Rechtssatz
Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend.
3 Ob 428/29 | OGH | 23.05.1929 |
Veröff: SZ 11/123 |
6 Ob 3/83 | OGH | 29.03.1984 |
Vgl auch |
4 Ob 1626/95 | OGH | 19.09.1995 |
Beisatz: Wird ein Anspruch durch eine Klageänderung geltend gemacht, so wird erst dadurch die Verjährung unterbrochen, und demnach auch eine Präklusivfrist (hier: § 1111 ABGB) erst dadurch gewahrt. (T1) |
2 Ob 65/98t | OGH | 19.03.1998 |
Beisatz: Entscheidend ist das Wirksamwerden der Änderung der Klage. (T2) |
6 Ob 187/98p | OGH | 16.07.1998 |
Auch; Beisatz: Wird ein Klageanspruch mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T3) |
2 Ob 143/10h | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beis wie T3 nur: Wird ein Klageanspruch mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage, ob von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klagsänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl 6 Ob 234/04m) und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5) |
7 Ob 141/14g | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Wird der Anspruch erst im Wege der Klagsänderung geltend gemacht, kommt es für die Beurteilung der Verjährung hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung an. (T6)<br/>Beis ähnlich wie T5 |
7 Ob 144/17b | OGH | 21.02.2018 |
Beisatz: Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird. (T7); <br/>nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19290523_OGH0002_0030OB00428_2900000_002
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