OGH 9Ob254/97m

OGH9Ob254/97m27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder O*****, F***** und V***** A***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Kurt A*****, vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Mai 1997, GZ 43 R 400/97k-54, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionsrekurswerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden schon vom Rekursgericht verneint und können daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).

Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Mutter aufgrund von zwischen den Eltern bestehenden Spannungen zunehmend nervöser wurde und in Belastungssituationen den Kindern gegenüber mit körperlichen Strafen reagierte. Mißhandlungen oder Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter erachtete es als nicht feststellbar. Diese Feststellungen sind - betrachtet man sie im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung, vor allem mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten - widerspruchsfrei. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß die Mutter wegen der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen in Belastungssituationen mit körperlichen Strafen (wie Ohrfeigen) reagierte, daß aber "Mißhandlungen" der Kinder (hier verstanden iS von über das dargestellte Maß hinausgehenden Eingriffen in die körperliche Integrität der Kinder) nicht erwiesen sind. Soweit der Revisionsrekurswerber diese Tatsachenfeststellungen bekämpft, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich. Das Erstgericht hat dieses Verhalten der Mutter keineswegs verharmlost, sondern unmißverständlich als ihr vorwerfbaren Erziehungsfehler bewertet. Es ist aber - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten - zu Recht davon ausgegangen, daß deshalb der Mutter unter den hier gegebenen Umständen die Eignung, die Kinder zu betreuen, nicht abgesprochen werden kann. Zwar stellen nachhaltige Verletzungen des Gewaltverbotes immer eine Gefährdung des Kindeswohles dar (RS Justiz 0047973). Einmalige Vorfälle, die sich in Zukunft nicht wiederholen werden, stellen aber die Erziehungsfähigkeit eines Elternteiles nicht in Frage (ÖA 1990, 52; EFSlg 71.847). Letzteres muß auch hier gelten, da die Übergriffe der Mutter nicht deren Normverhalten entsprechen, sondern ihre Ursache in eskalierenden Spannungen zwischen den Eltern haben, weshalb nach der nunmehr erfolgten Trennung der Eltern eine Fortsetzung dieses Verhaltens nicht mehr zu erwarten ist.

Im übrigen stellt die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung aller maßgebenden Umstände die Obsorge für ein Kind übertragen werden soll, eine solche des Einzelfalles dar, der keine erhebliche Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, solange sie das Kindeswohl nicht verletzt (ÖA 1992, 22; EFSlg 76.497; EFSlg 73.550). Eine Gefährdung des Kindeswohles ist aber mit der den Empfehlungen des Sachverständigen folgenden Entscheidung der Vorinstanzen nicht verbunden.

Daß allein die Berufstätigkeit des Vaters oder dessen Aufenthalt in Jordanien zur Versagung der Obsorge führen müsse, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen.

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