Rechtssatz
Eine Warnung im Sinne des § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werkes zur Folge haben könnte. Eine bloß unzweckmäßige Anweisung muss keineswegs für das Werk schädlich sein.
5 Ob 222/67 | OGH | 25.10.1967 |
Veröff: RZ 1968,107 |
7 Ob 526/82 | OGH | 02.04.1982 |
nur: Eine Warnung im Sinne des § 1168 a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werkes zur Folge haben könnte. (T1)<br/>Veröff: SZ 55/48 |
2 Ob 348/00s | OGH | 11.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. (T2) |
1 Ob 56/17t | OGH | 26.04.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T3)<br/>Beisatz: Eine Aufklärung hat zu erfolgen, um dem Einzelnen eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit er einer Anleitung nachkommen will (so schon 1 Ob 137/10k). (T4)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19541117_OGH0002_0020OB00728_5400000_001
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