OGH 3Ob151/94 (RS0021968)

OGH3Ob151/9416.12.2022

Rechtssatz

Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des § 210 EO zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend.

Normen

EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §211
EO §224

3 Ob 151/94OGH07.09.1994
3 Ob 58/95OGH14.06.1995

Auch

3 Ob 2019/96zOGH29.01.1997
3 Ob 36/97hOGH23.04.1997

Beisatz: "Saldenbestätigung" ist nicht ausreichend. (T1)

3 Ob 200/97aOGH28.08.1997
3 Ob 228/98wOGH13.01.1999

Vgl auch; Beisatz: § 210 EO soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob auch alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T2)

3 Ob 225/99fOGH22.03.2000

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 199/01zOGH30.08.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor EO-Nov 2000. (T3)<br/>Beis wie T2

3 Ob 184/01gOGH21.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen Blätter, auf denen sich die Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Sogenannte Fintoabschlüsse. (T5)

3 Ob 70/14mOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 3/20tOGH26.02.2020

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das eigene Vorbringen des Pfandgläubigers, nicht mehr über lückenlose Kontounterlagen zu verfügen, ist abstrakt geeignet, die von ihm zur Bescheinigung seiner Forderung vorgelegte Kontoaufstellung zu „entwerten“. (T6)

3 Ob 52/22aOGH28.04.2022

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 133/22zOGH16.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis iSd § 210 EO wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00151_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)