OGH 3Ob58/95

OGH3Ob58/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Peter Grauss und Dr.Gernot Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, wider die verpflichtete Partei Ing.Josef H*****, vertreten durch Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen S 500.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1994, GZ 3 R 349/94-83, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 30.März 1994, GZ E 2/93v-76, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der im übrigen mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird,

1. soweit er die Verweisung der Erledigung des Widerspruchs auf den Rechtsweg betrifft, den der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der Forderung der Pfandgläubigerin R***** erhob, bestätigt;

2. soweit er die Zuweisungen an die angeführte Pfandgläubigerin betrifft, einschließlich des Meistbotsverteilungsbeschlusses des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die dort unter A 2 a) bis c) und unter B a) 2 sowie b) angeführten Beträge jeweils zur zinstragenden Anlegung zugewiesen werden.

Die Änderung der Auszahlungsanordnung wird dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung

Auf der um das Meistbot von S 4,801.000 zugeschlagenen Liegenschaft sind im Rang nach dem für die Forderung der betreibenden Partei von S 2,000.000 sA eingetragenen Pfandrecht (C-LNR 3) Pfandrechte für die Forderungen der Raiffeisenkasse A***** bis zum Höchstbetrag von S 470.000 (C-LNR 4), von S 500.000 (C-LNR 5) und von S 2,600.000 (C-LNR 28) eingetragen. Die R***** (im folgenden Pfandgläubigerin genannt), bei der offenkundig ist (vgl hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7.9.1994, 3 Ob 151/94), daß sie die Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubigerin ist, meldete zur Verteilung des Meistbots im Rang der unter C-LNR 4, 5 und 28 eingetragenen Pfandrechte eine Forderung von S 3,493.324 an. Zum Nachweis der Forderung legte sie die Pfandbestellungsurkunde vom 7./14.10.1987 und einen mit 6.(!)10.1987 datierten Beschluß des Erstgerichtes, TZ 4243/87, vor; aus diesen Urkunden ergibt sich, daß die ursprünglich für eine andere Pfandgläubigerin eingetragen gewesenen Pfandrechte C-LNR 4 und 5 auf eine neue Forderung der Raiffeisenkasse A***** in der Höhe von S 970.000 übertragen wurden. Ferner wurde mit der Anmeldung die Pfandbestellungsurkunde vom 5./8.6.1984 und der Beschluß des Erstgerichtes vom 30.7.1984, TZ 2443/84, vorgelegt; aus diesen Urkunden geht hervor, daß sie die Grundlage für das in C-LNR 28 für den Höchstbetrag von S 2,600.000 eingetragene Pfandrecht bildeten. Schließlich legte die Pfandgläubigerin eine Aufstellung über Kontobewegungen vor, die nicht unterschrieben ist und in der auf einen bestimmten Kreditvertrag Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich als Saldo der angemeldete Betrag von S 3,493.324.

Der Verpflichtete erhob in der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Berücksichtigung der von der Pfandgläubigerin angemeldeten Forderung im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, daß er von deren Rechtsvorgängerin keine Liegenschaft erhalten und auch kein Geld in Anspruch genommen habe. Er wendete außerdem ein, daß die vorgelegte Kontoaufstellung bloß eine Aufrechnung von Zinsen und Kosten darstelle und keinen Bezug auf das "wirkliche" Kreditkonto aufweise.

Das Erstgericht wies aus dem Meistbot der betreibenden Partei den Betrag von S 3,142.066,85 und der Pfandgläubigerin den verbleibenden Betrag von S 1,658.933,15 zur Berichtigung der für sie pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung zu und verteilte die Meistbots- und Fruktifikatszinsen im Verhältnis von 65,445 % zu 34,555 %. Die Erledigung des Widerspruchs, den der Verpflichtete gegen die Berücksichtigung der Forderung der Pfandgläubigerin erhoben hatte, verwies es auf den Rechtsweg.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Verpflichteten diesen Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Verpflichtete sei zu Unrecht der Meinung, daß die Pfandgläubigerin die angemeldete Forderung nicht nachgewiesen habe. Aus den vorgelegten Pfandbestellungsurkunden ergebe sich, daß Kredite in der Höhe von S 970.000 und S 2,600.000 eingeräumt worden und zu deren Sicherstellung die Pfandrechte C-LNR 4, 5 und 28 eingetragen worden seien. Daß Kreditnehmer nicht der Verpflichtete, sondern jemand anderer gewesen sei, sei unerheblich, weil es nur auf die Sachhaftung des Verpflichteten als Eigentümer der versteigerten Liegenschaft ankomme. Aus der ebenfalls vorgelegten Aufstellung über die Kontobewegungen gehe hervor, in welcher Höhe der Kredit in Anspruch genommen und welche Beträge zur Tilgung bezahlt und in welcher Höhe Zinsen aufgelaufen seien. Diese Angaben seien zum Nachweis der angemeldeten Forderung ausreichend. Die Erledigung des vom Verpflichteten erhobenen Widerspruchs sei zu Recht auf den Rechtsweg verwiesen worden, weil die Entscheidung hierüber von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil die Ansicht, daß die Pfandgläubigerin die angemeldete Forderung nachgewiesen habe, mit den vorgelegten Urkunden nicht in Einklang zu bringen ist; er ist auch teilweise berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich zwar bereits in der Entscheidung vom 7.9.1994, 3 Ob 151/94, die dieselbe Pfandgläubigerin und denselben Verpflichteten betraf, mit der Frage befaßt, inwieweit eine Aufstellung über die Kontobewegungen, die offensichtlich denselben Inhalt hatte wie die hier vorgelegte, zum Nachweis der Forderung ausreicht, und hat dies damals bejaht. Der in dieser Entscheidung zu beurteilende Fall unterschied sich aber von dem hier zu beurteilenden mehrfach und wesentlich:

Zum einen trug die vorgelegte Aufstellung über die Kontobewegungen zwei Unterschriften und war überdies mit der Stampiglie der Pfandgläubigerin versehen. Außerdem wurde der "Abstattungskreditvertrag" vorgelegt, aus dem im Zusammenhang mit der vorgelegten "Pfandurkunde" hervorging, daß zur Sicherstellung des Kredits das Pfandrecht eingetragen wurde, in dessen Rang die Pfandgläubigerin ihre Forderung angemeldet hat. Gerade dieser Nachweis fehlt hier aber. Den vorgelegten Pfandbestellungsurkunden ist in keiner Weise zu entnehmen, daß das damit bestellte Pfand zur Sicherung der Forderung aus jenem Kredit diente, zu dem die Aufstellung über die Kontobewegung vorgelegt wurde. Es ist daher unerläßlich, den Kreditvertrag oder die Kreditverträge vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß der in der Pfandbestellungsurkunde angeführten Kreditnehmerin Kredite gewährt wurden, auf die sich das bestellte Pfand und die Aufstellung über die Kontobewegungen bezieht.

Der Verpflichtete macht somit mit Recht geltend, daß die Pfandgläubigerin die angemeldete Forderung nicht nachgewiesen hat. Dies hat zur Folge, daß der der Pfandgläubigerin aufgrund ihrer Pfandrechte zustehende Betrag, soweit er in dem noch verfügbaren Meistbot Deckung findet, zinstragend anzulegen ist (JBl 1986, 588; JBl 1985, 418; EvBl 1976/82 ua). Dasselbe gilt für den Anteil der Pfandgläubigerin an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen. In diesem Sinn war der Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes daher zu ändern.

Zu Unrecht wendet sich der Verpflichtete aber dagegen, daß die Erledigung seines Widerspruchs auf den Rechtsweg verwiesen wurde. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, entspricht dies der Vorschrift des § 231 Abs 1, weil die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände, nämlich der Frage der Kreditgewährung, abhängt. Das Argument des Verpflichteten, die Verweisung auf den Rechtsweg sei eine "Farce", weil ihm für die Widerspruchsklage die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei, ist nicht zielführend, weil die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts mit der im Gesetz zwingend vorgesehenen Verweisung auf den Rechtsweg zu tun hat. Über diese Bewilligung ist hier nicht zu entscheiden.

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