OGH 9ObA311/93 (RS0051091)

OGH9ObA311/9320.10.2022

Rechtssatz

Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich dabei bei Arbeitsstätten mit zugewandter Produktion, in denen jeweils nur ein Teil des Endproduktes hergestellt wird. Ist das Endprodukt als "technischer Zweck" anzusehen, dann können Arbeitsstätten bei einheitlichem Leitungsapparat zusammen als Betrieb angesehen werden; kommt es hingegen auf die Herstellung des Teilfabrikats an, kann kein gemeinsamer Betrieb vorliegen.

Normen

ArbVG §34

9 ObA 311/93OGH23.02.1994

Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff

9 ObA 184/01aOGH05.09.2001

nur: Mehrere Arbeitsstätten zusammen können dann als Betrieb angesehen werden, wenn der Betriebsinhaber in diesen Arbeitsstätten einen einheitlichen Zweck verfolgt. (T1) Beisatz: Hier: Die von einer K u R einer Pfarrgemeinde, betriebenen Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime und Friedhöfe bilden ungeachtet ihres unterschiedlichen Arbeitserfolgs aufgrund des gemeinsamen ideellen Zwecks einen einheitlichen Betrieb. (T2); Veröff: SZ 74/145

9 ObA 79/03pOGH25.06.2003

nur T1; Beisatz: Hier: Den Zweck der Parkgaragenbewirtschaftung in unterschiedlichen, mit den einzelnen Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten vereinbarten Formen. (T3)

9 ObA 49/05dOGH22.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Betriebseigenschaft ist nicht auf formaljuristische oder firmenbuchmäßige Qualifizierungen der beteiligten Gesellschaften abzustellen. (T4)

9 ObA 28/21iOGH29.04.2021

Beisatz: Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck. (T5)

9 ObA 154/21vOGH20.10.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00311_9300000_004

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