

vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0120OS00121_7300000_002

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