Rechtssatz
Eine Partei kann sich auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 321, 323 und 324 ZPO nur berufen, wenn sie den Vorgang im Sinne des § 196 ZPO gerügt hat.
4 Ob 46/84 | OGH | 26.06.1984 |
Beisatz: Im Übrigen liegt in der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen gemäß §§ 339 Abs 1, 321 ZPO nicht einmal ein Verfahrensmangel, der die erschöpfende Erörterung der Sache verhindert. (T1) |
9 Ob 154/03t | OGH | 21.01.2004 |
Beisatz: Die Rüge ist allerdings verspätet, wenn sich die zur Beschwerdeführung berechtigte Partei, ohne die Rüge auszusprechen, in die weitere Verhandlung eingelassen hat, obwohl ihr die Verletzung bekannt war oder bekannt sein musste. In die weitere Verhandlung eingelassen hat sich die Partei jedenfalls dann, wenn sie nach Feststellung der Verletzung der Verfahrensvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0010OB00091_5700000_001
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