OGH 8Ob114/03b (RS0118275)

OGH8Ob114/03b22.6.2022

Rechtssatz

Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist. Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision beziehungsweise der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisionsgründe (beziehungsweise Revisionsrekursgründe) geltend machen.

Normen

ABGB §140 Ag
ZPO §500 Abs2
AußStrG §13 Abs3
EheG §85
JN §55 Abs1 Z1
JN §55 Abs3

8 Ob 114/03bOGH13.11.2003
4 Ob 53/06gOGH28.09.2006

Ähnlich; Beisatz: Auch eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden ist unzulässig. (T1)

8 Ob 81/08gOGH05.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen wird als einheitlich anzusehender Anspruch aufgefasst, bei dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gibt. (T2)<br/>Beisatz: Die Berechtigung des gegen die Unterhaltserhöhungsanträge der Minderjährigen vom Kindesvater erhobenen Einwandes, für bestimmte Unterhaltsperioden habe eine Anrechnung von Naturalleistungen zu erfolgen, ist im Rahmen der Gesamtentscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge zu prüfen, stellt aber keinen selbständigen, der (Teil-)Rechtskraft fähigen Entscheidungsgegenstand (bei dennoch erfolgter spruchmäßiger gesonderter Erfassung) dar. (T3)

9 Ob 27/08yOGH08.10.2008

Vgl; Beisatz: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich - wie sich schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ergibt - um einen einheitlichen Anspruch, zu dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision geben kann. Unterschiedliche Zulassungsaussprüche für unterschiedliche Unterhaltsperioden sind daher unzulässig. (T4)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Vgl; Beis wie T4 nur: Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch. (T5)<br/>Beisatz: Mehrere laufende Unterhaltsansprüche sind daher nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist demzufolge auch nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs aufzusplitten. (T6)

17 Ob 24/09tOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/154

17 Ob 13/09zOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T8)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

6 Ob 34/10hOGH19.03.2010

Auch; Bem: Hier: Aufteilungsbeschluss ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse. (T9)

1 Ob 33/10zOGH20.04.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Sämtliche im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/37

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

nur: Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). (T11)<br/>Beis wie T10; Auch Bem wie T9; Beisatz: Sämtliche der im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar (vgl 6 Ob 34/10h; 1 Ob 33/10z). Danach kann es zu der Rekursentscheidung auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geben. Trotz der Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers. (T12)<br/>Beisatz: Trotz einer Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers im Aufteilungsverfahren in ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs ist es zur Gänze als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln. (T13)<br/>Veröff: SZ 2010/164

7 Ob 177/12yOGH14.11.2012

Vgl

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zahlungs‑ und Räumungsbegehren stehen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. (T14)

2 Ob 42/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 223/15yOGH22.12.2015

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf). (T15)<br/>

4 Ob 221/16bOGH22.11.2016

Auch; nur T11

5 Ob 13/17yOGH04.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG“. (T16)

8 Ob 32/17iOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 2/19yOGH30.01.2019

Auch;

5 Ob 164/21kOGH23.09.2021

Vgl

4 Ob 102/21kOGH16.12.2021

Vgl; Beisatz: Stehen mehrere Begehren im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 JN, so ist ein einheitlicher Bewertungsausspruch vorzunehmen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Lauterkeitsrecht; tatsächlicher Zusammenhang: vier Unterlassungsbegehren auf vier verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt, wobei die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen. (T18)

6 Ob 116/22kOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20031113_OGH0002_0080OB00114_03B0000_001

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