OGH 3Ob566/95 (RS0084880)

OGH3Ob566/9527.9.2022

Rechtssatz

Verträge zu Lasten Dritter sind jedenfalls dem Dritten gegenüber unwirksam.

Normen

ABGB §880a A

3 Ob 566/95OGH31.08.1995

Veröff: SZ 68/153

4 Ob 2132/96zOGH12.08.1996

Beisatz: Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich als dem Wesen der Privatautonomie widersprechend unmöglich und verpflichtet den Dritten nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 69/176

9 Ob 170/02vOGH04.09.2002

Auch

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Auch; Beis wie T1

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Beisatz: Auch wenn der Werkbesteller gegenüber seinem Mieter einen Anspruch auf Mietzinsminderung wegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands/Werks anerkannt hat, ist bei der Geltendmachung eines Regressanspruchs des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer dennoch die Berechtigung des Anspruchs auf Mietzinsminderung zu prüfen (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T2)

4 Ob 173/14sOGH17.02.2015
1 Ob 143/15hOGH27.08.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Beruht die urteilsmäßige Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ausschließlich auf einem von dieser erklärten Anerkenntnis, entfaltet diese für einen allfälligen Regressprozess keine den Nebenintervenienten belastende Bindungswirkung. (T3)

6 Ob 213/16sOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann von den übrigen Gesellschaftern nicht ohne seine Zustimmung zur Kostentragung für eine Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichtet werden. (T4)

6 Ob 18/17sOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zu Lasten Dritter über die gerichtliche Zuständigkeit sind als Verträge zu Lasten Dritter auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne ihre Mitwirkung ausgeschlossen (hier: zu einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft). (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/79

2 Ob 145/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Zur Direktverrechnungsvereinbarung zwischen Flugrettungsdiensten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0030OB00566_9500000_003

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