European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127908
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung liegt der die Entziehung der Mitobsorge eines Elternteils nach § 181 ABGB erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls insbesondere bei – hier festgestellter – nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor (RIS‑Justiz RS0047973). Dass der Vater die ihm vom Erstgericht wegen seines Verhaltens zusätzlich gemäß § 107 Abs 3 AußStrG erteilten Aufträge zum Besuch einer Erziehungsberatung und zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining befolgt und außerdem das ihm bisher eingeräumte umfangreiche Kontaktrecht vorläufig auf begleitete Kontakte eingeschränkt wurde, kann daran nichts ändern.
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