Spruch:
Die Konkurssache wird dem Landesgericht Feldkirch als Handelsgericht übertragen.
Text
Begründung
Über den Gemeinschuldner, der zuletzt in Wien wohnhaft war und sich derzeit in Haft befindet, wurde zu 4 S 31/92 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Das Konkursgericht nahm aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19.11.1991, 22 Vr 974/88, die Forderung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Josef Schönenberger GmbH sowie die Schadenersatzansprüche etlicher Kreditinstitute, ua auch der erstantragstellenden Gläubigerin, als bescheinigt an.
Dieses Kreditinstitut (sowie in der Folge eine weitere Gläubigerin) beantragen, die Konkurssache aus Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis an das Landesgericht Feldkirch zu übertragen , weil das hauptsächlich verwertbare Vermögen in einem Hälfteanteil an in Vorarlberg befindlichen Liegenschaften bestehe, auf dem sich das ehemalige Wohnhaus des Gemeinschuldners befinde. Gegen den Gemeinschuldner werde vom größten Teil der Gläubiger, nämlich den kreditgewährenden Bankinstituten und Lieferanten der Josef Schönenberger GmbH, welche ihren Sitz in Vorarlberg gehabt habe, eine "Durchgriffshaftung" geltend gemacht. Die stärkste Beziehung der Konkursmasse bestehe zum Landesgericht Feldkirch auch deshalb, weil nicht nur über das Vermögen der Josef Schönenberger GmbH, sondern auch über das der geschäftsführenden Gesellschafter Dietmar Schönenberger und Peter Schönenberger vom Landesgericht Feldkirch das Konkursverfahren geführt werde. Auf Antrag sei auch das Konkursverfahren über das Vermögen der Gattin des Gemeinschuldners, die die zweite Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaften in Vorarlberg sei, an das Landesgericht Feldkirch übertragen worden (8 Nd 1/89). Insbesondere durch die Bestellung des im Parallelverfahren im Konkurs über das Vermögen der Gattin des Gemeinschuldners tätig gewordenen Masseverwalters werde eine erheblich geringere Kostenbelastung und eine raschere Abwicklung des Insolvenzverfahrens ermöglicht.
Der Masseverwalter und der Gemeinschuldner sprachen sich gegen die Delegierung aus: Die genannten Liegenschaften seien wegen eines unanfechtbaren Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch den Masseverwalter unverwertbar. Neben Pensionsansprüchen des Gemeinschuldners, die verpfändet seien und hinsichtlich des nicht der Exekution unterworfenen Teiles dem Gemeinschuldner als Unterhalt für sich und seine Familie zur Verfügung gestellt werden müßten, stehe als verwertbares Vermögen nur die wertvolle Wohnungseinrichtung des Gemeinschuldners in Wien zur Verfügung; diese sei allerdings seinem Sohn geschenkt worden, sodaß eine Anfechtungsklage eingebracht werden müsse. Die auf den Titel des Schadenersatzes und der Haftung des Gemeinschuldners als "de facto-Geschäftsführer" gestützten Ansprüche seien alle bestritten worden, sodaß jedenfalls aufwendige Feststellungsprozesse geführt werden müßten. Die Delegierung sei daher nicht zweckmäßig, weil durch sie weder mit einer wesentlichen Verkürzung noch Verbilligung des Verfahrens gerechnet werden könne.
Der Gemeinschuldner stützt sich zusätzlich noch auf seinen angeblich sehr schlechten Gesundheitszustand, der eine oftmalige Anreise nach Vorarlberg nicht zumutbar mache; hiezu ist vorweg zu bemerken, daß eine solche auch im Rahmen allfälliger vor dem Konkursgericht zu führender Feststellungsprozesse nicht zwingend notwendig sein wird, weil er auch auch im Rechtshilfeweg vernommen werden kann.
Das Konkursgericht trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungsantrag kommt Berechtigung zu.
§ 31 JN ist auch im Konkursverfahren anzuwenden (MGA ZPO14 § 31 JN/19 ua). Es trifft zwar zu, daß dann, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, dieser in der Regel der Vorzug zu geben ist (aaO/12). In Konkurssachen kommt allerdings dem Widerspruch des Schuldners im Hinblick auf die vorrangig zu wahrenden Interessen der Gläubiger nur beschränkte Bedeutung zu (8 Nd 1/89).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in dem die Delegierung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gattin des Gemeinschuldners betreffenden Beschluß 8 Nd 1/89 hervorgehoben, daß zu diesem Gericht offenbar die stärkste Beziehung besteht und daher die Delegierung an dieses zweckmäßig erscheint. Der vorliegende Delegierungsfall unterscheidet sich von jenem - soweit ersichtlich - dadurch, daß weiteres in die Verteilungsmasse fallendes Vermögen dann vorhanden wäre, wenn die beabsichtigte Anfechtungsklage betreffend der geschenkten Wohnungseinrichtung erfolgreich wäre. Die tatsächliche Versilberung eines allenfalls der Verwertung zugänglichen Teils der Wohnungseinrichtung kann jedoch ohne besondere Schwierigkeiten auch von Feldkirch aus veranlaßt werden, sodaß dieser Umstand nicht die ansonsten zweckmäßige Delegierung hindert. Neben einer allenfalls möglichen gleichzeitigen Verwertung der Liegenschaftshälften spricht vor allem auch die vom Masseverwalter und Gemeinschuldner hervorgehobene Notwendigkeit der Führung von zahlreichen Feststellungsprozessen für die Zweckmäßigkeit, da hinsichtlich derer offenbar eine besondere Nahebeziehung zu Vorarlberg besteht ("Durchgriffshaftung" der kreditgewährenden Banken und Lieferanten der Josef Schönenberger GmbH).
Der Delegierungsantrag des Masseverwalters im Konkurs der Josef Schönenberger GmbH im seinerzeitigen Konkurseröffnungsverfahren gegen den jetzigen Gemeinschuldner wurde mit Beschluß vom 19.4.1990, 8 Nd 1/90, mangels Begründung des Antrages abgewiesen, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt, ob sich die Sachlage im nunmehr mit Beschluß vom 10.3.1992 offenbar neu eröffneten Konkursverfahren geändert hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)