Rechtssatz
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.
13 Os 43/03 | OGH | 03.09.2003 |
Beisatz: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. Eindrücke des Beschwerdeführers, Hypothesen und Spekulationen gehören nicht hierher. (T1) |
13 Os 59/05h | OGH | 27.07.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Das Abstimmungsverhalten der Laienrichter stellt keine sich aus den Akten ergebende, aus in der Hauptverhandlung vorkommenden Beweismitteln abgeleitete Tatsache im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO dar. (T2) |
11 Os 126/06y | OGH | 23.01.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T3) |
12 Os 5/07p | OGH | 23.08.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteilskonstatierungen sind außerdem nur insoweit aus Z 5a anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie der dem Nichtigkeitswerber angelasteten strafbaren Handlung(en) beantworten und solcherart - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - entscheidend sind. (T4) |
14 Os 141/07b | OGH | 19.02.2008 |
Auch; Beisatz: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers. (T5) |
15 Os 102/08a | OGH | 16.10.2008 |
Auch; Beis wie T5 nur: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. (T7) |
15 Os 55/11v | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20030806_OGH0002_0130OS00029_0300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)