Normen
1 Ob 573/92 | OGH | 24.06.1992 |
Veröff: EvBl 1993/13 S 85 = JBl 1992,639 = ÖVA 1993,26 |
7 Ob 523/93 | OGH | 03.03.1993 |
1 Ob 2078/96m | OGH | 26.07.1996 |
Auch |
9 Ob 254/97m | OGH | 27.08.1997 |
Auch |
5 Ob 56/02z | OGH | 12.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein einmaliger Vorfall würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen. (T1) |
7 Ob 269/04s | OGH | 15.12.2004 |
Auch |
7 Ob 47/06x | OGH | 21.06.2006 |
Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. (T2) |
6 Ob 18/09d | OGH | 26.03.2009 |
Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T3) |
6 Ob 181/09z | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Laufende Auseinandersetzungen zwischen dem Minderjährigen und seiner Mutter, anlässlich welcher sich Mutter und Sohn „schubsten", die Mutter dem Minderjährigen mehrmals Ohrfeigen versetzte und einmal die Polizei rief. (T4) |
6 Ob 48/10t | OGH | 19.03.2010 |
Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. (T5) |
1 Ob 207/10p | OGH | 15.12.2010 |
Vgl auch; vgl auch Beis wie T5 |
1 Ob 45/16y | OGH | 21.06.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach bei besonders schweren Misshandlungen bereits der qualifizierte Verdacht der Mitwirkung eines Elternteils für die Entziehung der Obsorge ausreicht, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass bereits an einer Misshandlung selbst Zweifel bestehen und für die objektivierten Verletzungen (hier: Gerhirneinblutung) auch andere Ursachen in Frage kommen. (T6)<br/>Beisatz: Können die Eltern jedoch für eine Verletzung, deren Ursache sie nach den konkreten Betreuungsverhältnissen jedenfalls kennen mussten, keine plausible Erklärung geben, ist ein qualifizierter Verdacht zumindest einer Mitbeteiligung zu bejahen. (T7) |
3 Ob 234/19m | OGH | 26.02.2020 |
1 Ob 151/22w | OGH | 14.09.2022 |
Beis nur wie T3; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00573_9200000_002
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