OGH 4Ob555/94

OGH4Ob555/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.h.c.Erich D*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Herzka und Dr.Gerhard Duschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 160.000 sA, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.April 1994, GZ 1 R 64/94-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Dezember 1993, GZ 34 Cg 201/93b-7, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin S 1.395,-- USt) binnen 14 Tagen zu setzen.

Text

Begründung

Der Kläger schloß am 3.7.1989 mit der E***** GmbH (idF E*****) einen Know-how-Vertrag. Bei den Vertragsverhandlungen wurd er von Herbert R***** vertreten. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der E***** war Marion L*****. Deren damaliger Ehegatte, Dr.Wolfgang L*****, befaßt sich mit der Verwertung von Altreifen. Als Beamter des Rechnungshofes wollte (konnte) er weder als Geschäftsführer einer GmbH noch als Verwerter von Patenten aufscheinen, die Marion L***** treuhändig für ihn hielt. Er hoffte, durch den Know-how-Vertrag an Maschinen heranzukommen, die er für sein eigenes Verfahren zur Verwertung von Altreifen zu verwenden gedachte. Bei den Vertragsverhandlungen legte er seine Absicht nicht offen. In den Know-how-Vertrag wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach E***** ohne Zustimmung des Klägers berechtigt sein sollte, den Vertrag auf eine Gesellschaft zu überbinden, an der Marion L***** die Mehrheit der Anteile innehatte.

Am 14.9.1989 gründeten E***** und Marion L***** als Gründungshelferin die Beklagte. Dr.Wolfgang L***** wollte dadurch das Risiko der Markteinführung seines Verfahrens auf eine Tochtergesellschaft von E***** verlagern.

Ende September 1989 entschlossen sich Dr.Wolfgang L***** und Marion L***** zur Scheidung. Am 1.10.1989 vereinbarten sie, daß Marion L***** gegenüber Dr.Wolfgang L***** "von allen Rechten und Verpflichtungen aus ihrer Funktion als Patentinhaberin entbunden" sein sollte. Gegen Ersatz aller Kosten sollte sie die Patente an eine "Unternehmung", voraussichtlich die Beklagte, übergeben.

Am 4.10.1989 wurden die Beklagte und Marion L***** als ihre Geschäftsführerin eingetragen. Am 25.10.1989 trat E***** als Alleingesellschafterin der Beklagten ihren Geschäftsanteil an Dr.Wolfgang L***** ab. Marion L***** wurde am selben Tag als Geschäftsführerin der Beklagten von Erwin L***** abgelöst. Am 17.11.1989 erhielt Herbert R***** die Kopie eines Schreibens der E***** an die Beklagte, mit welchem der Know-how-Vertrag an die Beklagte übertragen wurde. Das Schreiben trug das Datum 5.10.1989 und war, ebenso wie die mit 6.10.1989 datierte Annahmeerklärung der Beklagten, von Marion L***** unterzeichnet. In der Folge, und zwar noch vor dem 18.9.1990, erhielt Herbert R***** auch eine Kopie des Know-how-Vertrages, die mit dem Vermerk "Vertragsübernahme akzeptiert 6.10.1989" versehen war. Der Vermerk war von Marion L***** firmenmäßig für die Beklagte unterfertigt. Am 29.12.1989 wurde Marion L***** als Geschäftsführerin der Beklagten gelöscht.

1990 legte der Kläger, wie im Vertrag vorgesehen, die erste Rechnung. Die Beklagte wies die Rechnung mit der Behauptung zurück, von einer Vertragsübernahme nichts zu wissen. Die Beklagte warb noch 1992 mit Gutachten die E***** im Februar 1989 vom Kläger und dessen Schweizer Lizenznehmerin erhalten hatte.

Der Kläger begehrt S 160.000 samt Anhang. Der Vertrag sei im Einverständnis aller Parteien auf die Beklagte überbunden worden. Die Beklagte schulde die einmalige Gebühr von S 40.000 und die Jahresgebühren von je S 30.000 für 1990, 1991, 1992 und 1993. Der Kläger habe Leistungen aus dem Know-how-Vertrag erbracht. Die Beklagte vertreibe die Produkte des Klägers.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Vertragspartnerin des Klägers sei E*****. Die Vertragsübernahmeklausel vom 6.10.1989 habe für die Beklagte "keinen verpflichtenden Charakter". Es werde auch "Mangel der Schriftlichkeit" eingewendet. Der Kläger habe keine Leistung erbracht. Er strebe nach einer "ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne unseres ABGB". Nach Erörterung ihres Vorbringens brachte die Beklagte vor, das Schwergewicht ihrer Einwendungen liege auf dem Fehlen von Leistungen des Klägers. Sie kündigte an, hinsichtlich der Übertragung des Vertragsverhältnisses auf die Beklagte ihren Standpunkt noch endgültig formulieren zu wollen. In der Folge brachte die Beklagte vor, daß der Vertrag nicht rechtsgültig auf die Beklagte überbunden worden sei. Weiteres Vorbringen werde dazu nicht erstattet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei nur dann passiv legitimiert, wenn der Know-how-Vertrag auf sie überbunden wurde. Der Kläger habe sein Einverständnis schon im Vertrag erklärt; Alt- und Neupartei hätten sich in Erklärungen geeinigt, die von Marion L***** stammten. Daß diese vielleicht schon bei Errichtung der Urkunde und jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Kläger nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, könne die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten. Marion L***** sei jedenfalls noch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen.

Doppelvertretung sei grundsätzlich zulässig. Nach außen hin solle sie auch dann wirksam sein, wenn sie ausnahmsweise treuwidrig und daher unzulässig sei. Marion L***** sei jedoch Alleingesellschafterin von E***** gewesen. Es seien daher die Regeln über das Selbstkontrahieren des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters der Einmann-GmbH anzuwenden. Selbstkontrahieren sei grundsätzlich unzulässig und insoweit auch unwirksam. Es bedürfe der Zustimmung des Vertretenen, die bei der Einmanngesellschaft nur ein Kollisionskurator erteilen könne. Ausnahmen sollen nur gelten, wenn eine unstrittige Schuld des Vertretenen gegenüber dem Vertreter erfüllt werde, ein Markt- oder Börsenpreis jede Übervorteilung ausschließe und das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringe. Keine dieser Ausnahmen komme hier in Betracht. Weder der spätere Alleingesellschafter Dr.Wolfgang L***** noch Erwin L***** als Geschäftsführer hätten die Vertragsübernahme genehmigt. Das Insichgeschäft Marion L***** sei daher wirkungslos geblieben.

Dies gelte nur unter der für den Kläger günstigen Voraussetzung, daß der Zeitpunkt der Entstehung der Urkunde maßgebend und vor dem 25.10.1989 gelegen sei. Stelle man auf die Zeit vom 25.10.1989 bis 17.11.1989 (Zugang der Übernahmeerklärung) ab, so sei die Übernahmeerklärung jedenfalls unwirksam, weil Marion L***** nur mit Zustimmung des neuen Alleingesellschafters handeln hätte können.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Beklagte habe sich weder ausdrücklich noch schlüssig darauf berufen, daß die Vertragsübernahme als Insichgeschäft unwirksam sei. Insichgeschäfte seien wegen der Gefährdung des Machtgebers unzulässig, nach ständiger Rechtsprechung aber dann wirksam, wenn der Machtgeber in das Insichgeschäft eingewilligt oder es nachträglich genehmigt hat. Die Zustimmung könne nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden. Bei der GmbH müßten die übrigen Geschäftsführer zustimmen, fehlten solche, dann der Aufsichtsrat, andernfalls die Gesellschafter selbst. Da dies bei der Einmanngesellschaft wieder ein und dieselbe Person sei, fordere die Rechtsprechung hier die Zustimmung eines Kollisionskurators. Ein Insichgeschäft könne jedoch auch ohne Zustimmung der hiezu Berechtigten zulässig sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision nicht zu befürchten sei und das Rechtsgeschäft vom Vertreter so deutlich abgeschlossen werde, daß er es nicht einseitig nach Belieben rückgängig machen könne.

Die Fülle von Sachverhalten, bei denen trotz Doppelvertretung oder Selbstkontrahierens vom einem gültigen Insichgeschäft ausgegangen werden könne, lasse es geboten erscheinen, vom Beklagten zu verlangen, den Einwand des unzulässigen Insichgeschäftes konkret zu erheben. Dadurch werde dem Prozeßgegner Gelegenheit gegeben, Umstände zu behaupten, aus denen sich ergibt, daß das Insichgeschäft zulässig ist. Die Beklagte habe demnach zumindest die Behauptungslast getroffen, daß ein unzulässiges Insichgeschäft wegen Doppelvertretung und der Gefahr einer Interessenkollision vorliege. Sie habe jedoch nicht einmal behauptet, daß Marion L***** alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin beider Gesellschaften gewesen sei.

Ob ein Insichgeschäft zulässig sei, sei im Zivilprozeß (anders als im damit nicht vergleichbaren Grundbuchsverfahren) auch nicht vom Amts wegen zu prüfen. Die von der Rechtsprechung aus den Regeln über die gesetzliche Stellvertretung von Minderjährigen abgeleiteten Rechtsgrundsätze über verbotene Insichgeschäfte seien nicht zwingendes, von Amts wegen wahrzunehmendes Recht. Daher sei ein entsprechendes Parteienvorbringen notwendig. Da im vorliegenden Fall ein solches Vorbringen fehle, sei die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Würde diese Ansicht nicht geteilt, so läge der gerügte Verfahrensmangel vor. Das Erstgericht hätte den Kläger anleiten müssen, vorzubringen, aus welchen Gründen das Insichgeschäft wirksam sei.

Auch die Rechtsrüge sei berechtigt. Das Berufungsgericht teile die Bedenken der Lehre gegen die Auffassung der Rechtsprechung, wonach beim Abschluß eines Rechtsgeschäftes durch Doppelvertretung oder Selbstkontrahieren bei der Einmanngesellschaft ein Kollisionskurator bestellt werden müsse. Es gebe keine über die Interessen des Alleingesellschafters hinausgehenden Gesellschaftsinteressen. Der Gesellschafter erteilte mit dem Abschluß des Geschäftes uno actu seine Zustimmung. Wegen der Identität der Interessen gebe es keine Interessenkollision. Ein Kollisionskurator müßte sich bei der Prüfung des Geschäftes von den Interessen der Gesellschaft und damit von jenen des Alleingesellschafters leiten lassen. Auch die von der Rechtsprechung angeführten Gläubigerschutzinteressen führten zu keiner anderen Beurteilung. Die für die Wirksamkeit eines Insichgeschäftes erforderliche Offenlegung sei bereits beim Abschluß des Geschäftes erfolgt, weil die Beklagte durch ihre Geschäftsführerin zwangsläufig Kenntnis vom Abschluß des Geschäftes erhalten habe. Das Rechtsgeschäft sei überdies schriftlich festgehalten worden.

Im vorliegenden Fall sei das Insichgeschäft auch ohne Beiziehung eines Kollisionskurators wirksam geworden; die schon im Abschluß des Geschäftes liegende Zustimmung des Alleingesellschafters reiche aus.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß ein Kollisionskurator notwendig gewesen wäre. Marion L***** habe in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin beider Gesellschaften den Vertrag ausschließlich mit dem Ziel überbunden, die E***** von den Verbindlichkeiten zu befreien und die Beklagte zu belasten. Hintergedanke sei gewesen, die Geschäftsanteile an der Beklagten an Dr.Wolfgang L***** zu übertragen. Demnach seien dessen schutzwürdige Interessen, und damit die eines Dritten, verletzt worden.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß Herbert R***** das mit 5.10.1989 und 6.10.1989 datierte Schreiben, mit dem der Know-how-Vertrag übertragen wurde, am 17.11.1989 erhalten hat. Es hat nicht festgestellt, daß die Übertragungsurkunde tatsächlich am 5./6.10.1989 errichtet wurde, sondern in der Beweiswürdigung ausgeführt, daß ein Entstehen dieses Schreibens schon vor dem 25.10.1989 und das Einverständnis Dris Wolfgang L***** nicht hinreichend erwiesen seien. Das Erstgericht konnte demnach nicht feststellen, ob Marion L***** den Vertrag bereits zu einem Zeitpunkt überbunden hat, als die E***** noch Alleingesellschafterin der Beklagten war. Fest steht nur, daß Marion L***** noch bis Dezember 1989 im Firmenbuch (Handelsregister) als Geschäftsführerin der Beklagten eingetragen war; ihre interne Ablösung durch Erwin L***** schon am 25.10.1989 kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs 1 HGB).

Marion L***** hat die Überbindungsvereinbarung für zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als deren alleinige Geschäftsführerin abgeschlossen. Gleichzeitig war sie alleinige Gesellschafterin eines dieser Unternehmen, welches wiederum bis zum 25.10.1989 Alleingesellschafterin des anderen Unternehmens war.

Doppelvertretung ist, neben dem Selbstkontrahieren, ein Fall des Insichgeschäftes; ein auf diesem Weg zustande gekommenes Rechtsgeschäft ist wirksam, sofern nicht eine Interessenkollision zu befürchten ist (Strasser in Rummel, ABGB2, § 1009 Rz 22 mwN; RdW 1990, 375). Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unzulässig; das davon betroffene Rechtsgeschäft ist nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt oder keine Gefahr einer Schädigung besteht, weil die Ware oder Leistung (zB) einen Markt- oder Börsenpreis hat (Koziol-Welser9 I 178). Auf die von den Vorinstanzen ausführlich wiedergegebenen Auffassungen von Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob die Zustimmung bei der Einmanngesellschaft vom Vertreter erteilt werden kann oder ob wegen der Personenidentität zwischen Vertretenem und Vertreter ein Kollisionskurator bestellt werden muß, braucht nicht eingegangen zu werden, weil nicht feststeht, daß der Vertrag vor dem 25.10.1989 überbunden wurde. Eine Überbindung nach diesem Zeitpunkt war jedenfalls nur im Einverständnis mit Dr.Wolfgang L***** als nunmehrigem Alleingesellschafter der Beklagten zulässig.

Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß ein unzulässiges Insichgeschäft vorliege. Sie hat nicht einmal vorgebracht, daß Marion L***** die Übernahmevereinbarung als Alleingeschäftsführerin beider und Alleingesellschafterin eines dieser Unternehmen abgeschlossen hat. Sämtliche Feststellungen, die das Erstgericht dazu getroffen hat, sind überschießend. Das Gericht kann zwar ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse auch dann seinem Urteil zugrundelegen, wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen; sie müssen aber, wegen der im Prozeß geltenden Parteienmaxime, in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (ZVR 1973/7; 5 Ob 217/75; SZ 54/7; JBl 1986, 121; ÖBl 1989, 118; 7 Ob 685/89 uva; aM Fasching III 280; ders, ZPR2 Rz 661, 899; SZ 21/123; SZ 45/84).

Die Beklagte hat behauptet, daß die Vertragsübernahmeklausel vom 5./6.10.1989 für sie "keinen verpflichtenden Charakter" habe. Das von ihr angekündigte ergänzende Vorbringen beschränkte sich auf die Behauptung, daß der Vertrag nicht rechtsgültig überbunden worden sei. Nach Erörterung, warum dies trotz der vorliegenden Urkunden nicht der Fall sein sollte, erklärte die Beklagte, "ein weiteres Vorbringen dazu nicht zu haben".

Mit diesen Einwendungen hat die Beklagte nur ganz allgemein bestritten, daß der Know-how-Vertrag auf sie übergegangen sei. Für den Kläger ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Vertragsübernahme zu beweisen. Wenn die Beklagte der Meinung war, daß der Anspruch des Klägers trotz der mit 5./6.10.1989 datierten schriftlichen Erklärungen der Geschäftsführerin nicht zu Recht bestand, so hätte sie dies behaupten müssen (s SZ 41/87). Ihre audrückliche Erklärung, zur behaupteten mangelnden Rechtsgültigkeit der Überbindung kein weiteres Vorbringen zu haben, verwehrte es dem Gericht, die näheren Umstände der Vertragsübernahme zu erforschen und allfällige Beweisergebnisse zu berücksichtigen (s JBl 1972, 271 mit Anm von König).

Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Know-how-Vertrag der Beklagten wirksam überbunden wurde und nur mehr (§ 496 Abs 2 ZPO) zu prüfen ist, ob dem Kläger die geltend gemachte Forderung aufgrund dieses Vertrages zusteht.

Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, § 50 Abs 1 § 52 Abs 1 ZPO.

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