OGH 9Ob170/02v

OGH9Ob170/02v4.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alexandra K*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, wegen EUR 106.813,08 sA (Revisionsinteresse EUR 88.530,05), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 13 R 172/01m-40, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revisionswerberin stützt ihre Zulassungsbeschwerde auf die Frage, ob der Kondiktionsanspruch von Angehörigen eines Lebensgefährten für von ihnen erbrachte Aufwendungen nach Scheitern der Lebensgemeinschaft hinsichtlich Grund und Höhe der Regelung eines Pfandvertrages zwischen den ehemaligen Lebensgefährten unterworfen sei. Diese Rechtsfrage reiche in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus, sei bisher aber nicht oder nicht einheitlich vom OGH gelöst worden.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH hat ausgesprochen, dass Aufwendungen von Familienangehörigen eines Lebensgefährten (Ehegatten) auf eine dem anderen Lebensgefährten (Ehegatten) gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens der Lebensgefährten (Ehegatten) erbracht wurden, nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden können, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde (10 Ob 2463/96w; RIS-Justiz RS0033695 ua; Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft6 Rz 254 mwN). Für die Behauptung, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, nennt die Revisionswerberin keine Belegstellen. Ob von den Angehörigen der genannte Zweck verfolgt wurde, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen; der angeführte Zweck wird aber von der Revisionswerberin ohnehin nicht in Frage gestellt. Weshalb Angehörige durch einen Vertrag zwischen den Lebensgefährten, an dem sie nicht beteiligt waren, gebunden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der gegenständliche Pfandbestellungsvertrag zwischen den Streitteilen vom 28. 6. 1994 ohnehin nicht auf Angehörige Bezug nimmt, wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter gar nicht wirksam, weil niemand einen anderen ohne dessen Einverständnis verpflichten kann (Koziol/Welser II12 137). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist oder ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, sind Fragen des Einzelfalles, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0113563 ua).

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