OGH 8Nd1/90

OGH8Nd1/9019.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache des Antragstellers Dr. Sepp M***, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, als Masseverwalter im Konkurs der Fa. Josef S*** GmbH,

Bundesstraße 101, 6923 Lauterach, wider den Antragsgegner Dr. Edmund F***, AHS-Lehrer, Paniglgasse 17 a, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, wegen S 36,457.803,96 s. A. über den Delegierungsantrag des Antragstellers den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegation an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller stellte gegen den in Wien wohnhaften Antragsgegner beim Handelsgericht Wien einen Antrag auf Konkurseröffnung und beantragte unter einem die Überweisung an das Landesgericht Feldkirch. Zur Begründung verwies er lediglich auf einen - angeblich - gleichlautenden Sachverhalt im Verfahren 5 Nc 82/89 des Handelsgerichtes Wien, über den der Oberste Gerichtshof zu 8 Nd 1/89 Beschluß faßte.

Der Antragsgegner und das Handelsgericht Wien sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs. 1 JN i.V.m.

§ 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das nach § 63 KO zuständige Gericht überwiesen werden. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn zu jenem die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl Fasching, Lehrbuch2 RZ 209).

Im vorliegenden Fall hat es der Antragsteller unterlassen, seinen Antrag zu begründen; der Hinweis auf einen anderen - eine andere Person betreffenden - Beschluß des Obersten Gerichtshofes vermag die Begründung nicht zu ersetzen, zumal dort die Interessen offensichtlich anders gelagert waren: Im Gegensatz zu diesem Verfahren hat nämlich dort das Handelsgericht Wien die Delegierung für zweckmäßig erachtet. In diesem Verfahren hat es sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil es vorerst nur auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel über den Konkurseröffnungsantrag zu entscheiden haben wird.

Da sich nach der Aktenlage kein Hinweis ergibt, der eindeutig für die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht Feldkirch sprechen würde, hat es mangels übereinstimmenden Parteiwillens im Zweifelsfall bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben (vgl. EvBl. 1966/380 ua.; zuletzt 8 Nd 502/89).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte