OGH 4Ob1024/92 (RS0036102)

OGH4Ob1024/9220.12.2022

Rechtssatz

§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.

Normen

ZPO §50 Abs2

4 Ob 1024/92OGH07.07.1992
4 Ob 54/92OGH12.05.1992
9 ObA 14/93OGH24.02.1993
6 Ob 546/93OGH28.04.1993
10 ObS 273/94OGH17.01.1995

nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. (T1)

3 Ob 2362/96sOGH30.10.1996

Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T2)

6 Ob 22/97xOGH30.01.1997

nur T1

2 Ob 542/95OGH20.03.1997

nur T2

8 ObA 401/97xOGH13.01.1998

nur: § 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T3)

4 Ob 152/99bOGH01.06.1999

Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T4)

6 Ob 302/00fOGH17.01.2001

Auch; nur: Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T5)<br/>Beisatz: Auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient gilt, dass der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen ist. (T6)

3 Ob 78/02wOGH27.06.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges hat nicht streng zu erfolgen, vielmehr ist bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden. Demnach kann auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden. (T7)

8 Ob 90/04zOGH22.12.2004

nur T1

3 Ob 156/06xOGH13.09.2006

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7

3 Ob 184/06iOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Wegfall der Beschwer der Aufschiebungswerberin durch Vollzug und Beendigung der Räumungsexekution. (T8)

6 Ob 36/08zOGH08.05.2008

Vgl; nur T1; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolgs hat nicht streng zu erfolgen. (T9)

3 Ob 157/10zOGH13.10.2010

Auch

3 Ob 27/14pOGH18.09.2014

Auch

3 Ob 155/15pOGH19.08.2015

Auch

4 Ob 59/16dOGH26.09.2016

Auch

3 Ob 87/16iOGH24.08.2016

Auch

3 Ob 239/16tOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T7

3 Ob 235/16dOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T7

10 ObS 102/17yOGH10.10.2017

Auch; Beis wie T7 nur: Diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen. (T10)

9 Ob 57/18zOGH27.09.2018
1 Ob 141/19wOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren. (T12)

4 Ob 104/20bOGH26.11.2020

Vgl

3 Ob 101/21fOGH21.10.2021

Beis nur wie T4; Beis wie T10

4 Ob 140/22zOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0040OB01024_9200000_001

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