Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.200,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.700,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung, der Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei E***** G***** habe die Entlassung des Klägers ausgesprochen, nicht nur auf der Aussage des Zeugen F***** H***** sondern auch auf den Parteiangaben E***** G*****s (AS 227) beruht.
Soweit der Revisionswerber ausdrücklich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist er darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher eine Bekämpfung der Beweiswürdigung mit Revision unzulässig ist.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger die beklagte Partei nicht nur zu Unrecht mit Kosten seines privaten PKW im Betrage von 65.756,41 S belastet, sondern darüber hinaus auch noch weitere Kosten seiner privaten Lebensführung - Zahlungen an Yachtunternehmen, zu denen die beklagte Partei keine Geschäftsbeziehungen hatte,ferner Zahlungen an eine Antennenbaufirma in Schwechat und an ein Sportgeschäft - im Gesamtbetrag von 80.902 S als Betriebsausgaben gebucht (die Umbuchung auf das Verrechnungskonto des Klägers erfolgte erst anläßlich der Überprüfung durch den Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei nach dem Ausscheiden des Klägers). Auch wenn man dem Kläger bezüglich der PKW-Kosten zubilligt, er habe mit der Genehmigung des Hauptgesellschafters bzw der Generalversammlung gerechnet, hat er damit, daß er die obendrein in einer ungünstigen finanziellen Situation befindliche beklagte Partei in erheblichem Umfang mit Kosten seiner privaten Lebensführung belastete, die ihm eingeräumte Verfügungsmacht zum Nachteil der beklagten Partei mißbraucht. Dieses Verhalten ist als Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu qualifizieren, das der beklagten Partei die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar machte.
Zutreffend ist auch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Entlassung des Klägers durch den Mehrheitsgesellschafter der beklagten Partei sei jedenfalls dadurch genehmigt worden, daß sich die beklagte Partei im vorliegenden Prozeß auf diese Erklärung berief und Entlassungsgründe geltend machte (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 13). Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht daraus, daß die beklagte Partei nach der Entlassung mit dem Kläger Verhandlungen über die Bereinigung aller Rechtsbeziehungen, insbesondere auch der Beteiligung des Klägers an der beklagten Partei, führte, nicht eine Rücknahme der bereits ausgesprochenen Entlassungserklärung erschlossen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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