OGH 3Ob234/19m

OGH3Ob234/19m26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen K*, geboren am * 2009, Mutter J*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, Vater R*, vertreten durch Dr. Christine Fidler-Faßmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 44 R 428/19w‑159, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127908

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung liegt der die Entziehung der Mitobsorge eines Elternteils nach § 181 ABGB erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls insbesondere bei – hier festgestellter – nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor (RIS‑Justiz RS0047973). Dass der Vater die ihm vom Erstgericht wegen seines Verhaltens zusätzlich gemäß § 107 Abs 3 AußStrG erteilten Aufträge zum Besuch einer Erziehungsberatung und zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining befolgt und außerdem das ihm bisher eingeräumte umfangreiche Kontaktrecht vorläufig auf begleitete Kontakte eingeschränkt wurde, kann daran nichts ändern.

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