Rechtssatz
Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebensowenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung.
3 Ob 151/13x | OGH | 08.10.2013 |
Abweichend; Beisatz: Hier: Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB, welche ex tunc wirkt. (T2) |
9 ObA 148/13z | OGH | 19.12.2013 |
Beisatz: Nach diesen Grundsätzen ist eine von einem hiezu nach den Organisationsvorschriften nicht (allein) zuständigen Bürgermeister allein ausgesprochene Entlassung nicht nur schwebend, sondern grundsätzlich unwirksam. (T3) |
1 Ob 201/15p | OGH | 31.03.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00191_9100000_001
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