Rechtssatz
Selbstkontrahieren des Vertreters ist nur dann zulässig, wenn es der Machtgeber gestattet hat beziehungsweise nachträglich genehmigt, oder wenn jede Gefährdung des Machtgebers ausgeschlossen ist.
5 Ob 18/76 | OGH | 12.10.1976 |
Vgl |
3 Ob 511/77 | OGH | 19.04.1977 |
Beisatz: Im Falle der Gefahr einer Interessenkollision ist das Insichgeschäft unzulässig und ungültig. (T1) <br/>Veröff: HS 10170 |
7 Ob 538/81 | OGH | 09.04.1981 |
Beisatz: Hier: Komplementär einer Kommanditgesellschaft. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174 |
5 Ob 4/82 | OGH | 02.03.1982 |
Auch; Beisatz: Ist das Selbstkontrahieren unzulässig, so fehlt dem Vertreter die Vertretungsmacht. (T3)<br/>Veröff: JBl 1984,315 |
3 Ob 647/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch; Beisatz: Ohne solche Zustimmung des (der) Vertretenen kann ein Insichgeschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1983/39 S 159 |
7 Ob 718/83 | OGH | 24.05.1984 |
Auch; Beisatz: Beiziehung des in seinen Interessen gefährdeten Gesellschafters. (T5) <br/>Veröff: JBl 1985,618 |
3 Ob 521/84 | OGH | 09.01.1985 |
auch; Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 |
5 Ob 83/87 | OGH | 06.10.1987 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Machthaber des Verpfänders begründet Hypothek für seine Forderung. (T6) <br/>Veröff: NZ 1988,54; hiezu Hofmeister NZ 1988,56 |
4 Ob 2024/96t | OGH | 16.04.1996 |
Beisatz: Oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T8) <br/>Veröff: SZ 69/90 |
8 Ob 32/98h | OGH | 12.02.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 34 und Art 4 WG Domizilierung eines Sichtwechsels beim Aussteller. (T9) |
6 Ob 175/98y | OGH | 29.10.1998 |
Beis wie T8; Beisatz: Analogie zu Kollisionsregeln der §§ 271 f ABGB über Rechtsgeschäfte Minderjähriger mit ihren Eltern oder Vormündern. (T10) |
9 ObA 136/99m | OGH | 17.11.1999 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T11) |
4 Ob 113/04b | OGH | 06.07.2004 |
Beisatz: Oder Machtgeber nur Vorteile zukommen. (T12) |
6 Ob 56/05m | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T13) |
6 Ob 271/05d | OGH | 01.12.2005 |
Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T14)<br/>Veröff: SZ 2005/178 |
5 Ob 179/09y | OGH | 25.03.2010 |
Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T15) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T16) |
5 Ob 110/13g | OGH | 21.02.2014 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T17); Veröff: SZ 2014/12 |
Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0010OB00318_5000000_001
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