OGH 4Ob173/14s

OGH4Ob173/14s17.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers J***** G*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die Beklagten 1. M***** D*****, und 2. M***** D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 24. Juni 2014, GZ 1 R 287/13t‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00173.14S.0217.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten schlossen mit einem Dritten einen gerichtlichen Vergleich, wonach dieser das Befahren eines Wegs durch Dritte zu unterlassen habe. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass der Vergleich ihm gegenüber keine Unterlassungsrechtswirkungen entfalte.

Die Vorinstanzen gingen von einem (konkludenten) Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile aus und gaben der Klage aus diesem Grund, sowie deswegen, weil Verträge zu Lasten Dritter dem Dritten gegenüber unwirksam seien, statt.

Die Beklagten machen in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision (nur) geltend, dass vertragliche, nicht verbücherte Servituten nur die Vertragsparteien bänden und für Einzelrechtsnachfolger nur bei Übernahme derselben wirksam seien.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier eine bloße Personal‑ oder ob eine Grunddienstbarkeit vorliegt, weil die Entscheidung nicht von dieser Frage abhängt. Verträge zu Lasten Dritter sind dem Dritten gegenüber jedenfalls unwirksam (RIS‑Justiz RS0084880). Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen im Ergebnis nicht abgewichen.

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