Rechtssatz
Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.
8 Ob 30/73 | OGH | 20.02.1973 |
Vgl auch; Beisatz: Trotz Vorlage einer auf den mittlerweiligen Stellvertreter des zur Vertreter unfähig gewordenen Anwaltes lautenden Vollmacht ist die Stellung eines den allgemeinen Vorschriften des §§ 164 ff ZPO unterliegenden Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erforderlich. (T1) |
5 Ob 128/74 | OGH | 05.06.1974 |
nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. (T2) |
8 Ob 154/78 | OGH | 27.09.1978 |
Auch |
1 Ob 663/84 | OGH | 19.09.1984 |
Auch |
8 Ob 607/92 | OGH | 24.09.1992 |
Beis wie T1; Beisatz: Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt. (T3) |
10 ObS 36/94 | OGH | 27.09.1994 |
nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. (T4) |
9 Ob 40/03b | OGH | 27.08.2003 |
Auch; nur T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 2 ZPO ist auch im außerstreitigen Verfahren anwendbar. (T5) |
10 Nc 31/22y | OGH | 20.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Äußerung, die nach Eintritt der Unfähigkeit des Anwalts zur Vertretung der Gegenpartei im anwaltspflichtigen Prozess eingebracht wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00076_7200000_001
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