OGH 12Ns77/14s

OGH12Ns77/14s27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel L***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB in dem zu AZ 5 U 147/14h des Bezirksgerichts Steyr und zu AZ 740 U 54/14b des Bezirksgerichts Amstetten zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00077.14S.1127.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Amstetten zuständig.

 

Gründe:

Mit Strafantrag vom 20. August 2014 (ON 5) legte die Staatsanwaltschaft Steyr Daniel L***** ein als Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

Das Bezirksgericht Steyr überwies die Sache am 10. September 2014 dem Bezirksgericht Amstetten zur Einbeziehung in das bei diesem Gericht gegen Daniel L***** zu AZ 740 U 54/14b behängende Verfahren.

Am 8. Oktober 2014 beschloss das Bezirksgericht Amstetten (nach Einbeziehung und Wiederausscheidung) die Rückabtretung des in Rede stehenden Verfahrens an das Bezirksgericht Steyr unter Hinweis auf das Nichterscheinen zweier Zeuginnen und auf die rechtskräftige Aburteilung des Angeklagten in Betreff des übrigen Anklagepunkts (ON 1 S 3).

Dieses Bezirksgericht übermittelte den Akt sodann im Weg des Oberlandesgerichts Linz (vgl dazu aber Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 13 mwN) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Im Fall sukzessiver Anklageerhebung sind die Verfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO zu verbinden und von dem sich nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO ergebenden Gericht zu führen. Nachträgliche Verfahrensausscheidungen haben ‑ von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen ‑ selbst dann keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit, wenn sich für das ausgeschiedene Verfahren bei isolierter Betrachtung ein anderer örtlicher Anknüpfungspunkt ergäbe ( Oshidari , WK-StPO § 36 Rz 9).

Daraus folgt ‑ worauf bereits das Bezirksgericht Steyr zutreffend hingewiesen hat ‑ die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Amstetten.

Bleibt zur Stellungnahme der Generalprokuratur anzumerken, dass im Verfahren vor den Bezirksgerichten (anders als im Verfahren vor dem Einzelrichter beim Landesgericht) mangels einer § 485 Abs 1 StPO vergleichbaren Vorschrift keine ‑ mit Konsequenzen im Bereich örtlicher Kompetenz verknüpfte ‑ Pflicht zu einer nach amtswegiger Überprüfung des Strafantrags (jüngst dazu 14 Ns 56/14t) allenfalls notwendige Ablehnung der eigenen Zuständigkeit mittels anfechtbarem Beschluss besteht. Vielmehr hat das Bezirksgericht bei solchen Zuständigkeitszweifeln das Verfahren in jeder Lage dem seiner Ansicht nach örtlich zuständigen Gericht zu überweisen (vgl 12 Os 142/13v; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 8; Bauer , WK-StPO § 450 Rz 9).

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