OGH 2Ob348/00s

OGH2Ob348/00s11.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Fibrich und Dr. Hermann Rathschüler, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Josef K*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, 2. Manfred S*****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 148.344,14 sA (Revisionsstreitwert S 36.991,67), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 109/00g-42, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. März 2000, GZ 12 Cg 42/98x-34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision des Zweitbeklagten gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung gemäß § 508 Abs 3 ZPO für doch zulässig erklärt, weil die Frage, ob die festgestellte Warnung des Zweitbeklagten ungeachtet der Reaktion des Vertreters der Klägerin ausreichend gewesen sei, unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Warnung ihrem Inhalt nach nur erkennen lassen müsse, dass die Gefahr des Misslingens des Werkes oder eines Schadens bestehe (RIS-Justiz RS0022158), erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sei.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist (vgl Krejci in Rummel3 § 1168a ABGB Rz 29; Rebhahn in Schwimann2 § 1168a ABGB Rz 26 jeweils mwN), hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb sich insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt. Im vorliegenden Fall ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, dass seine Warnung - ungeachtet der Antwort des Adressaten, der Gehsteig müsse ohnehin neu asphaltiert werden - durchaus verständlich war, sie bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Schäden am Asphalt und an den (schmalen) Randleisten (zwischen Gehsteig und Grünfläche), nicht jedoch auf die Randsteine (Bordsteine) zwischen Gehsteig und Fahrbahn der Zufahrtsstraße. In Anbetracht dieser Undeutlichkeit ist es zumindest keine - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn es im Rahmen seines die Beschädigung der Randsteine der Zufahrtsstraße betreffenden Teilurteiles die erfolgte Aufklärung als nicht ausreichend angesehen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch eine Beschädigung der Bordsteine einfach hingenommen hätte, obwohl sie ihrer Vertragspartnerin in diesem Fall schadenersatzpflichtig würde, nicht bestünden.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderten Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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