Normen
8 Ob 121/06m | OGH | 18.12.2006 |
Beisatz: Hier: Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird. (T1); Veröff: SZ 2006/186 |
4 Ob 149/09d | OGH | 19.11.2009 |
Beisatz: Die Verringerung des Anreizes, den normalen Aufenthaltsbereich zu verlassen ist anders als die Lenkung dementer Personen mit einem für sie nicht zu überwindenden Labyrinth oder der Anbringung schwerer Türen, die von dem Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können, keine Unterbindung der Ortsveränderung. (T2) |
7 Ob 36/12p | OGH | 19.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Seitenteile des Pflegebettes. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/48 |
7 Ob 205/12s | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt letztlich nur vor, wenn der Bewohner gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird. Seine Einwilligung schließt einen Grundrechtseingriff aus, wenn sie ernstlich und frei von Zwang und Irrtum erteilt wird; auch muss der Bewohner die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung, die die Ausgehzeiten auf wenige Stunden pro Woche beschränkt, in Verbindung mit einem Sanktionskatalog, der im Wesentlichen eine weitere Einschränkung dieser Ausgehzeiten und auch eine Abgängigkeitsanzeige an die Polizei vorsieht: keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG. (T5) |
7 Ob 33/14z | OGH | 19.03.2014 |
Auch; nur: Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung. (T6)<br/> |
7 Ob 209/13f | OGH | 07.05.2014 |
Beisatz: Das Anlegen einer Zwangsjacke wäre, weil der Bewohner keine Ortsveränderung vornehmen kann, grundsätzlich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. (T7)<br/>Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T8) |
7 Ob 134/14b | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. (T9)<br/>nur T6; Veröff: SZ 2014/101<br/> |
7 Ob 135/14z | OGH | 29.10.2014 |
Auch; nur T6; Beis wie T9 |
7 Ob 205/16x | OGH | 09.11.2016 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T10)<br/>Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T11) |
7 Ob 193/16g | OGH | 09.11.2016 |
Beisatz: Nur an jemandem, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dem also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen mehr bilden kann, kann keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorgenommen werden. Es kommt für die Beurteilung, ob eine der Überprüfung nach diesem Gesetz unterliegende Maßnahme vorliegt, nicht auf die (Un‑)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens an; vielmehr steht die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu der Annahme entgegen, eine Freiheitsbeschränkung käme nicht in Betracht. (T12)<br/>Beisatz: Es liegt keine Freiheitsbeschränkung darin, einem ohne Rollstuhl nicht fortbewegungsfähigen Bewohner einen Sitzgurt anzulegen, nur um einen Sturz zu verhindern und dadurch seinen Bewegungs‑ und Handlungsspielraum zu vergrößern, insbesondere durch das Ermöglichen der Teilnahme am sozialen Leben. (T13)<br/>Beisatz: Das Auflegen von Sandkissen auf Arme und Hände, um Kratzen zu verhindern, ist eine Freiheitsbeschränkung, nicht jedoch das Anziehen von Stoffhandschuhen. (T14); Veröff: SZ 2016/117 |
7 Ob 199/16i | OGH | 25.01.2017 |
Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Auch die Beschränkung auf einzelne Bereiche der Einrichtung, die Beschränkung auf ein einzelnes Zimmer oder die Beschränkung innerhalb eines Raumes ist eine Freiheitsbeschränkung. (T15)<br/>Beisatz: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hiezu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt. (T16) |
7 Ob 233/16i | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T4; Beis wie T12 |
7 Ob 112/17x | OGH | 05.07.2017 |
Vgl; Beisatz Hier: Wirksame Einwilligung zur Vierpunkt-Fixierung. (T17) |
7 Ob 103/17y | OGH | 05.07.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/78 |
7 Ob 102/17a | OGH | 05.07.2017 |
Vgl; Beis wie T2 |
7 Ob 24/18g | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T18) |
7 Ob 25/18d | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T19) |
7 Ob 113/18w | OGH | 04.07.2018 |
auch; Beisatz: Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der Überprüfungsantrag daher abzuweisen. (T20) |
7 Ob 59/21h | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T9 |
7 Ob 127/21h | OGH | 14.07.2021 |
Vgl; Beis nur wie T12 |
7 Ob 161/21h | OGH | 29.09.2021 |
Beisatz nur wie T16<br/>nur: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. (T21)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/91 |
7 Ob 16/22m | OGH | 16.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_0080OB00121_06M0000_001
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