OGH 4Ob99/03t (RS0117605)

OGH4Ob99/03t20.12.2022

Rechtssatz

Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Prinzip der Spürbarkeit wettbewerbswidrigen Verhaltens

 

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 C5a
UWG §1 Abs1 Z1 D5a

4 Ob 99/03tOGH20.05.2003

Veröff: SZ 2003/56

4 Ob 59/03kOGH20.05.2003

Beisatz: Verständigt die Beklagte nur Gewinner und zwar im vorliegenden Fall insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. (T1); Beisatz: Gewinnspiel. (T2)

4 Ob 49/05tOGH14.06.2005

Beisatz: Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. (T3); Beisatz: Hier: Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichtes um 4 sec. (T4)

4 Ob 57/06wOGH23.05.2006

Beisatz: Hier: Verneint - Beklagte verlangt von ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen ab. (T5)

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Beisatz: Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (so bereits 4 Ob 151/04s). (T6)

4 Ob 38/07bOGH20.03.2007

Beisatz: Hier entgegen § 24 MedienG fehlendes Impressum. (T7)

4 Ob 121/07hOGH10.07.2007

Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T8)

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T9); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T10); Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 37/08gOGH20.05.2008
4 Ob 130/17xOGH24.08.2017

Auch

4 Ob 182/22aOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030520_OGH0002_0040OB00099_03T0000_001

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