Normen
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC
1 Ob 265/03g | OGH | 10.02.2004 |
Veröff: SZ 2004/19 |
2 Ob 226/05g | OGH | 12.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht war es, den Hubschrauber des Vertragspartners in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen beziehungsweise ihn in einem solchen zu erhalten und dem Vertragspartner damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch einer Flugfreigabe, wofür sich der Werkunternehmer eines Dritten als dessen Erfüllungsgehilfe bediente und für dessen Verschulden er einzustehen hat. (T1) |
4 Ob 251/06z | OGH | 16.01.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/1 |
6 Ob 170/08f | OGH | 01.10.2008 |
Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. (T4) |
2 Ob 10/10z | OGH | 17.06.2010 |
Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T5) |
2 Ob 234/12v | OGH | 14.03.2013 |
nur: Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. (T6) |
8 Ob 106/12i | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; Beis wie T4 |
9 Ob 69/13g | OGH | 29.01.2014 |
Beis wie T4 |
9 Ob 28/15f | OGH | 24.06.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden. (T7)<br/> |
4 Ob 122/16v | OGH | 12.07.2016 |
Auch |
6 Ob 185/18a | OGH | 21.11.2018 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist entsprechend den verschiedenen Vertragstypen und der jeweiligen konkreten Vereinbarung zu prüfen, ob bloß der „Einkauf“ eines „Produktes“ am Markt oder die Gestaltung einer Leistung mit vom Schuldner betrauten „Gehilfen“ übernommen wird. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T8) |
4 Ob 23/21t | OGH | 20.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Beisatz: Der bloße Lieferant des Rohstoffs ist für das vom Werkunternehmer herzustellende Werk nicht dessen Erfüllungsgehilfe. (T9) |
4 Ob 12/22a | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beis wie nur wie T4; Beisatz: Hier: Bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer nach § 1313a ABGB kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Geschäftsherrn und dessen Gläubiger und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0010OB00265_03G0000_001
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