OGH 5Nd82/66 (RS0046329)

OGH5Nd82/6629.3.2023

Rechtssatz

Anwendung des § 31 JN im Konkursverfahren.

Normen

EO §78
JN §31 VI
KO §172

5 Nd 82/66OGH18.10.1967

Veröff: EvBl 1968/144 S 244

5 Nd 31/71OGH03.06.1971
8 Nd 1/89OGH02.08.1989

Beisatz: In Konkurssachen kommt dem Widerspruch des Antragsgegners im Hinblick auf die bei der Verfahrensabwicklung vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger grundsätzlich nur beschränkte Bedeutung zu. (T1)

8 Nd 1/90OGH19.04.1990

Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T2)

8 Nd 1/92OGH15.10.1992

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Nd 1/94OGH05.07.1994
8 Nd 1/97OGH06.11.1997

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3)

8 Nd 1/00OGH14.01.2000
8 Nd 1/02OGH21.08.2002

Beisatz: Die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht ist nicht gegeben, wenn das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt. (T4); Beisatz: Hier: Gegenstand des vom Erstgericht fortgeführten Konkursverfahrens sind lediglich laufende Einkünfte des Gemeinschuldners, deren Verwaltung eine Delegierung nicht erforderlich machen kann. (T5)

8 Nc 69/04wOGH22.12.2004

Beis wie T2

8 Nc 54/05sOGH03.10.2005

Beis wie T2; Beis wie T4

9 Nc 26/05fOGH27.10.2005

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Anwendungsbereich des § 31 JN ist nicht auf das streitige Verfahren beschränkt ist, sondern kommt auch im Exekutions- und im Insolvenzverfahren in Betracht. (T6)

3 Nc 78/08pOGH17.12.2008

Ähnlich; Beisatz: Parteienanträge auf Delegierung können auch im Exekutionsverfahren gestellt werden. (T7)

8 Nc 31/09iOGH02.12.2009

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zweckmäßigkeit der Delegierung verneint. (T8)

8 Nc 35/09bOGH02.12.2009

Beis wie T2; Beisatz: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden. (T9)

8 Nc 3/11zOGH28.02.2011

Beis wie T9; Beisatz: Nunmehr § 252 IO. (T10); Beisatz: Wenn alle (bisher) am Verfahren Beteiligten eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen, kann bei der nach § 31 JN zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. (T11)

8 Nc 45/14fOGH24.07.2014

Auch

8 Nc 59/22aOGH27.10.2022

Beis wie T2

8 Nc 22/23mOGH29.03.2023
8 Nc 53/22vOGH06.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19671018_OGH0002_0050ND00082_6600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)