Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtssache wird dem Landesgericht Feldkirch übertragen, weil nach der Aktenlage offenbar die stärkste Beziehung der Konkurssache zu diesem Gericht besteht, sodaß in Übereinstimmung mit der im Antrag der Antragstellerin vertretenen Ansicht und der Äußerung des Handelsgerichtes Wien als des zuständigen Gerichtes die Delegierung im Sinne des § 31 Abs. 1 JN i.V.m. § 171 KO zweckmäßig erscheint. In Konkurssachen kommt dem Widerspruch des Antragsgegners im Hinblick auf die bei der Verfahrensabwicklung vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger grundsätzlich nur beschränkte Bedeutung zu.
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