OGH 3Ob36/97h

OGH3Ob36/97h23.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Herta S*****, Rechtsanwältin, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 14.7.1993 verstorbenen Peter Leopold S*****, zuletzt wohnhaft in ***** wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Peter Leopold S*****, wegen gerichtlicher Veräußerung nach § 119 KO infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.Oktober 1996, GZ 25 R 231/96i-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 3. Mai 1996, GZ 8 E 3432/95p-16, teilweise abgeändert wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit damit die Bestimmung und Zuweisung weiterer Verfahrenskosten von S 39.330 begehrt wird, zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs der Masseverwalterin als betreibender Partei teilweise Folge gegeben.

Die Verteilungsbeschlüsse der Vorinstanzen werden in ihren Punkten A 2, 4, 5 und B dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

" A 2) Das restliche Meistbot im Betrag von S 3,407.871,20 wird dem K***** zur teilweisen Berichtigung durch zinstragende Anlegung zugewiesen.

4) Mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung des zweitangemeldeten Kredites von S 2,706.815,13 im bestehenden Pfandrang wird die betreibende Masseverwalterin auf den Rechtsweg verwiesen.

5) Die Zinsen des Meistbotes und der fruchtbringenden Anlegung werden der betreibenden Masseverwalterin im Ausmaß von 2,6 % zugewiesen. Die Zuweisung der übrigen Zinsen des Meistbotes und der fruchtbringenden Anlegung bleibt einer Nachtragsverteilung vorbehalten."

B) Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Über das Vermögen der Verlassenschaft des am 14.7.1993 verstorbenen Peter Leopold S***** wurde am 1.3.1995 zu 6 S 391/95g des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet.

Die Masseverwalterin beantragte gemäß § 119 KO die Versteigerung der in die Konkursmasse der Verlassenschaft fallenden Liegenschaft EZ ***** KG W*****.

Auf der um das Meitbot von S 3,5 Mio zugeschlagenen Liegenschaft ist zu CLNR 31a aufgrund der Pfandurkunde vom 17.9.1990 das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 4,000.000 für den K***** eingetragen. Die Punkte 2 und 7 der Pfandbestellungsurkunde haben folgenden Wortlaut:

"2. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 4,000.000 (in Worten: Schilling vier Millionen), welche dem Kreditgeber gegen den/die Obgenannten aus eingeräumten und künftig einzuräumenden - im Inland im Sinn des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung aus Zinsen, Provisionen und Spesen oder einem sonstigen aus den gegenständlichen Kreditverhältnissen sich ergebenden Rechtstitel herrühren, verpfände/n ich/wir Peter S***** die mir zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ ***** KatGem ***** samt allen Zubehör.......

7. Der Kreditgeber ist berechtigt, seine Forderungen mit sofortiger Wirkung fälligzustellen wenn....

c) über mein/unser Vermögen ein Vorverfahren, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden ist...."

Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete der K***** (ohne eine Rechtsnachfolge oder Namensänderung darzulegen) Kapitalforderungen von S 1,969.477,68 und S 2,030.301,13 und S 655.948 sowie S 676.514 an Zinsen für die Zeit vom 20.4.1994 bis zum 16.4.1996 an und beantragte die Zuweisung des Betrages von S 5,332.910,81 aus dem Meistbot in der bücherlichen Rangordnung. Der Pfandgläubiger legte dazu folgende Urkunden vor:

a) eine firmenmäßig bezeichnete Saldenbestätigung vom 12.4.1996 die

folgenden Wortlaut hat

"GK 629099741/Peter S*****

S 1,969.477,68 Kapital

S 655.948,-- 16,5 % pa Zinsen vom 20.4.1994 bis

16.4.1996.......

S 670,-- Kontoführungsprovision sowie Porti und Spesen S

2,626.095,68

GK 629100207/V***** Handels-Gesellschaft mbH

S 2,030.301,31 Kapital

S 676.514,-- 16 % pa Zinsen vom

20.4.1994 bis 16.4.1996......

S 2,706,815,13";

  1. b) die oben angeführte Pfandbestellungsurkunde
  2. c) den Kreditvertrag vom selben Tag über einen einmal ausnützbaren Neukredit in der Höhe von S 3,700.000 unter anderem mit 16,5 % Verzugszinsen berechnet ab dem Fälligstellungstag des Kredites;

    d) einen weiteren Kreditvertrag vom 19.7.1991, nach dessen Inhalt der K***** dem Kreditnehmer V***** Handels-Gesellschaft mbH einen in laufender Rechnung ausnützbaren Kontokorrentkredit als Neukredit in der Höhe von S 1,000.000 gewährt. Punkt 3 und Punkt 18 dieses Kreditvertrages lauten:

    "3. Für alle Verbindlichkeiten, die aus diesem Kreditverhältnis entstehen, haften neben dem Kreditnehmer als Schuldner zur ungeteilten Hand: .... Peter S*****.

    18. Weitere Sicherheiten:

    Für diesen Kredit sowie für zukünftige Kredite dient die Hinterlegung einer einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde im Höchstbetrag von S 1,000.000 ob der Liegenschaft EZ ***** KatGem E***** zur Gänze. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, die Liegenschaft während der Kreditdauer weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vertauschen bzw zu verschenken........";

    e) einen weiteren Kreditvertrag vom 12.5.1992, nach dessen Inhalt der K***** dem Kreditnehmer V***** Handels-Gesellschaft mbH einen in laufender Rechnung ausnützbaren Kontokorrentkredit als Erhöhung des bestehenden Kredites von derzeit S 1,000.000 um S 800.000 auf S 1,800.000 gewährt; auch hier waren 16,5 % Verzugszinsen berechnet ab dem Fälligstellungstag des Kredites vereinbart.

    Punkt 3 ist gleichlautend mit Punkt 3 des Kreditvertrages vom 19.7.1991.

    Punkt 18 dieses Kreditvertrages hat folgenden Wortlaut:

    18. Weitere Sicherheiten:

    Für diesen Kredit sowie für zukünftige Kredite dient die Hinterlegung einer einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde im Höchstbetrag von S 1,000.000 ob der Liegenschaft EZ ***** KatGem E***** zur Gänze. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, die Liegenschaft während der Kreditdauer weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vertauschen bzw zu verschenken.

    Für diesen Kredit wird eine Hypothek im Höchstbetrag von S 1,000.000 an 5.Stelle nach den unter CLNR 1 a und 2 a einverleibten Dienstbarkeiten und einem Pfandrecht in Höhe von S 1,260.000 sA sowie einer Höchstbetragshypothek im Betrag von S 260.000 ob der Liegenschaft EZ ***** KatGem E***** zur Gänze unter Verwendung der laut Kreditvertrag vom 19.7.1991 hinterlegten separaten Pfandbestellungsurkunde dienen. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß das/die Pfandrecht/e an dieser Liegenschaft nicht nur zur Sicherung des gegenständlichen Kredites, sondern auch für künftige im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- und Garantiekredite dient/dienen....."

    In der Verteilungstagsatzung, zu der für den Pfandgläubiger niemand erschien, erhob die betreibende Masseverwalterin Widerspruch; sie bestritt eine wirksame Fälligstellung der angemeldete Forderungen; die Höchstbetragshypothek hafte nur für den dem Grundeigentümer gewährten Kredit zum Girokonto 629099714 der Z*****bank *****. Für den der Firma V***** GmbH unter gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Mitverpflichtung des Liegenschaftseigentümers Peter Leopold S***** gewährten Kontokorrentkredit, im Konkursverfahren angemeldet mit 2,323.426,13 S, welcher das Konto 629099714 betreffe und auf einer anderen Liegenschaft sichergestellt sei, bestehe keine Haftung im Rahmen der Höchstbetragshypothek. Die Anmeldung sei nicht geeignet, eine Zuweisung zu ermöglichen, es seien keine Bescheinigungsmittel vorgelegt worden. Im Hinblick auf eine vinkulierte Ablebensversicherung des Grundstückseigentümers werde auch die Höhe der als aushaftend angemeldeten Forderung bestritten. Darüber hinaus legte die Masseverwalterin in der Verteilungstagsatzung Kostennote ("als Vorzugspost"). In seinem Meistbotsverteilungsbeschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der Masseverwalterin mit 92.128,80 S und wies diese als Vorzugspost aus. Das restliche Meistbot wies es der "B***** AG" auf das zu CLNR 31 (a) einverleibte Pfandrecht zur vollständigen Berichtigung von Kosten und Zinsen und teilweisen Berichtigung von Kapital zu. Weiters sprach es aus, daß weitere Forderungen im Meistbot keine Deckung fänden. Die Masseverwalterin wurde mit ihren Einwendungen wegen Berücksichtigung "der Forderung Pkt. 2)" auf den Rechtsweg verwiesen. Die Zinsen des Meistbotes und der fruchtbringenden Anlegung wies das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger "Pkt. 2)" zu. Punkt B. des Verteilungsbeschlusses enthält die Auszahlungsanordnungen.

    In seiner Begründung führte das Erstgericht aus, daß die Kosten der Bestellung des Masseverwalters im Verlassenschaftsverfahren nicht im Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren stünden und daher nicht zu berücksichtigen seien. Die Anmeldung der Forderung des K***** ***** B***** stehe im Einklang mit der grundbücherlichen Eintragung. Daher sei im Exekutionsverfahren als unbedenklich die Zuweisung vorzunehmen und die Einwände auf den Rechtsweg zu verweisen.

    Mit ihrem dagegen erhobenen Rekurs begehrte die betreibende Masseverwalterin die Abänderung dieser Entscheidung dahin, daß ihr auch die im Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten bei Schätzung der Liegenschaft von 39.330 S durch Barzahlung zugewiesen würden; daß dem K***** ***** B*****im Rang der zu CLNR 31 bestellten Hypothek der aushaftend angemeldete Restbetrag von 2,616.464,58 S durch Barzahlung in Form der fruchtbringenden Anlegung, der verbliebene Meistbotsverteilungsrest dem Masseverwalter im Konkurs und die aus den Sparbuch- bzw Meistbotzinsen entfallenden Zinsen nach Maßgabe und im Verhältnis der Barzuweisungen den Gläubigern zugewiesen werde.

    Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rekurs nur insoweit Folge, als es den Punkt A. 5. des erstgerichtlichen Beschlusses dahin abänderte, daß es die Meistbotszinsen an die Masseverwalterin und an den Pfandgläubiger im Verhältnis ihrer zugewiesenen Forderungen (2,6 % zu 97,4 %) zuwies. Im übrigen bestätigte es die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

    Gegen den "abweisenden Teil" dieser Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Masseverwalterin mit einem dem Rekursantrag entsprechenden Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

    Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich dagegen wendet, daß die Unterinstanzen nicht weitere 39.330 S als Kosten des Masseverwalters bestimmt und deren Barzahlung als Vorzugspost angeordnet haben, nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig, weil insoweit der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes 50.000 S nicht übersteigt. Dies ist auch nicht der Fall, wenn man die auf den gesamten beanspruchten Kostenbetrag entfallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen dazurechnen würde. § 239 Abs 3 EO beseitigt nicht den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Eine Zusammenrechnung mit dem weiteren Entscheidungsgegenstand, der sich daraus ergibt, daß die betreibende Masseverwalterin auch die Zuweisung des restlichen Meistbots an den Pfandgläubiger bekämpft hat, hat nicht zu erfolgen. Weder sind Masseverwalterin und Pfandgläubiger Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, noch wurden die beiden strittigen Ansprüche von einer einzelnen Partei erhoben. Im übrigen ist allerdings der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber abgewichen ist, in welcher Form die Gläubiger von Höchstbetragshypotheken ihre Ansprüche zur Meistbotsverteilung anzumelden haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist insoweit auch teilweise berechtigt.

Der K***** der B***** hat - ohne allerdings seine Identität mit dem

im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubiger oder aber eine

Rechtsnachfolge zu behaupten - zu seiner Forderungsanmeldung ON 13

Kreditverträge, Pfandbestellungsurkunden und eine firmenmäßig

gezeichnete "Saldenbestätigung" in Urschrift vorgelegt, so daß die

formellen Voraussetzungen des § 210 EO erfüllt sind. Inhaltlich

entsprechen allerdings diese Urkunden nicht den Anforderungen, die

der Oberste Gerichtshof in seiner E 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK

1995, 95 = JUS Z 1723) gestellt hat. Demnach ist es Zweck der

genannten Gesetzesbestimmung in erster Linie, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Aus der vorgelegten Saldenbestätigung geht jedoch zwar der beanspruchte Zinsfuß (entsprechend den Verzugszinsen ab Fälligstellung nach den Kreditverträgen) hervor, keineswegs läßt sich aber überprüfen, in welcher Höhe die Kredite zugezählt bzw ausgenützt wurden und ob Tilgungszahlungen erfolgten. Die Saldenbestätigung ist anders als eine Aufstellung über Kontenbewegungen nicht überprüfbar, sodaß sie den Anforderungen nicht entspricht.

Demnach haben die Unterinstanzen zu Unrecht die Barzahlung des Meistbotsrestes an den anmeldenden Gläubiger angeordnet. Zur Frage, ob das gesamte restliche Meistbot zinstragend anzulegen ist oder dem Rechtsmittelantrag der Masseverwalterin folgend nur der für den Kredit 629099714 - allerdings im Sinn des § 210 EO nur unzureichend - angemeldete aushaftende Betrag von S 2,626.095,68, so daß der Restbetrag an die Konkursmasse zuzuweisen wäre, hat der erkennende Senat erwogen:

Solange das Kredit- oder Kautionsverhältnis aufrecht ist, ist

jedenfalls der durch das Meistbot gedeckte Betrag der

Höchstbetragshypothek zinstragend anzulegen. Wäre dies der Fall, käme

es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht darauf an, ob für den

zweiten Kredit ein Pfandrang im Rahmen der Höchstbetragshypothek

bestand. Grundsätzlich wäre das Erlöschen des Rechtsverhältnisses,

das der Einverleibung der Höchstbetragshypothek zugrunde lag, bei der

Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen (SZ

52/141 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 1542; 3 Ob 16/65). Eine

Verpflichtung zum Widerspruch besteht aber nur dann, wenn das

Erlöschen des Rechtsverhältnisses die Folge einer vertraglichen

Absprache zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ist. Eines

Widerspruches bedarf es aber nicht, wenn das der

Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis aufgrund des

Gesetzes erloschen ist. Es ist daher zu prüfen, welche Einwirkung die

Konkurseröffnung über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem

Kreditnehmer auf das der Pfandbestellungsurkunde zugrundeliegende

Rechtsverhältnis hatte.

In zwei älteren nicht veröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 42/76 und 3 Ob 7/84) hat der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet wurde, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß das Kreditverhältnis erloschen sei (aus dem Zitat ZBl 1930/196 läßt sich für diese Rechtsansicht allerdings nichts gewinnen). Begründet wurde dies damit, daß die Bestimmung des § 21 KO kein Erlöschen des Vertragsverhältnisses durch die Konkurseröffnung vorsehe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen dem Masseverwalter ein Rücktrittsrecht einräume. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, könne dahingestellt bleiben, weil gar nicht behauptet wurde, daß das Kreditverhältnis beendet worden sei.

Diese Rechtsansicht kann bei nochmaliger Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird in Lehre und Rechtsprechung als "Kreditverhältnis" (JBl 1986, 516; Reischauer in ÖJZ 1989, 234; Hoyer in FS-Strasser 1983, 944) bzw "Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag" (SZ 61/98; SZ 58/159 unter Berufung auf Gschnitzer Sachenrecht2 190) bezeichnet. Ein noch nicht ausgenützter Krediteröffnungsvertrag fällt aber jedenfalls im Fall des Konkurses des Kreditnehmers nicht unter § 21 KO, sondern unter § 26 KO (vgl Hess in Hess KO5 Rz 13 zu § 17 dKO; Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung Rz 2 d zu § 17 dKO; Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 Rz 16 zu § 17 dKO; Canaris in Großkommentar HGB3 III/3 zweite Bearbeitung Rz 1258; für den Fall des Kontokorrentkredites siehe SZ 11/155). Das Kreditverhältnis ist daher auch im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Konkurseröffnung kraft Gesetzes beendet.

Kann außer den nicht formgerecht angemeldeten Forderungen keine weitere Zuweisung aufgrund der Höchstbetragshypothek erfolgen, ist zu klären, ob, wie die Rechtsmittelwerberin meint, schon aufgrund ihres Widerspruches aus den vorliegenden Urkunden allein beurteilt werden kann, ob der der Firma V***** Handels-Gesellschaft mbH mit Kreditverträgen vom 12.5.1992 und 19.7.1991 gewährte Kredit, dem Peter S***** als Mitschuldner beitrat, Deckung in der Höchstbetragshypothek findet. Obwohl es sich beim Kreditvertrag vom 10.9.1990 nur um einen einmal ausnützbaren Kredit handelte, der durch eine Höchstbetragshypothek sichergestellt wurde, enthält Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde vom 10.9.1990 auch eine Sicherstellung von Geld und Haftungskrediten, die dem Kreditgeber gegen Peter S***** in Hinkunft erwachsen sollten. Ob die beiden weiteren Kredite daher gleichfalls durch die Höchstbetragshypothek gesichert sein sollten, hängt ausschließlich von den Parteienvereinbarungen ab, wobei für den Standpunkt der Masseverwalterin die Schreiben der Kreditgeberin vom 29.7.1993 an Dr.Klaus W***** und die Forderungsanmeldung im Konkurs 6 S 391/95y des Handelsgerichtes Wien sprechen könnten. Ob und welche Vereinbarungen getroffen wurden, hängt somit von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände ab, so daß die Masseverwalterin mit dem sich darauf abzielenden Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Soweit die Masseverwalterin auch gegen die Zuweisung aufgrund des ersten Kreditverhältnisses Widerspruch erhob, erledigte sich ihr Widerspruch durch die zinstragende Anlegung des angemeldeten Betrages. Welche Beträge der Pfandgläubigerin aus diesem Kreditverhältnis bar zuzuweisen sein werden, wird sich erst aufgrund einer nach ordnungsgemäßer Anmeldung durchzuführenden Nachtragsverteilung ergeben.

Zutreffend wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Zuweisung der nicht ihr zufallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen an die Hypothekargläubigerin. Nach § 224 Abs 2 Satz 3 EO sind diese Zinsen unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für dem Gläubiger neu entstehende Ansprüche dem aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten oder Verpflichteten zuzuweisen. Derzeit nimmt daher der Pfandgläubiger an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nicht teil. Der restliche Anteil dieser Zinsen wird daher gleichfalls zinstragend angelegt zu bleiben haben. Wem diese Zinsen zuzuweisen sind, wird sich erst aufgrund der Nachtragsverteilung ergeben (vgl 3 Ob 4/86 unter Berufung auf Heller/Berger/Stix 1486).

Für den Fall einer nachträglichen urkundlichen Nachweisung der Forderung des Hypothekargläubigers entsprechend § 210 EO wird das Erstgericht die Identität des anmeldenden Gläubigers mit bzw die Rechtsnachfolge nach dem eingetragenen Pfandgläubiger zu überprüfen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO. die Voraussetzungen für einen Zuspruch im Sinn des Judikates 201 fehlen.

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