OGH 15Ns5/08s (RS0123445)

OGH15Ns5/08s22.8.2022

Rechtssatz

Nur wenn beide Verfahren sich entweder im Stadium des Ermittlungs- oder des Hauptverfahrens befinden, kommt eine Abtretung des einen zur Verbindung mit dem anderen in Frage. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts ist in ersterem Fall (wenn die betreffenden Staatsanwaltschaften verschiedenen Oberstaatsanwaltschaften unterstehen) die Generalprokuratur zur Entscheidung berufen (§ 28 StPO), nur in letzterem hingegen gemäß § 38 letzter Satz StPO das gemeinsam übergeordnete Gericht, liegen die beteiligten Gerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln also der Oberste Gerichtshof.

Normen

StPO §28
StPO §37 Abs3
StPO §38 B
StPO §485

15 Ns 5/08sOGH10.03.2008
12 Ns 67/08mOGH23.10.2008

Vgl; Beisatz: Im Falle gleichzeitiger Anklage ist das Hauptverfahren gegen mehrere beteiligte Personen (§ 12 StGB) vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). Das Gericht, welches für den unmittelbaren Täter zuständig ist, zieht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. (T1)<br/>Beisatz: Im Fall der Mittäterschaft (also zweier unmittelbarer Täter) greift insoweit die Bestimmung des § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO, wonach Verfahren zu verbinden sind, sofern im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gegen einen dieser unmittelbaren Täter bereits ein Hauptverfahren gegen einen anderen Mittäter anhängig ist. (T2)

13 Ns 42/09vOGH27.08.2009

Vgl auch; Beisatz: § 38 StPO meint mit Kompetenzkonflikt nichts anderes als § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 mit „Streitigkeit über die Zuständigkeit von Gerichten", nämlich nur Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt wie vor dem 1. 1. 2008 jene des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein von § 38 StPO erfasster Kompetenzkonflikt liegt bei einer solchen Konstellation nicht vor. (T3)

12 Os 77/09dOGH11.02.2010

Auch

14 Ns 56/14tOGH28.10.2014

Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zuvor) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) voraus. (T4)

12 Ns 77/14sOGH27.11.2014

Auch; Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer § 485 Abs 1 Z 1 StPO vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen. (T5)<br/>

15 ns 3/15gOGH18.02.2015

Auch; Beisatz: Schon wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist der positive Ausgang der Prüfung im Akt unmissverständlich, etwa durch Amtsvermerk (§ 95 StPO), durch Erlassen einer Strafverfügung oder durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO), zu dokumentieren. Durch diese wird die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht. (T6)

12 Ns 85/14tOGH05.03.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4

14 Ns 87/15bOGH17.11.2015

Vgl; Beis wie T4

15 Ns 8/16vOGH18.02.2016

Auch; Beis wie T6

15 Ns 100/15xOGH14.03.2016

Auch

15 Ns 27/16pOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für die Verbindung ist Rechtswirksamkeit beider Anklagen. (T7)<br/>Beisatz: Mit der Bestellung eines Sachverständigen und dem Auftrag zur Erstattung eines (ausschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden) Gutachtens hat der Einzelrichter die Prüfung des Strafantrags und die Verneinung der Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO hinreichend dokumentiert. (T8)

15 Ns 38/16fOGH09.06.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

11 Os 159/17tOGH30.01.2018

Vgl; Beis wie t4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Da § 450 StPO (anders als § 485 Abs 1 StPO für den Einzelrichter des Landesgerichts) keine Prüfung des Strafantrags in Betreff der örtlichen Zuständigkeit – bei deren Verneinung ein (anfechtbarer) Beschluss des Einzelrichters zu ergehen hat – vorsieht, lässt sich die zum Einzelrichterverfahren ergangene Judikatur auf das bezirksgerichtliche Verfahren nicht übertragen. (T9)<br/>Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist auf den Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags abzustellen. (T10)

11 Ns 29/18fOGH19.07.2018

Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig zu T10; Beisatz: Dies gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. (T11)

11 Ns 35/18pOGH19.07.2018

Vgl; Beis wie T7; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11

12 Ns 64/21iOGH22.10.2021

Vgl

12 Ns 36/22yOGH22.08.2022

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0150NS00005_08S0000_002

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